Rechtsbehelfsbelehrung wegen Klageerhebung durch elektronisches Dokument
Rechtsbehelfsbelehrung zur Klageerhebung per Mail
Die Familienkasse erließ einen Bescheid über die Aufhebung von Kindergeld und forderte zu viel ausgezahlte Kindergeld vom Kläger zurück. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. In der Rechtsbehelfsbelehrung wies die Familienkasse darauf hin, dass gegen die Entscheidung Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären sei. Die Frist für die Einreichung der Klage betrage einen Monat. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzung zur elektronischer Einreichung der Klage in § 52a FGO geregelt sei und Näheres über die Internetseite des Finanzgerichts in Erfahrung zu bringen sei.
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gegen die am 26.8.2019 zugestellte Einspruchsentscheidung hat der Kläger am 28.11.2019 per Telefax Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags führte der seinerzeit noch nicht fachkundige vertretene Kläger aus, dass er dem FG am 26.9.2019 eine einfache E-Mail an die in dessen Internetseite genannte DE-Mail-Adresse mit einer als Anhang beigefügten Klageschrift übermittelt habe. Nachdem er geraume Zeit nichts von seiner Klage gehört habe, habe er sich telefonisch an das FG gewandt, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass ein Eingang seiner E-Mail nebst Anhang nicht habe festgestellt werden können. Der Kläger hält seine Klage nicht für verfristet, weil die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung deshalb fehlerhaft sei, weil der Rechtssuchende über die Klageerhebung per E-Mail nur unvollständig belehrt werde
Klage wurde verspätet eingereicht
Das FG hat die Klage als unzulässig verworfen, weil sie außerhalb der Monatsfrist und damit verspätet eingereicht worden ist. Zwar beginnt die einmonatige Klagefrist nach § 55 Abs. 1 FGO nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden sei. Ist Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zulässig.
Vorliegend sei die Rechtsbehelfsbelehrung auch bei Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht unrichtig. Ungeachtet dessen, dass der Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Rechtsbehelfen nach der Rechtsprechung des BFH nicht erforderlich sei, weise die Rechtsbehelfsbelehrung an mehreren Stellen unmissverständlich auf die Möglichkeit einer elektronischen Klageerhebung hin. Weitere Erläuterungen zu den Modalitäten einer elektronischen Klageerhebung seien nicht vonnöten. Vielmehr genüge der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Vorschrift zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten gemäß § 52a FGO, um den Rechtsuchenden in die Lage zu versetzen, sich bei der Wahl dieser Übermittlungsform nähere Informationen zu verschaffen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihn kein Verschulden an der Fristversäumnis treffe.
Einfache E-Mail reicht nicht aus
Ist für den Rechtsverkehr per E-Mail die die Schriftform ersetzende qualifizierte elektronische Signatur vorgeschrieben, so reicht es bei deren Fehlen nicht aus, dass sich aus der (einfachen) E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben. Der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung war unmissverständlich und hätte bei Beachtung auch für einen Laien zu der Erkenntnis geführt, dass eine einfache E-Mail für die Erhebung einer wirksamen Klage nicht ausreicht.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
396
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
172
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
155
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
131
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
107
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
92
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
86
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
75
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
72
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
71
-
Weihnachtsfeier für Handelsvertreter und Montagepartner
29.09.2026
-
Steuerfreie Einlagenrückgewähr aus einer EU-Kapitalgesellschaft
28.09.2026
-
Abgrenzung Vermietungsleistung oder Vermittlungsleistung?
28.09.2026
-
Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen
28.09.2026
-
Fahrten zum Lotsrevier sind Reisekosten
28.09.2026
-
Alle am 24.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
24.09.2026
-
Normenkontrollverfahren zum Lohnsteuerrecht erledigt
24.09.2026
-
Berichtigungsfähigkeit einer Rechnung
23.09.2026
-
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
23.09.2026
-
Passiver RAP bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts
22.09.2026