Rz. 36

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig (§ 5 Abs. 3 S. 1 KSchG). Gem. § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG kann er nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr gestellt werden. Die Frist des § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG gilt allerdings nicht absolut. Ist das Versäumen der Frist der Sphäre des Gerichts und nicht derjenigen des Antragstellers zuzurechnen und konnte der Prozessgegner kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Eintritt der Rechtssicherheit haben, findet sie keine Anwendung.[78]

 

Rz. 37

Die Zwei-Wochen-Frist beginnt mit der Behebung des Hindernisses für die Einhaltung der Klagefrist. Im Hinblick auf den für § 5 Abs. 1 KSchG anzuwendenden subjektiven Beurteilungsmaßstab einerseits und die Sorgfaltspflicht des Arbeitnehmers andererseits beginnt die Antragsfrist spätestens mit der positiven Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses für die Klageerhebung, frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer die entsprechende Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses bei Anwendung der ihm konkret zuzumutenden Sorgfalt hätte erlangen können.[79] Ist das Hindernis während der Klagefrist behoben, muss der Arbeitnehmer alle Anstrengungen unternehmen, um die Klage fristgerecht zu erheben. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Klage unverschuldet i.S.v. § 5 Abs. 1 KSchG nicht mehr fristgerecht einreichen kann, kann der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung erfolgreich sein.[80] Die Unkenntnis von der verspäteten Klageerhebung darf gem. § 5 Abs. 1 KSchG nicht verschuldet sein. Deshalb kommt es nicht allein und entscheidend auf die positive Kenntnis der verspäteten Klageerhebung für den Beginn des Laufs der Zwei-Wochen-Frist an, sondern maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt bei der ihm konkret zuzumutenden Sorgfalt Kenntnis von der Verspätung hätte erlangen können.[81]

 

Rz. 38

Ist die Frist von sechs Monaten nach § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG abgelaufen, ist der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung unzulässig (zur Ausnahme vgl. Rdn 36).[82] Nach LAG Hamm vom 29.10.1987[83] gilt dies auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer darauf beruft, der Arbeitgeber habe ihn arglistig von der Klageerhebung abgehalten.

[79] LAG Köln v. 8.11.1994, LAGE § 5 KSchG Nr. 70; LAG Hamm v. 4.11.1996, LAGE § 5 KSchG Nr. 81; Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 79.
[80] Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 81.
[81] Ähnl. KR/Kreft, § 5 KSchG Rn 102.
[82] LAG Hamm v. 29.10.1997, LAGE § 5 KSchG Nr. 33; KR/Kreft, § 5 KSchG Rn 115; Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 87.
[83] LAGE § 5 KSchG Nr. 33.

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