Rz. 40

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Zwei-Wochen-Frist wie auch bei Versäumung der Sechs-Monats-Frist ist ausgeschlossen.[85] Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist nach § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG gibt es keine prozessuale Möglichkeit mehr (zur Ausnahme vgl. Rdn 36), die Folgen einer unterlassenen Feststellungsklage – und dies bezieht sich nun auf alle Unwirksamkeitsgründe, nicht nur auf die Sozialwidrigkeit bzw. das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei einer außerordentlichen Kündigung – zu heilen. Wegen der Fiktionswirkung des § 7 KSchG ist die Regelung in § 5 KSchG eine abschließende Regelung.[86]

 

Rz. 41

Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Antragsfrist des § 5 Abs. 3 KSchG gewahrt hat.[87] Zur Darlegungslast gehört auch der Vortrag, ab welchem Zeitpunkt das Hindernis behoben war.

[85] BAG v. 12.8.2015, NZA 2016, 173; BAG v. 16.3.1988, AP Nr. 16 zu § 130 BGB; KR/Kreft, § 5 KSchG Rn 121 f. m. zahlreichen N.
[86] Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 88.
[87] KR/Kreft, § 5 KSchG Rn 123; LAG Baden-Württemberg v. 4.4.1989, NZA 1989, 824.

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