Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis auf elektronische Einreichung

Fehlt in einer Rechtsbehelfsbelehrung der Hinweis auf die Möglichkeit, einen Einspruch elektronisch einzureichen, so ist diese unrichtig.

In dem Urteilsfall vor dem Schleswig-Holsteinischen FG fehlte bei der Behörde in der Rechtsbehelfsbelehrung der Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung eines Einspruchs. Das FG hat entschieden, dass diese Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist. Dies hatte zur Folge, dass die Einspruchsfrist ein Jahr betrug.

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 21.6.2017, 5 K 7/16, Newsletter III/2017 des FG veröffentlicht am 4.10.2017

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