Kurzbeschreibung

Ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand setzt unverschuldete Fristversäumnis und Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb von 2 Wochen im FG-Verfahren bzw. bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von einem Monat voraus.

Vorbemerkung

Die Antragsfrist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beträgt im finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich 2 Wochen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 HS 1 FGO), d.h. nicht ein Monat wie nach der AO (§ 110 Abs. 2 AO). Bei Versäumung der Frist zur Begründung - nicht für die Einlegung - der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO).

Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass

  • der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter verhindert war, die Frist einzuhalten. Es muss ein Hindernis bestanden haben, das ursächlich für die Nichteinhaltung der Frist war.
  • Die Verhinderung muss unverschuldet gewesen sein.

An der Ursächlichkeit fehlt es bei einer nur zeitweiligen - wenn auch unvorhersehbaren - Verhinderung vor Fristablauf. So ist z.B. eine nur kurzfristige Verhinderung des Prozessbevollmächtigten durch Krankheit kein Wiedereinsetzungsgrund, wenn ihr Ende noch in den Lauf der Frist fällt und der Bevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt die Frist noch hätte einhalten können. Entsprechendes gilt bei Störung eines Faxgerätes, wenn noch andere Möglichkeiten der Fristwahrung bestanden, z.B. durch Telegramm oder Einwurf beim Finanzamt.

Hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs stellt der BFH strenge Anforderungen. Wiedereinsetzung wird danach nicht nur durch grobes Verschulden, sondern bereits durch einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine Fristversäumnis ist nur dann unverschuldet, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte.

Einzelheiten s. im Themenlexikon unter Klage

Klagemuster: Antrag auf Wiedereinsetzung/Klageverfahren

Steuerberater Max Steuer A-Stadt, den ...

Kanzleistraße 7

A-Stadt

 

An das

Finanzgericht XY

X-Straße

B-Stadt

 

Klage

des Kaufmanns Walter K., Goethestraße, A-Stadt

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: Steuerberater Max Steuer, Kanzleistraße 7, A-Stadt

gegen

Finanzamt A-Stadt

- Beklagter -

St-Nr.: ...

RBL-Nr.: ...

wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag 20..

Im Namen und im Auftrag des Klägers erhebe ich Klage gegen das Finanzamt A-Stadt mit dem Antrag,

die Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 20.. vom ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... aufzuheben,

  • dem beklagten Finanzamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
  • die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,
  • das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
  • hilfsweise die Revision zuzulassen.

Zugleich wird beantragt,

 

wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren[1].

A. Begründung des Wiedereinsetzungsantrags

Die Einspruchsentscheidung wurde dem Kläger am 7.6.20.. zugestellt. Die Klagefrist lief somit am 7.7.20.. ab. Am Vormittag des 7.7.20.. wurde die Klageschrift von mir gefertigt, unterschrieben und meiner Sekretärin, Frau Y., mit der ausdrücklichen Weisung übergeben, die Klage umgehend zu kuvertieren und wegen des Fristablaufs am Abend nach Büroschluss auf dem Weg zum Bahnhof in den Briefkasten des Finanzgerichts zu werfen. Frau Y., die von mir regelmäßig in der Behandlung von Fristsachen unterwiesen wird und die stets sorgfältig und zuverlässig gearbeitet hat, hat leider das Einwerfen der Klageschrift vergessen und mir dies erst gestern mitgeteilt.

Zur Glaubhaftmachung wird eine eidesstattliche Versicherung von Frau Y. beigefügt.

B. Begründung der Klage

(Es folgen die Ausführungen zum Sachverhalt und zur rechtlichen Beurteilung).

 

..............................................

Steuerberater Max Steuer

(eigenhändige Unterschrift)

Anlagen

Durchschrift dieses Schriftsatzes

Eidesstattliche Versicherung der Frau Y mit Kopie

Kopie der angefochtenen Bescheide

Kopie der Einspruchsentscheidung

[1] Die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags allein reicht nicht aus. Innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 FGO ist die versäumte Rechtshandlung - hier die Klageerhebung - nachzuholen.

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