Hinweis auf elektronische Einreichung der Rechtsbehelfsbelehrung
In dem Urteilsfall vor dem Schleswig-Holsteinischen FG fehlte bei der Behörde in der Rechtsbehelfsbelehrung der Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung eines Einspruchs. Das FG hat entschieden, dass diese Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist. Dies hatte zur Folge, dass die Einspruchsfrist ein Jahr betrug.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 21.6.2017, 5 K 7/16, Newsletter III/2017 des FG veröffentlicht am 4.10.2017
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