OLG Frankfurt

Ablehnung von Terminverlegung wegen Todesfall begründet Besorgnis der Befangenheit


Befangenheit: Ablehnung von Terminsverlegung wegen Todesfall

Der plötzliche Tod eines nahen Angehörigen des Prozessvertreters stellt ein wichtiger Grund für eine Terminverlegung nach § 227 ZPO dar. Weist das Gericht den Antrag zurück, so liege hierin eine Verletzung der Partei in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. 

Das OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 12.11.2025 das Ablehnungsgesuch einer in einem Handelsvertreterprozess mit einem Mandat betrauten Rechtsanwältin gegen die Vorsitzende Richterin für begründet erklärt. Dabei hat das Gericht zum einen darauf abgestellt, dass die Wahrnehmung des anberaumten Termins vier Tage nach dem Todesfall und damit die Versagung der Verlegung im konkreten Fall unzumutbar gewesen sei. Zudem rügt der zuständige Senat, dass die Vorsitzende Richterin eine mögliche Verlegung von der Erklärung eines Teilanerkenntnisses abhängig gemacht habe. Beides, insbesondere aber beide Handlungen der Vorsitzenden in ihrer Gesamtschau, begründe die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO. 

Begründung der abgelehnten Vorsitzenden „offensichtlich unzutreffend“ 

Die Beschwerdeführerin war Prozessvertreterin in einem Prozess gegen ein spanisches Unternehmen vor dem LG Frankfurt. Vier Tage vor der anberaumten Güteverhandlung mit ggf. anschließender mündlicher Verhandlung starb überraschend ihr Vater. Daraufhin beantragte die Beklagte die Verlegung des anstehenden Gütetermins. Die Vorsitzende Richterin lehnte das Verlegungsgesuch jedoch mit der Begründung ab, die Beklagte habe die Verhinderung nicht glaubhaft gemacht. Die Anwältin meldete sich daraufhin umgehend telefonisch bei der Vorsitzenden und versicherte, dass die Beerdigung ihres Vaters in der kommenden Woche bevorstehe, von ihr deshalb verschiedene Angelegenheiten geregelt werden müssten und es ihr deshalb nicht möglich sei, den Gütetermin wahrzunehmen. Auch könne sie keinen Kollegen beauftragen, da sie als Einzelanwältin arbeite. Zudem hätte sich ihre Mandantin auch deshalb für sie entschieden, weil sie fließend spanisch spreche. Einen Kollegen mit vergleichbaren Sprachkenntnissen mit dem Fall zu betrauen, sei in der Kürze der Zeit nicht möglich. Dennoch lehnte die Vorsitzende das Verlegungsgesuch ein zweites Mal ab. Ein Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin wurde zurückgewiesen. 

Verfahrensgrundrechte verletzt

Nach Ansicht des OLG Frankfurt war das Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin begründet. Die in der unzumutbaren Ablehnung eines Terminverlegungsantrags liegende Verletzung der Verfahrensgrundrechte einer Partei auf rechtliches Gehör und prozessuale Waffengleichheit könne aus Sicht einer vernünftigen Partei den Eindruck erwecken, der Richter stehe ihr nicht mehr unvoreingenommen gegenüber. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft gemacht, dass ihr auf Grund der anstehenden Termine zur Vorbereitung der Beerdigung die Teilnahme an der Güteverhandlung unzumutbar war. So habe jedenfalls die zweite Zurückweisung des Verlegungsantrags aus Sicht der Beklagten die Befürchtung wecken können, dass die Richterin der Sache nicht unparteiisch gegenübersteht, sondern einseitig dem Interesse des Klägers an der Durchführung des Verhandlungstermins Vorrang vor den berechtigten Interessen der Beklagten einräumt.  Zugleich sei offensichtlich gewesen, dass die Beklagtenvertreterin aufgrund ihrer nachvollziehbaren persönlichen Verfassung weder den anstehenden Verhandlungstermin sachgerecht vorbereiten und wahrnehmen konnte noch, inmitten der Vorbereitung der Beerdigung ihres Vaters, sachgerechte, der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens gerecht werdende Vergleichsgespräche mit der Beklagten oder dem Klägervertreter zu führen in der Lage war. 

Dass Spanischkenntnisse erforderlich waren, hätte beachtet werden müssen 

Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von der Beklagten das Mandat unter anderem auf Grund ihrer Spanischkenntnisse erhalten hatte, hätte das LG berücksichtigen müssen. Diese seien für die Kommunikation zwischen Prozessvertreterin und Mandantin essenziell gewesen. Die, wie von der Vorsitzenden vorgeschlagene, Bestellung eines Untervertreters (ohne solche Sprachkenntnisse), hätte einen nicht unerheblichen prozessualen Nachteil darstellen können, so das Gericht. Da der Verhandlungstermin ausweislich der Ladung als Termin zur Güteverhandlung und ggf. anschließender Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt und das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet waren, sein anzunehmen gewesen, dass in dem Termin umfassend zur Sache verhandelt und Vergleichsgespräche geführt werden würden. Die Beklagte habe daher ein anerkennenswertes Interesse gehabt, durch die von ihr gewählte Prozessbevollmächtigte mit entsprechenden Spanischkenntnissen vertreten zu werden. 

Keine Anzeichen für Beabsichtigung einer Prozessverschleppung 

Das OLG stellte zudem fest, dass nicht ersichtlich sei, dass die Richterin in ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigt habe, dass keinerlei Anzeichen dafür vorlagen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Gesuch auf Terminverlegung beabsichtigte, den Prozess zu verschleppen.  

Verknüpfung von Entscheidung über Verlegungsgesuch und Abgabe von Teilanerkenntnis unzulässig 

Besonders kritisch bewertete das OLG, dass die Vorsitzende der Prozessvertreterin anbot, den Termin entfallen zu lassen, wenn ihre Mandantin die Klage in der ersten Stufe anerkenne. Sie habe damit das Verlegungsgesuch zum Anlass genommen, um auf ein Teilanerkenntnis der Beklagten hinzuwirken. Angesichts der konkreten Umstände des Falles sei zu besorgen gewesen, dass die Richterin die Entscheidung über den Verlegungsantrag in prozessual unzulässiger Weise von der Abgabe eines Anerkenntnisses und dem damit verbundenen Verzicht auf die gegen den Klageantrag insoweit erhobenen Einwände abhängig machen werde und hierbei unter Verletzung ihrer prozessualen Fürsorgepflicht in der konkreten Gesprächssituation unangemessenen Druck gegenüber der erkennbar emotional hoch belasteten Prozessbevollmächtigten aufgebaut haben könnte. 


Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 


(OLG Frankfurt, Beschluss v. 12.11.2025, 26 W 15/25)  


Schlagworte zum Thema:  Recht , Befangenheit , Todesfall
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