Erwähnt die Rechtsbehelfsbelehrung die elektronische Einlegung i. S. des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO, ist ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung mittels E-Mail nicht erforderlich. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs weder unvollständig noch unrichtig, wenn sie den Wortlaut der Vorschrift wiedergibt.mehr
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie in einer der nach § 55 Abs. 1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend bzw. derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.mehr
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Wie die Freigrenze von 110 EUR bei Betriebsveranstaltungen zu berechnen ist, hat der BFH in einem Urteil näher erläutert.mehr
Ergeht ein Schätzungsbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung (VdN), besteht keine Verpflichtung, in der Rechtsbehelfsbelehrung auf das Fehlen eines VdN und die Rechtsfolgen hinzuweisen.mehr
Das Schleswig-Holsteinische FG äußert sich zu der Frage, wann eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356 Abs. 2 Satz 1 AO unrichtig ist.mehr
Fehlt in einer Rechtsbehelfsbelehrung der Hinweis auf die Möglichkeit, einen Einspruch elektronisch einzureichen, so ist diese unrichtig.mehr
Wenn die Familienkasse das Kindergeld zurückfordert, haben Eltern einen Monat Zeit, um Einspruch einzulegen und die Belege nachzureichen. Diese Frist verlängert sich sogar auf ein Jahr, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung der Kasse missverständlich ist.mehr
Bescheide der Bundesagentur für Arbeit (BA) über die Rückforderung von Kindergeld können bis zu einem Jahr nach ihrer Bekanntgabe angefochten werden. In zwei Entscheidungen begründet der 1. Senat des FG Köln die Verlängerung der einmonatigen Einspruchsfrist mit der Verwendung einer irreführenden Rechtsbehelfsbelehrung.mehr
Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann.mehr
Das Unterlassen des Hinweises auf die Möglichkeit den Einspruch per E-Mail einzulegen, macht die Rechtsbehelfsbelehrung laut einem Urteil des FG Düsseldorf nicht unrichtig.mehr
Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die die Angaben des § 356 Abs. 1 AO enthält, ist nicht "unrichtig", wenn sie den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO (Schriftform) wiedergibt und nicht zugleich auf § 87a AO hinweist.mehr
Am 09.05.2012 hat das Bundeskabinett wichtige Gesetzentwürfe zur Novellierung des Patentrechts, zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr und zur Einführung der Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess beschlossen.mehr