Rechtsbehelfsbelehrung bei Schätzungsbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung
Schätzungsbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung
Der Kläger – ein Jurist – hat für die Streitjahre 2014 bis 2016 keine ESt-Erklärungen abgegeben. Das Finanzamt ermittelte die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung (§ 162 AO) und erließ am 19.03.2016 die Steuerbescheide. Die mit einer üblichen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide ergingen ohne VdN nach § 164 Abs. 1 Satz 1 AO. Ende Mai 2016 reichte der Kläger die Steuererklärungen ein. Dies deutete das Finanzamt als Antrag auf Änderung der Bescheide. Am 05.07.2018 lehnte es die Änderung mit der Begründung ab, dass der Antrag und die Steuerklärungen verspätet eingegangen seien.
Im Einspruchsverfahren gegen diese Ablehnung machte der Kläger geltend, dass Schätzungsbescheide regelmäßig unter VdN ergingen. Da das Finanzamt in seinem Fall abweichend verfahren sei, hätte es im Bescheid gesondert darauf hinweisen müssen. Die übliche Rechtsbehelfsbelehrung genüge dann nicht. Das Finanzamt hat die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Es habe keine Verpflichtung bestanden, die Schätzungsbescheide unter dem VdN zu erlassen. Die Rechtsbehelfsfrist sei auch nicht wegen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung verlängert gewesen (§ 356 Abs. 2 Satz 1 AO).
Ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung
Das FG hat die Rechtsauffassung des Finanzamtes bestätigt. Es hat entschieden, dass eine Änderung der Steuerbescheide nach den Korrekturvorschriften der Abgabenordnung ausscheidet und die Rechtsbehelfsbelehrung in den Bescheiden zutreffend erfolgt ist. Eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO scheide aus, weil den Steuerfestsetzungen kein VdN beigefügt gewesen sei. Das gelte auch dann, wenn eine solche Beifügung sachgerecht sein sollte. Eine sogenannte "schlichte Änderung" nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO komme ebenfalls nicht in Betracht, da der Änderungsantrag nicht innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist gestellt worden sei.
Die Rechtsbehelfsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt. Es reiche nach der ständigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung aus, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung die in § 356 Abs. 1 AO geforderten Angaben enthalte. Da dies hier der Fall sei, komme die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO nicht zur Anwendung.
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 110 Abs. 1 AO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das FG hat eine Wiedereinsetzung vorliegend zutreffend mit der Begründung verneint, dass der Kläger, dem als Jurist ein besonderes rechtliches Verständnis unterstellt werden könne, bei sorgfältiger Lektüre der Schätzungsbescheide unproblematisch hätte erkennen können, dass er zur Vermeidung der formellen Bestandskraft der Steuerbescheide entweder innerhalb der Monatsfrist Einspruch einlegen oder einen Änderungsantrag hätte stellen müssen.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
271
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
236
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
228
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
209
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
170
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1491
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
144
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
134
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
130
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer
125
-
Alle am 19.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
19.03.2026
-
Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
17.03.2026
-
Privatnutzung eines PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer
16.03.2026
-
Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
16.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
16.03.2026
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026