BGH

Berufung trotz katastrophaler Berufungsbegründung nicht unzulässig


Schlechte Berufungsbegründung: Berufung dennoch zulässig

Eine juristisch unterirdische Berufungsbegründung führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Entscheidend ist, dass ein postulationsfähiger Anwalt mit seiner Unterschrift für die Begründungsschrift verantwortlich zeichnet.

Der BGH hat sich in einer kürzlichen Entscheidung mit den Mindestanforderungen an die juristische Qualität einer Berufungsbegründung auseinandergesetzt. Nach der Entscheidung des BGH ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auch eine schlecht gemachte Berufungsbegründung, die juristisch unkorrekte Anträge enthält, darf nur in äußerst krassen Fällen als insgesamt unzulässig gewertet werden.

Kann eine so schlechte Berufungsbegründung von einem Anwalt stammen?

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Wohnung und damit verbundene Ansprüche auf Schadenersatz. Nach Abweisung der Klage durch das LG hat das OLG die Berufung der Klägerin durch Urteil als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Berufungsbegründung sei juristisch so schlecht, dass sie unmöglich von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt verfasst worden sein könne. Es wimmle von falschen Anträgen und nicht vertretbaren Rechtsausführungen.

Berufung als unzulässig verworfen

Obwohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufungsbegründung qualifiziert elektronisch signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht hatte, sah das Gericht die Voraussetzungen für eine zulässige Berufungsbegründungsschrift als nicht erfüllt an. Infolge des Inhalts der Berufungsbegründung stand für das OLG fest, dass der Prozessbevollmächtigte die Berufung weder selbst verfasst noch selbst überprüft hat. Die Berufungsbegründung sei so fehlerhaft, dass sie unmöglich von einem Juristen mit zweitem Staatsexamen stammen könne. Die Berufungsbegründung entspreche nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen. Die Berufung sei damit insgesamt unzulässig.

Berufungsbegründung muss auf anwaltlicher Tätigkeit beruhen

Hinsichtlich der Nichtzulassung der Revision legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein und hatte damit hinsichtlich eines Großteils der Berufungsanträge Erfolg. Der BGH stellte in seiner Entscheidung allerdings klar, dass das Gesetz eine eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts einer Berufungsbegründungsschrift durch einen Anwalt voraussetzt (BGH, Beschluss v. 27.2.2025, IX ZB 46/23). Auch dienten die Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) dazu, sicherzustellen, dass eine Berufungsbegründungsschrift den nach dem Gesetz erforderlichen Inhalt hat. Eine Berufungsbegründung müsse das Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein.

Eigene Überprüfung durch Anwalt erforderlich

Allerdings sei ein Berufungsanwalt nicht gehindert, die Berufungsbegründung von einer dritten Person – beispielsweise von seinem Referendar – vorbereiten zu lassen. Erforderlich sei aber, dass der unterzeichnende Anwalt den Begründungsschriftsatz selbständig prüft und mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. In der Regel seien diese Voraussetzungen mit Unterzeichnung der Berufungsschrift durch den Anwalt auch erfüllt. Nur wenn nach den Umständen außer Zweifel stehe, dass der Anwalt den Schriftsatz unbesehen und ohne eigene Prüfung unterschrieben hat, sei diese Mindestanforderung nicht gegeben. Letzteres könne aber nur dann angenommen werden, wenn der Schriftsatz unverständliche und verworrene Ausführungen enthalte, die mit dem angegriffenen Urteil nicht in Zusammenhang stünden (BGH, Beschluss v. 25.1.2008, IX ZB 258/05). Eine juristisch schlechte Ausführung reiche für die Rechtsfolge Unzulässigkeit nicht.

Juristische Qualität der Berufungsbegründung weit unterdurchschnittlich

Unter Anwendung dieser Grundsätze bewertete der BGH die Begründung im konkreten Fall als nicht so desolat, dass dies zur Unzulässigkeit führte. Trotz 20 fehlerhaft formulierter Berufungsanträge und dem Fehlen zentraler Angaben, unter anderem zum zugrundeliegenden Schuldverhältnis, war die Berufungsbegründung nach Auffassung des BGH nicht dermaßen wirr, dass zwingend von der Nichtüberprüfung des Schriftsatzes durch den unterzeichnenden Anwalt auszugehen sei. Die juristische Qualität des Schriftsatzes sei zwar weit unterdurchschnittlich, hierauf komme es aber für die Zulässigkeit der Berufungsbegründung nicht an. Es könne nicht mit Sicherheit unterstellt werden, dass der Anwalt den Schriftsatz unbesehen unterschrieben habe. Immerhin lasse die Berufungsbegründung gewisse rechtliche und sachliche Bezüge zum erstinstanzlichen Urteil erkennen.

Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz verletzt

Im Ergebnis verletzte die Verwerfung der Berufung als unzulässig nach der Entscheidung des BGH die Klägerin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Der BGH hob daher die ablehnende Berufungsentscheidung der Vorinstanz (mit Ausnahme der Entscheidungen über 3 einzelne Klageanträge) auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.


(BGH, Beschluss v. 20.11.2025, V ZR 66/25)


Hintergrund:

Die aktuelle Entscheidung des BGH zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung entspricht der ebenfalls großzügigen Auslegung des Gerichts hinsichtlich der Anforderungen an die Berufungseinlegung. Gemäß § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei eine Berufung wirksam, wenn sie das angefochtene Urteil in einer Weise bezeichnet, dass keine Zweifel über die Identität des Urteils entstehen können (BGH Beschluss v. 8.10.1986, IVa ZB 12/86). Dies werde in der Regel erreicht, wenn die Berufungsschrift

  • die Angabe der an dem Rechtsstreit beteiligten Parteien,
  • die Bezeichnung des Gerichts, welches das Urteil erlassen hat,
  • das Verkündungsdatum und
  • das Aktenzeichen des angefochtenen Urteils enthält (BGH, Beschluss v. 24.4.2003, III ZB 94/02).

Grundsatz effektiven Rechtsschutzes erfordert großzügige Auslegung

Aus dem Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt nach Auffassung des BGH, dass einem Rechtssuchenden der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden darf (BGH, Beschluss v. 22.6.2021, VI ZB 15/20). Daraus folge, dass fehlerhafte oder unvollständige Angaben in einer Berufungsschrift dann unschädlich sind, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozessgegner unzweifelhaft festgestellt werden kann, welches Urteil angefochten werden soll (BGH, Beschluss v. 14.3.2023, X ZB 4/22).


Schlagworte zum Thema:  Recht , Berufung , Anwalt
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