Fehlerhafte Steuererklärung rechtfertigt keine Wiedereinsetzung
Fehlerhafte Eintragung bei den Werbungskosten
Vor dem FG Münster wurde folgender Sachverhalt verhandelt: Der Kläger erstellte seine Einkommensteuererklärung ohne die Hilfe eines Steuerberaters. Er übermittelte sie in in elektronischer Form Bei der Anlage V trug der Kläger die Werbungskosten fehlerhaft ein, indem er bei der AfA und der Summe der Werbungskosten jeweils 2.286 EUR eintrug.
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Das Finanzamt erkannte lediglich 752 EUR AfA, wie im Vorjahr, an. Der Kläger legte erst nach Ablauf der Einspruchsfristein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er begründete dies damit, dass er die Abweichung beim Ansatz der Werbungskosten für ihn aus dem Bescheid nicht zu erkennen gewesen sei. Das Finanzamt lehnte das ab. Auch die Klage blieb ohne Erfolg.
FG Münster, Urteil v. 9.3.2021, 6 K 1900/19 E, veröffentlicht mit Mai-Newsletter des FG Münsters
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