3. Finanzgericht: Klagefrist und Klagebefugnis


Finanzgericht: Klagefrist und Klagebefugnis

Wer gegen eine Einspruchsentscheidung des Finanzamts Klage erheben will, muss nicht nur die Klagefrist beachten, sondern sich auch vergewissern, wer überhaupt klagebefugt ist.

Während im erstinstanzlichen finanzgerichtlichen Verfahren keine Vertretung vorgesehen ist, d.h. der Steuerpflichtige kann selbst Klage erheben, gilt im Verfahren vor dem BFH (bei Einlegung einer Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde) Vertretungszwang durch eine Person im Sinne von § 3 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz. Gleichwohl sollte auch im finanzgerichtlichen Verfahren im Zweifel eine steuerfachkundige Person hinzugezogen werden.

Klagefristen berechnen

Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen beträgt die Klagefrist einen Monat (§ 47 Abs. 1 FGO), Leistungs- und Feststellungsklagen sind dagegen nicht fristgebunden. Zu den Besonderheiten bei einer Entschädigungsklage s. BFH Urteil vom 12.07.2017 - X K 3-7/16, BStBl 2018 II S. 103.

Die Klagefrist beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, in den Fällen der Sprungklage im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Hinsichtlich der Fristberechnung gelten die auch im Anwendungsbereich der AO maßgebenden Regelungen der §§ 187 ff. BGB (§ 54 Abs. 2 FGO).

Die Frist ist gewahrt, wenn die Klageschrift bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist dem zuständigen FG zugeht. Bei Klageerhebung per Telefax muss der Kläger mit der Übermittlung so rechtzeitig beginnen, dass diese unter gewöhnlichen Umständen vor Fristablauf auch abgeschlossen ist (BFH Beschluss vom 28.09.2000 - VI B 5/00, BStBl. 2001 II S. 32). Ein Rechtsfehler des FG bei der Beurteilung der Zulässigkeit ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen (BFH Urteil vom 05.09.2017 - IV B 82/16, BFH/NV 2017 S. 1620). Die nochmalige Bekanntgabe einer bereits wirksam bekannt gegebenen und damit bestandskräftigen Einspruchsentscheidung setzt keine erneute Klagefrist in Gang (BFH Urteil vom 23.08.2017 - I R 52/15, BFH/NV 2018 S. 401).

Wird die Frist ohne Verschulden versäumt, ist dem Kläger auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 FGO). Eine Wiedereinsetzung erfolgt unter denselben Voraussetzungen wie im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 110 AO). Einziger Unterschied zu § 110 AO ist die im Gerichtsverfahren geltende Frist von zwei Wochen (im Einspruchsverfahren: ein Monat), innerhalb derer der Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen ist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 AO).

Die Klage ist grundsätzlich innerhalb der Monatsfrist beim örtlich zuständigen Finanzgericht zu erheben (§ 64 Abs. 1 FGO). Allerdings reicht es zur Fristwahrung aus, wenn die Klage fristgerecht bei der Behörde angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die Einspruchsentscheidung erlassen oder bekannt gegeben hat oder nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist (§ 47 Abs. 2 FGO). Fristwahrend handelt auch der, der die Klage, die sich gegen eine Feststellung richtet, fristgerecht bei dem Finanzamt einreicht, das für den Erlass des Folgebescheids zuständig ist (§ 47 Abs. 3 FGO). Für die Fristwahrung reicht es aus, wenn die Klage an das Finanzgericht oder das Finanzamt adressiert wird und der verschlossene Briefumschlag beim Finanzamt abgegeben oder in den Hausbriefkasten geworden wird (BFH Urteil vom 19.10.2000 - III R 69/97, BFH/NV 2001 S. 784). Das Finanzamt ist gehalten, die Klageschrift unverzüglich dem Gericht zu übersenden (§ 47 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Die Klagefrist kann sich im Ausnahmefall auf ein Jahr verlängern, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Verwaltungsakts unterblieben ist oder unrichtig erteilt worden ist (§ 55 Abs. 2 FGO).

Klagebefugnis

Klagebefugt ist derjenige, der geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO). Richtet sich ein Steuerbescheid nur gegen den Ehemann, legen aber die Eheleute Klage ein, ist die Klageerhebung nur hinsichtlich der Klage des Ehemannes zulässig. Die Klage der Ehefrau ist dagegen unzulässig, d.h. das Gericht wird diese entweder als unzulässig zurückweisen oder die Ehefrau zur Klagerücknahme auffordern. In beiden Fällen entstehen dadurch vermeidbare Gerichtskosten.

Einschränkungen ergeben sich allerdings bei Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Hier gilt der Grundsatz, dass grundsätzlich der zur Vertretung berufene Geschäftsführer klagebefugt ist (§ 48 FGO). Die dortigen Einschränkungen entsprechen den ebenfalls im Einspruchsverfahren geltenden Einschränkungen (§ 352 AO).

Der Stpfl. kann sich im Finanzgerichtsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, muss dies aber nicht (§ 62 Abs. 1 FGO), d.h. er kann das Verfahren letztlich selbst bestreiten. Lediglich vor dem BFH besteht Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 FGO).
Die Bevollmächtigung muss durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden (§ 62 Abs. 3 FGO). Die Vollmacht kann grundsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung nachgereicht werden, es sei denn, das Gericht hat zuvor eine gerichtliche Ausschlussfrist zur Vorlage der Vollmacht gesetzt (§ 62 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Erhebt der Bevollmächtigte im Auftrag des Stpfl. Klage und reicht er die Vollmacht nicht im Rahmen der gesetzten (auf vor Fristablauf gestellten Antrag verlängerbaren) Ausschlussfrist ein, wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Bei unverschuldeter Fristversäumnis kann unter den Voraussetzungen des § 56 FGO Wiedereinsetzung gewährt werden.