Trotz falscher Rechtsmittelbelehrung des Gerichts keine Wiedereinsetzung
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte das Amtsgericht Helmstedt eine Klage in einer Landwirtschaftssache abgewiesen und in der Rechtsmittelbelehrung das Landgericht Braunschweig irrtümlich als zuständiges Berufungsgericht bezeichnet.
Gericht irrte: Nicht LG, sondern OLG war zuständig für die Berufung
Nach dem Landwirtschaftsverfahrensgesetz ist das jeweilige Oberlandesgericht zuständig.
- Der klägerische Anwalt reichte die Berufung dennoch beim Landgericht Braunschweig ein, das sich für unzuständig erklärte.
- Als der Rechtsanwalt schließlich Berufung beim OLG Braunschweig einreichte, war die Berufung verfristet.
- Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnte das Gericht ab, weil der Anwalt nicht auf die falsche Rechtsmittelbelehrung habe vertrauen dürfen.
Rechtsweg in Landwirtschaftssachen
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt.
- Zwar dürfe sich auch eine anwaltlich vertretene Partei im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen.
- Durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung werde ein Vertrauenstatbestand geschaffen,
- der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis berechtigt,
- wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum aufseiten der Partei hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht.
Vertrauen auf gerichtliche Rechtsmittelbelehrung als vermeidbarer Rechtsirrtum?
Ein vermeidbarer Rechtsirrtum ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschuldbar,
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Offenkundig fehlerhaft ist eine Rechtsmittelbelehrung, wenn sie – ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorrauszusetzenden Kenntnisstand – nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte.
Zuständigkeit zu klar, um auf die falsche Belehrung reinzufallen
Nach diesem Maßstab ist der Rechtsirrtum nach Ansicht des Bundesgerichtshofs vorliegend nicht entschuldbar. Denn die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts habe nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermocht. Der Grund: Die in dem Landwirtschaftsverfahrensgesetz geregelte Zuständigkeit des Berufungsgerichts sei eindeutig. Nach dem Prinzip der so genannten formellen Anknüpfung sei im zweiten Rechtszug das OLG in sämtlichen Fällen zuständig, in denen in erster Instanz das Landwirtschaftsgericht entschieden hat.
Es kam deshalb für die Prüfung des zuständigen Berufungsgerichts nicht auf die im Einzelfall nicht immer einfach zu beantwortende Frage an, ob es sich bei der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts tatsächlich um eine Landwirtschaftssache handelt und ob das Landwirtschaftsgericht seine erstinstanzliche Zuständigkeit zu Recht angenommen hat.
(BGH, Beschluss v. 18.10.2017, LwZB 1/17).
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