Patente, Zahlungsverzug, Rechtsbehelfsbelehrung
Patentrechtnovellierungsgesetz
Nach Darstellung des BMJ bezweckt die Gesetzesänderung eine Optimierung der Verfahrensabläufe beim Deutschen Patent- und Markenamt. Die Kosten und der bürokratische Aufwand der Anmelder sollen gesenkt werden, allerdings werden gleichzeitig die Patentgebühren erhöht. Durch diese Gebührenerhöhung sollen die Mehrkosten für den mit dem neuen Gesetz verbundenen Erfüllungsaufwand des Amtes kompensiert werden.
Interessant für den Anmelder:
Der Recherchebericht des DPMA enthält künftig nicht nur die Auskunft darüber, ob die angemeldete Erfindung als neu eingestuft wird, sondern auch eine vorläufige Bewertung der übrigen Voraussetzungen der Patentierung. Die Kommunikation mit dem Patentamt wird durch Einführung der elektronischen Akteneinsicht wesentlich erleichtert werden, wobei nach Aussage des BMJ der Schutz empfindlicher Daten gewährleistet ist. So sind personenbezogene Daten nicht abrufbar. Allein die elektronische Akteneinsicht soll der Wirtschaft jährlich eine Kostenersparnis von 450 000 EUR bringen.
Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr
Artikel 1 – 8 u. 10 der Richtlinie 2011/7/EU sehen die Einführung von Höchstgrenzen für vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen, für den vertraglich vereinbarten Verzugseintritt sowie für die Dauer von Abnahme- und Überprüfungsfristen vor.
Des weiteren verpflichten sie die nationalen Gesetzgeber zu einer Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses und fordern darüber hinaus die Einführung eines Anspruchs auf Zahlung eines Pauschalbetrages bei Verzugseintritt. Diese Maßnahmen sollen vor allem die mittelständische Wirtschaft und kleinere Unternehmen vor unangemessen langen Zahlungsfristen der wirtschaftlich stärkeren Vertragspartner schützen.
Mit dem nun verabschiedeten Gesetzentwurf hat die Bundesregeierung diese Aufgaben angepackt. Interessant ist insbesondere der neue § 271 a BGB, der die Vereinbarung eines Zahlungsziels von mehr als 60 Tagen - bei öffentlichen Auftraggebern von mehr als 30 Tagen – nur noch dann zulässt, wenn sie „für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist“. In § 288 BGB wird der Verzugszinssatz für Geschäfte, an denen keine Verbraucher beteiligt sind, von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszins erhöht sowie die Zahlung eines Pauschbetrages von 40 EUR für Verzugskosten eingeführt
Rechtsbehelfsbelehrungspflicht im Zivilprozess
Mit dieser Neuerung will die Bundesregierung Bürgerfreundlichkeit beweisen. In allen Streitigkeiten, in denen eine anwaltliche Vertretung nicht geboten ist, sollen zivilgerichtliche Entscheidungen künftig eine Belehrung über die möglichen Rechtsbehelfe und die Frist zu deren Einlegung enthalten. Auf diese Weise soll dem Bürger die Orientierung im Zivilprozess erleichtert werden.
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