Rz. 40
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Zwei-Wochen-Frist wie auch bei Versäumung der Sechs-Monats-Frist ist ausgeschlossen.[85] Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist nach § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG gibt es keine prozessuale Möglichkeit mehr (zur Ausnahme vgl. Rdn 36), die Folgen einer unterlassenen Feststellungsklage – und dies bezieht sich nun auf alle Unwirksamkeitsgründe, nicht nur auf die Sozialwidrigkeit bzw. das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei einer außerordentlichen Kündigung – zu heilen. Wegen der Fiktionswirkung des § 7 KSchG ist die Regelung in § 5 KSchG eine abschließende Regelung.[86]
Rz. 41
Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Antragsfrist des § 5 Abs. 3 KSchG gewahrt hat.[87] Zur Darlegungslast gehört auch der Vortrag, ab welchem Zeitpunkt das Hindernis behoben war.
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