Beweiskraft eines elektronischen Empfangsbekenntnisses ist kaum zu erschüttern
In einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung hat das OLG Karlsruhe sich ausführlich mit der Beweiskraft des elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) auseinandergesetzt. Das Gericht hat der Beweiskraft der dort vermerkten Datierung des Empfangs eines Versäumnisurteils eine äußerst hohe Bedeutung beigemessen. Selbst wenn sich infolge einer extrem späten Datierung erhebliche Zweifel an der Korrektheit des angegebenen Zugangsdatums aufdrängen, beseitigt dies nicht die Beweiskraft des eEB.
Einspruch gegen Versäumnisurteil erst nach 6 Wochen
Gegenstand der Entscheidung des OLG war der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des LG Freiburg. Die Übermittlung des VU an das beA des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hatte das Gericht am 13.2.2024 veranlasst. Nachdem über mehrere Wochen und nach mehreren Erinnerungen seitens des Gerichts kein eEB des Bevollmächtigten bei Gericht einging, veranlasste der Einzelrichter die Zustellung des VU in Schriftform per Postzustellungsurkunde. Erst nach der Zustellung am 17.3.2024 gingen am 27.3.2024 das eEB mit Datum 14.3.2024 und gleichzeitig der Einspruch gegen das VU bei Gericht ein. Zwischen dem Erlass des VU und dem Einspruch lagen damit stolze 6 Wochen.
Anwalts verweigerte Vorlage des beA-Nachrichtenjournals
Das LG hatte Zweifel an der späten Kenntnisnahme des VU durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten und ordnete die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals durch den Bevollmächtigten an. Dieser erklärte, das beA-Nachrichtenjournal sei nicht mehr verfügbar.
Einspruch gegen VU als unzulässig verworfen
Das LG sah aufgrund des langen Zeitablaufs und der sonstigen Umstände das im eEB eingegebene Zustellungsdatum als widerlegt an und verwarf den Einspruch wegen Versäumung der 2-wöchigen Einspruchsfrist als unzulässig. Gegen die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig legte der Anwalt im Auftrag des Beklagten ein.
Anwälte sind zur sofortigen Rücksendung des eEB verpflichtet
Die Berufung hatte beim OLG Erfolg. Das OLG ging in seiner Entscheidung zunächst ausführlich auf die Vorschrift des § 14 BORA ein. Danach sind Anwälte verpflichtet, Zustellungen durch unverzügliche Rücksendung des Empfangsbekenntnisses zu bestätigen. Gegen diese Verpflichtung hatte der Anwalt nach Auffassung des OLG mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verstoßen. Darauf kam es nach Auffassung des Senats aber nicht an, denn auch ein berufsrechtlich pflichtwidriges Verhalten widerlege aber nicht den Beweiswert eines eEB.
Empfang setzt Annahmewillen voraus
Maßgebliche Bedeutung für die Bewertung des Zeitpunkts der Zugang maßen die OLG-Richter dem durch die Bestätigung des Zugangs dokumentierten Annahmewillen des Prozessbevollmächtigten zu. Der Zugang eines Schriftstücks setze den Willen des Empfängers voraus, das elektronische Dokument als zugestellt entgegenzunehmen. Einem Empfänger sei ein Dokument erst dann zugestellt, wenn er es empfangsbereit zur Kenntnis nimmt. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Empfängers spielten hierbei keine Rolle.
beA-Nachrichtenjournal ist kein Beleg für Annahmewillen
Auch die seitens des Anwalts verweigerte Vorlage des beA-Nachrichtenjournals ändert nach Auffassung des OLG an diesem Ergebnis nichts. Selbst wenn das Nachrichtenjournal einen Eingang des VU sowie eine erstmalige Öffnung zu einem früheren Datum ausweisen würde, ließe sich auch daraus nicht auf den für die Zustellung erforderlichen Annahmewillen des Anwalts schließen. Für den Annahmewillen sei nicht die erstmalige Öffnung der Nachricht, sondern die Entscheidung des Prozessbevollmächtigten maßgeblich, das Dokument als zugestellt entgegenzunehmen.
Hohe Beweiskraft des eEB
Im Ergebnis hob das OLG die Verwerfungsentscheidung der Vorinstanz auf und bewertete den späten Einspruch gegen das ergangene VU als wirksam. Der Senat stärkte mit dieser Entscheidung die Beweiskraft des eEB, die - nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit - auch durch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit eines angegebenen Zustellungsdatums nicht beseitigt wird.
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 18.12.2025, 25 U 114/24)
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