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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.5 Verbindlichkeiten (Abs. 3 C.)

Prof. Dr. Inge Wulf
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Rz. 143

Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen eines Unt, die am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach sicher sind, d. h., es liegt eine konkrete Verpflichtung gegenüber Dritten vor, die selbstständig bewertbar ist. Verbindlichkeiten sind passivierungspflichtig (§ 246 Rz 85 ff.) Aufgrund des Vollständigkeitsgebots gem. § 246 Abs. 2 HGB ist eine Saldierung mit Forderungen – abgesehen von besonderen Einzelfällen gem. § 387 BGB – verboten.

 

Rz. 144

Für die Unterteilung der Verbindlichkeiten sind der Grundsatz der Klarheit und der der Stetigkeit maßgeblich. Mittelgroße und große KapG sowie haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB müssen die Gliederungsstruktur gem. § 266 Abs. 3 C. HGB beachten. Die Gliederung orientiert sich an unterschiedlichen Kriterien, wie an Eigenschaften des Gläubigers, an den Entstehungsgründen und an bestimmten rechtlichen Besonderheiten. Ein zentrales Kriterium ist die Gliederung nach Unternehmensbeziehungen (verbundene Unt sowie Unt, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht), um analog zu Finanzanlagen und Forderungen die Verbundbeziehungen aufzudecken.[1] Folgende Posten sind grds. gesondert aufzuführen:

  1. Anleihen,

    davon konvertibel

  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
  3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
  5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
  6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
  7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  8. sonstige Verbindlichkeiten,

    davon aus Steuern,

    davon i. R. d. sozialen Sicherheit

 

Rz. 145

Mittelgroße und große KapG sowie KapCoGes können die genannten Posten zusammenfassen, wenn einzelne Posten entweder gem. § 264 Abs. 2 HGB betragsmäßig ...

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