Keine Wiedereinsetzung bei Irrtum über Rechtslage
Sachverhalt:
Der Kläger ist zu 40 % an der A-GmbH beteiligt. Am 30.11.2010 floss ihm eine Gewinnausschüttung in Höhe von 18.000 EUR zu, von der Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. In der Einkommensteuererklärung für 2010 erklärte der Kläger diese Ausschüttung in Zeile 7 der Anlage KAP. Er beantragte in Zeile 4 zudem die Günstigerprüfung. Einen Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer für die Gewinnausschüttung (Zeilen 25 und 26) stellte er nicht. Darüber hinaus ließ er auch die Zeilen 55 bis 57 zu den anzurechnenden Steuern leer.
Das Finanzamt führte bei der Einkommensteuerveranlagung für 2010 lediglich die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG durch. Den Einspruch, mit dem der Kläger die Besteuerung nach dem Regeltarif nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG unter Berücksichtigung der Teilfreistellung nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG begehrte und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte, wies das Finanzamt als unbegründet zurück.
Entscheidung:
Das FG hat die Klage abgewiesen. Es ist ebenfalls der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 bis 4 EStG nicht erfüllt sind, weil der Kläger einen diesbezüglichen Antrag nicht bereits in der Einkommensteuererklärung 2010 gestellt hat.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG komme nicht in Betracht, da den Kläger an der verspäteten Antragstellung ein Verschulden treffe. Die „Anleitung zur Anlage KAP“, deren Heranziehung ihm in den Zeilen 24 und 25 der amtlichen Anlage KAP für 2010 empfohlen wurde, enthielt nämlich einen deutlichen Hinweis darauf, dass die in diesen Zeilen zu machenden Angaben und die zu stellenden Anträge nach Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt nicht mehr nachgeholt werden können. Aufgrund dieses Hinweises hätte der Kläger seinen Irrtum über die Verwirkung des Antragsrechts vermeiden können.
Praxishinweis:
Irrtümer eines Steuerpflichtigen über den Inhalt des materiellen Rechts rechtfertigten eine Wiedereinsetzung nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht, denn in diesen Fällen kann dem Steuerpflichtigen oder seinem Berater zugemutet werden, sich über die gegebenen Rechte zu informieren und in der gebotenen Weise davon Gebrauch zu machen.
Hessisches FG, Urteil v. 27.8.2014, 4 K 1617/13, Haufe Index 7417410
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
311
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
279
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
275
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
247
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
188
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
186
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
168
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
162
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
157
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
140
-
Nacherhebung der Lohnsteuer zum Pauschalsteuersatz
10.04.2026
-
Abfärberegelung bei Kooperation von Rechtsanwälten
10.04.2026
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
09.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
09.04.2026
-
Alle am 9.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.04.2026
-
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
08.04.2026
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026
-
Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
07.04.2026
-
Vewaltungsgericht darf nicht über Grundsteuermessbetrag urteilen
07.04.2026