Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt gem. § 355 Abs. 1 Satz 1 AO 1 Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts; für den fristwahrenden Zugang trägt der Steuerpflichtige die Beweislast. Bei Steueranmeldungen, die die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung haben, z. B. Lohnsteuer-Anmeldungen des Arbeitgebers, die auch vom Arbeitnehmer angefochten werden können, gilt ebenfalls eine Monatsfrist. Für den Beginn der Frist kommt es in diesen Fällen gem. § 355 Abs. 1 Satz 2 AO auf den Eingang der Steueranmeldung beim Finanzamt bzw. auf das Bekanntwerden der Zustimmung an.
Bei der Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann. Fristversäumnis führt daher zur Unzulässigkeit des Einspruchs, es sei denn, dass Wiedereinsetzung nach § 110 AO zu gewähren ist. Über die Frage der Wiedereinsetzung ist vom Finanzamt im Rahmen des Einspruchsverfahrens zu entscheiden. Je nach Ergebnis wird der Einspruch entweder als zulässig oder unzulässig behandelt.
Ist ein Einspruch nach Auffassung der Behörde verspätet eingegangen, ist der Einspruchsführer darauf hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern und ggf. Wiedereinsetzung zu beantragen. Wird dies nicht beachtet, liegt durch diese Unterlassung der Gewährung rechtlichen Gehörs ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Dieser führt zur isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung.
Der Zulässigkeit des Einspruchs steht nicht entgegen, dass sich der Steuerpflichtige mit seinem Einspruch schon vor Ablauf der 4-Tage-Bekanntgabefiktion gegen einen Verwaltungsakt wendet, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen ist bzw. abgerufen wurde.
Die Monatsfrist gilt nicht bei