Wiedereinsetzung in den vorigen Stand





Richter im Gerichtssaal
Richter im Gerichtssaal
BFH

Betriebsausgabenabzug für Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding

Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft zu halten, um daraus Dividendenerträge zu erzielen, die nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind, stehen laufende Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten mit zum Teil steuerbefreiten Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. d. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG.


Paragraf_Recht_Anwalt_Kanzlei_Tuer_DSC6500
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BFH

Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA

Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt. Der Inhaber eines beA darf sein Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen (z.B. Angestellte der Kanzlei) übertragen.

























rechtssichere E-Mail-Adressgewinnung Mailingwork
rechtssichere E-Mail-Adressgewinnung Mailingwork
Anwaltspostfach und Wiedereinsetzung

Vorsicht mit Sonderzeichen bei über beA verschickten Schriftsatz-Dateien

Wird ein Schriftsatz über beA an das Gericht versandt, können Sonderzeichen oder Umlaute bei der Dateibezeichnung bewirken, dass er nicht weitergeleitet wird, sondern im justizinternen Server hängen bleibt. Eine Info hierüber erhalten weder der Anwalt noch das Gericht. Der BFH hat nun in einem solchen Fall von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.







Justitia wehrhaft
Justitia wehrhaft
Keine Wiedereinsetzung

Wegen fiktivem Vermögen abgelehnte Verfahrenskostenhilfe und Rechtsmittel-Fristversäumnis

Erhielt der Antragssteller, der Verfahrenshilfe auch für die 2. Instanz beantragt, zwischenzeitlich Unterhaltsnachzahlungen und verbraucht sie für nicht notwendige Anschaffungen, werden sie als fiktives Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung angerechnet. Er musste, wenn für ihn Rechtsverfolgungskosten absehbar waren, eingehende Zahlungen für die Verfahrensführung zurückhalten. Deshalb abgelehnte VKH lässt bei Fristversäumnis in der Hauptsache das Verschulden nicht entfallen.