Reisekosten bei Videoverhandlung
Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens, deren persönliches Erscheinen angeordnet ist, haben grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Das Bayerische LSG hat in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass dieser Entschädigungsanspruch auch dann besteht, wenn der persönlich Geladene mit Erlaubnis des Gerichts an der Gerichtsverhandlung per Bild- und Tonübertragung in der Kanzlei seines Bevollmächtigten teilnimmt. In diesem Fall ersetzt die Kanzlei den Gerichtsort.
Teilnahme am Termin per Videokonferenz gestattet
Der Entscheidung des LSG lag der Antrag eines in einem Verfahren vor dem LSG in München als Kläger Beteiligten auf eine Entschädigung nach dem JVEG zugrunde. Das LSG hatte zum Termin zur mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet und ihm sowie seinem Bevollmächtigten gestattet, an dem Verhandlungstermin per Videokonferenz in der Kanzlei des Bevollmächtigten teilzunehmen.
Antrag auf Entschädigung für Reise- und Übernachtungskosten
Entsprechend der gerichtlichen Gestattung nahm der Antragsteller an der mündlichen Verhandlung in der Kanzlei seines Bevollmächtigten statt. Hierzu war er bereits am Vortag ca. 350 km aus Österreich zum Kanzleiort seines Bevollmächtigten angereist. Nach Abschluss des Verfahrens machte er gegenüber der Justizkasse Ansprüche auf Entschädigung für entstandene Reise-und Übernachtungskosten geltend.
Entschädigung zunächst abgelehnt
Das Gericht lehnte den Antrag auf Entschädigung zunächst ab. Begründung: Der Gerichtstermin habe am Gerichtsort in der Ludwigstraße in München stattgefunden. Hierzu sei das persönliche Erscheinen des Antragstellers angeordnet gewesen. Der Antragsteller habe jedoch per Videokonferenz aus der Kanzlei seines Bevollmächtigten an der Verhandlung teilgenommen. Am Verhandlungsort Ludwigstraße sei er nicht anwesend gewesen. Wegen des fehlenden persönlichen Erscheinens am Verhandlungsort sei eine Entschädigung nicht zu gewähren.
Kostensenat des LSG gewährte Entschädigung
Den gegen diese Entscheidung vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers hat die Kostenbeamtin nicht abgeholfen und den Antrag dem Kostensenat des LSG zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat dem Entschädigungsantrag des Antragstellers nun weitgehend entsprochen.
Persönliche Anwesenheit auch per Videokonferenz möglich
Der Kostensenat stellte zunächst klar, dass der Antragsteller durch Teilnahme an der Videokonferenz in der Kanzlei seines Bevollmächtigten in dem gerichtlichen Termin persönlich anwesend gewesen sei. Ein Erscheinen am Gerichtsort Ludwigstraße sei nicht erforderlich gewesen, da das Gericht ihm ausdrücklich die Teilnahme per Videokonferenz in der Kanzlei seines Bevollmächtigten gestattet hatte. Damit sei die physische Präsenz des Antragstellers im Gerichtssaal durch die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ersetzt worden.
Pflicht zum persönlichen Erscheinen erfüllt
Durch die Anwesenheit in der Kanzlei seines Bevollmächtigten hatte der Antragsteller nach den Feststellungen des Kostensenats auch seine Pflicht zum persönlichen Erscheinen erfüllt. Nicht erschienen wäre der Antragsteller nur dann, wenn er sich unentschuldigt nicht per Videokonferenz zugeschaltet hätte. Da er aber zugeschaltet war, sei er bei der Gerichtsverhandlung pflichtgemäß anwesend gewesen.
Gerichtsort für den Antragsteller war die Kanzlei seines Bevollmächtigten
Da die Kanzlei des Bevollmächtigten nach der Bewertung des Senats der für den Antragsteller maßgebliche Gerichtsort war, hatte er Anspruch auf Entschädigung nach dem JVEG. Dieser Anspruch umfasst die Reisekosten in Höhe von 2 × 350 km a 0,35 Euro, 29 EUR Tunnelmaut, 2 x 14 EUR Tagegeld sowie 70 EUR Übernachtungskosten. Letztere seien zu ersetzen, weil es für den Kläger angesichts der auf 10:00 Uhr angesetzten Videoverhandlung nicht zumutbar gewesen sei, vor 6:00 Uhr morgens mit seinem Fahrzeug in Österreich loszufahren, um unter Berücksichtigung möglicher Staus rechtzeitig zum Verhandlungsbeginn in der Kanzlei seines Bevollmächtigten zu sein.
Gesamtentschädigung von 372 EUR gewährt
Insgesamt setzte das LSG ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 372 EUR fest. Die vom Antragsteller geltend gemachten Frühstückskosten in Höhe von 13,90 EUR gewährte das Gericht nicht. Diese müssten aus der pauschalen Aufwandsentschädigung (Tagegeld) bestritten werden.
(Bayerisches LSG, Beschluss v. 10.3.2026, L 12 RF 16/25)
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