Keine Videoverhandlung für Unterbevollmächtigte
Hauptbevollmächtigte Rechtsanwälte, die nicht am Gerichtsort ansässig sind, beauftragen zum Zweck der Ersparnis von Zeit- und Anreiseaufwand gelegentlich am Gerichtsort ansässige Unterbevollmächtigte mit ihrer Vertretung in der mündlichen Verhandlung. In einem beim LG Frankfurt anhängigen Rechtsstreit war es kurioserweise genau andersherum. Der ortsansässige Hauptbevollmächtigte beauftragte einen nicht am Gerichtsort ansässigen Unterbevollmächtigten mit seiner Vertretung und beantragte für den Unterbevollmächtigten die Teilnahme am Gerichtstermin per Video-Call.
Hauptbevollmächtigten die Teilnahme per Video-Call auf Antrag gestattet
Das Gericht hatte auf Antrag der Prozessbevollmächtigten bereits sowohl den Parteien als auch den bevollmächtigten Anwälten die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Video-Call gestattet. Einer der Prozessbevollmächtigten hatte seinen Antrag damit begründet, dass er der alleinige Sachbearbeiter sei und wegen der sonst erforderlichen weiten Anreise per Video-Call am Gerichtstermin teilnehmen wolle. Diese Begründung war insoweit etwas befremdlich, als der betreffende Anwalt seine Kanzlei am Gerichtsort hatte.
Hauptbevollmächtigter beauftragt ortsfremden Unterbevollmächtigten
Kurz vor der Verhandlung teilte der gleiche Anwalt dem Gericht mit, dass er einen Unterbevollmächtigten mit der Terminvertretung beauftragt habe. Dieser sei nicht ortsansässig und benötige daher ebenfalls die Erlaubnis, an dem Gerichtstermin per Video-Call teilnehmen zu dürfen.
Sinn und Zweck der Videoverhandlung
Den Antrag auf Teilnahme an der Gerichtsverhandlung per Video-Call für den Unterbevollmächtigten lehnte das Gericht ab. Die Kammer verwies auf Sinn und Zweck der Regelung des § 128a ZPO. Dieser bestehe u.a. darin, Hauptbevollmächtigten, die nicht ortsansässig sind, eine unmittelbare Teilnahme an einem Gerichtstermin zu ermöglichen. Auf diese Weise hätten die Bevollmächtigten die Möglichkeit, unmittelbar über Vergleichsmöglichkeiten zu verhandeln, ohne dass ein Unterbevollmächtigter erst beim voll instruierten Hauptbevollmächtigten das Einverständnis zu einem Vergleichsabschluss einholen müsse.
Video-Call für Unterbevollmächtigten abgelehnt
Diese Voraussetzungen seien im konkreten Fall nicht gegeben, da nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund der ortsansässige Hauptbevollmächtigte einen auswärtigen Unterbevollmächtigten beauftragt habe. Nach Auffassung des Gerichts würde die Erlaubnis für den Unterbevollmächtigten zur Teilnahme an der Gerichtsverhandlung per Video-Call dem Sinn der gesetzlichen Regelung geradezu zuwiderlaufen und die Erleichterungen, die die Videoverhandlung bietet, zulasten des Gerichts und der Gegenseite konterkarieren. Außerdem müsse der Hauptbevollmächtigte sich an der Begründung seines ursprünglichen Antrags, er wolle als alleiniger Sachbearbeiter an der Hauptverhandlung per Video-Call teilnehmen, festhalten lassen.
(LG Frankfurt, Verfügung v. 20.1.2026, 2-06 O 162/25
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