BGH

Unwirksame Berufungsbegründung per DOCX-Datei


BGH: Unwirksame Berufungsbegründung per DOCX-Datei

Die Einreichung einer Berufungsbegründung per DOCX-Datei zur elektronischen Gerichtsakte ist kein zulässiges Format. Die Nachreichung als PDF-Datei heilt den Mangel nur unter engen Voraussetzungen.

Immer wieder reichen Rechtsanwälte fristwahrende Schriftsätze bei Gericht nicht als PDF-Datei, sondern in anderen Formaten - häufig als DOCX-Datei - ein. In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass ein solcher Schriftsatz jedenfalls dann nicht berücksichtigungsfähig ist, wenn die Gerichtsakte elektronisch geführt wird. Die Nachreichung als PDF-Datei nach Fristablauf ist nur unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen geeignet, den Mangel zu heilen.

Einreichung der Berufungsbegründung zunächst als DOCX-Datei

Gegenstand des zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreits waren Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall. Erstinstanzlich wurden die Beklagten zum Schadenersatz mit einer Haftungsquote von 1/3 verurteilt. Hiergegen legten die Beklagten form-und fristgerecht Berufung beim LG ein. Die Gerichtsakte wurde dort elektronisch geführt. Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist übermittelte der Prozessbevollmächtigte die Berufungsbegründungsschrift als DOCX-Datei. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist reichte er den Schriftsatz als PDF-Datei mit dem Hinweis nach, dass die Nachreichung als PDF-Datei „rein vorsorglich“ erfolge.

Berufung teilweise erfolgreich

Trotz eines zunächst erteilten Hinweises des LG auf eine mögliche Unzulässigkeit der Berufung entschied das Gericht dann doch in der Sache und senkte durch Urteil die Haftungsquote der Beklagten von 1/3 auf 1/5. Hiergegen legte der Kläger Revision zum BGH ein.

Dokumente an das Gericht grundsätzlich im PDF-Format

Der BGH bewertete die Berufung als unzulässig. Der Senat verwies auf § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV. Die Vorschrift schreibt im Fall einer elektronisch geführten Gerichtsakte die Einreichung von Schriftsätzen im PDF-Format - in besonderen Ausnahmefällen im Dateiformat TIFF - zwingend vor. Die spätere Einreichung der Berufungsbegründungsschrift nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist führte nach der Entscheidung des BGH nicht zur Heilung des Formmangels.

Heilung des Formmangels grundsätzlich möglich

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte eine Heilung des Formmangels gemäß § 130a Abs. 6 ZPO geltend gemacht. Gemäß § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO hat das Gericht den Absender nach Eingang eines elektronischen Dokuments, das für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist, unverzüglich auf die Unwirksamkeit des Eingangs hinzuweisen. Gemäß § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO kann der Formmangel geheilt werden, wenn

  • der Absender das Dokument unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und
  • die Identität beider Dokumente glaubhaft macht.

Glaubhaftmachung für Heilung unverzichtbar

Die Voraussetzungen für eine Heilung des Formmangels erfüllte die Nachreichung des PDF-Dokuments im konkreten Fall nicht, denn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte nicht ausdrücklich glaubhaft gemacht, dass das nachgereichte Dokument mit dem ursprünglich als DOCX-Datei eingereichten Dokument inhaltlich identisch ist. Der BGH betonte, dass die Glaubhaftmachung zur Erreichung der Heilungswirkung des § 130a Abs. 6 ZPO unverzichtbar ist.

Glaubhaftmachung (fast) nie entbehrlich

Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten war eine ausdrückliche Glaubhaftmachung im konkreten Fall auch nicht entbehrlich. Für das Berufungsgericht sei keineswegs ohne weiteres erkennbar gewesen, dass der Inhalt beider Dokumente identisch war. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Glaubhaftmachung könne allenfalls dann gelten, wenn die Identität der Dokumente mit einem kurzen Blick erfasst werden könne. Dies sei bei einer Berufungsbegründung von 3 Seiten der Fall. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Identität der Dokumente selbst mühsam abzugleichen.

Formelle anwaltliche Versicherung erforderlich

Schließlich ersetzte auch die Erklärung des Beklagtenvertreters, er habe die Berufungsbegründung lediglich „vorsorglich“ nochmals als PDF-Datei übersandt, nicht die erforderliche ausdrückliche Glaubhaftmachung. Der Erklärung sei lediglich zu entnehmen, dass nach Auffassung des Beklagtenvertreters die per PDF-Datei nachgereichte Berufungsbegründung mit dem ursprünglichen Dokument übereinstimme. Die nach dem Gesetz erforderliche Glaubhaftmachung könne zwar grundsätzlich durch eine anwaltliche Versicherung erfolgen, diese müsse aber ausdrücklich und unter Bezug auf die anwaltlichen Standespflichten die Identität beider Dokumente belegen.

Berufung war insgesamt unzulässig

Im Ergebnis war die Berufung damit unzulässig. Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Es verblieb bei dem erstinstanzlichen Urteil.


(BGH, Urteil v. 10.02.2026, VI ZR 313/24)


Schlagworte zum Thema:  Recht , Berufung , Elektronische Akte
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