Rechtsmittelbelehrung gegenüber anwaltlich nicht vertretenem Berufungsführer
In dem fraglichen Fall war die Klage erstinstanzlich abgewiesen worden. Das Urteil war dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt worden. Mit persönlichem Schreiben haben die Kläger hiergegen Berufung eingelegt und unter Hinweis auf § 121 ZPO die gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts „zur Durchsetzung ihrer Rechtsschutzbedürfnisse“ beantragt.
Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt
Das OLG Koblenz hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt wurde.
Der BGH hat den Klägern gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist und der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt, weil sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 575 Absatz I und Absatz II ZPO für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gehindert waren.
Eine fehlende #Rechtsmittelbelehrung erleichtert regelmäßig die #Wiedereinsetzung bei einem #Fristversäumnis
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Nach § 233 S. 2 ZPO wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn die nach § 232 ZPO vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
So verhält es sich laut Richterspruch im vorliegenden Fall, weil das Berufungsgericht die Berufungsverwerfung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hatte.
Anwaltszwang entbindet nicht immer von Belehrungspflicht
Eine Belehrung sei hier erforderlich gewesen.
- Zwar gilt gem. § 232 S. 2 Hs. 1 ZPO die Pflicht zur Belehrung grundsätzlich nicht in Verfahren, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt gem. § 78 ZPO vorgeschrieben ist.
- Denn in Verfahren mit obligatorischer anwaltlicher Vertretung ist der Rechtsanwalt gleichermaßen wie das Gericht in der Lage, eine auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Beratung und Belehrung über die statthaften Rechtsbehelfe zu erteilen.
- Das Schutzbedürfnis der Parteien entfällt dadurch.
Belehrungspflicht entfällt bei Anwaltszwang nicht ausnahmslos
Der Grundsatz, dass eine Belehrungspflicht nur in Verfahren gilt, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht gem. § 78 ZPO vorgeschrieben ist, gilt aber nicht ausnahmslos.
- „Nach § 232 S. 2 Hs. 2 ZPO besteht auch in Verfahren mit Anwaltszwang die Verpflichtung zur Belehrung über die Möglichkeiten zum Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und zum Widerspruch gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz.
- Dahinter steht die Überlegung, dass solche Entscheidungen auch gegenüber der nicht anwaltlich vertretenen Partei ergehen können“, so die Karlsruher Richter.
Belehrung in verfahrener Situation
Fazit: Diese Ausnahmen machen deutlich, dass auch in Fällen mit obligatorischer Vertretung durch einen Rechtsanwalt eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen ist, wenn aufgrund der Verfahrenssituation eine Beratung und Belehrung durch einen Rechtsanwalt nicht sichergestellt ist.
Eine solche Verfahrenssituation liegt hier laut Bundesgerichtshof vor:
- „Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger deshalb als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 78 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten waren.
- Die Vorschrift des § 232 S. 2 Hs. 2 ZPO muss nach ihrem Sinn und Zweck auch in derartigen Fällen Anwendung finden, da es sich um eine Entscheidung handelt, die zwangsläufig gegenüber einer anwaltlich nicht vertretenen Partei ergeht
- und dieser damit gerade kein Rechtsanwalt zur Seite steht, der sie über die statthaften Rechtsbehelfe beraten kann“.
(BGH, Beschluss v. 28.1.2016, V ZB 131/15).
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