Anwaltshaftung des Rechtsanwalts

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist regelmäßig auf die Erbringung einer Dienstleistung in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages gerichtet. Der Anwalt schuldet dabei zwar nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolges. Er haftet dem Mandanten gegenüber aber für die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstleistung.
Umfangreiche Rechtsprechung zur Anwaltshaftung
Verletzt der Anwalt schuldhaft seine Pflichten aus dem mit ihm geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag, hat er dem Mandanten den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen.
Die zur Anwaltshaftung ergangene Rechtsprechung ist ausufernd, denn dDie Gerichte müssen sich immer wieder mit Regressfällen geschädigter Mandanten befassen. Die an die Anwälte gestellten Anforderungen an die Erbringung ihrer Dienstleistung sind hoch. Die Kenntnis der aktuellen Gesetzeslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird vorausgesetzt. Nicht selten passieren daher Fehler. Gleichwohl suchen die Mandanten oft vergeblich einen Schuldigen für den erfolglosen Ausgang eines geführten Rechtsstreits. Eine Haftungsursache besteht nämlich nur, wenn der Mandant den Rechtsstreit ohne den Fehler des Anwalts gewonnen hätte.
Anwaltshaftung und Pflichten des Rechtsanwaltes
Der Anwalt ist im Rahmen der Mandatsbearbeitung nicht gehalten, selbst den Sachverhalt zu erforschen, sondern kann von den Angaben seines Mandanten ausgehen. Er muss lediglich geeignete Fragen stellen, um den Sachverhalt so zu ermitteln, dass eine Prüfung der Rechtslage möglich ist. Er hat zu prüfen, ob und ggf. auf welchem Weg das vom Mandanten gewünschte Ziel erreicht werden kann. Dabei hat er grundsätzlich den sichersten Weg zu wählen. Er muss den Mandanten umfassend rechtlich beraten und vor voraussehbaren und vermeidbaren Risiken warnen. Erfüllt er diese Pflichten nicht und resultiert dem Mandanten daraus ein Schaden, ist der Anwalt in der Haftung.
Was ist Anwaltshaftung: Definition
Unter Anwaltshaftung versteht man die Haftung des Anwalts gegenüber dem eigenen Mandanten wegen schuldhafter Pflichtverletzung aus dem Mandatsvertrag. Dagegen haftet er nicht für eine erfolgreiche Durchsetzung der möglicherweise bestehenden Ansprüche aus einem Rechtsfall.
Anwaltshaftung Schema
Was ist zu hinterfragen, um abzuschätzen, ob ein Haftungsfall vorliegt?
- Auftragserteilung an den Anwalt zur Klageerhebung wegen einer Forderung
- Fehler des Anwalts bei Ausführung des Auftrags
- Infolgedessen: Abweisung der Klage
- Nachweis erforderlich, dass der Klage ohne den anwaltlichen Fehler stattgegeben worden wäre und die Forderung beim Beklagten hätte beigetrieben werden können
- Rechtsfolge: Schadenersatzpflicht des Anwalts in Höhe der Forderung
Verjährung der Anwaltshaftung
Schadenersatzansprüche aus Anwaltshaftung unterliegen der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Mandant Kenntnis von der Pflichtverletzung des Anwalts hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte haben müssen. Dies ist regelmäßig mit Erlass der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung der Fall; in dem Zeitpunkt beginnt die Verjährung zu laufen.
Anspruchsgrundlage und Haftungsumfang der Anwaltshaftung
Die Anspruchsgrundlage für die Anwaltshaftung ergibt sich aus dem als Dienstvertrag (§ 611 BGB) zu qualifizierenden Geschäftsbesorgungsvertrag i. V. m. §§ 280 ff. BGB. Zwecks Ermittlung des dem Mandanten entstandenen Schadens wird
- ein Vergleich zwischen seiner Vermögenslage infolge der Pflichtverletzung
- und der hypothetischen Vermögenslage ohne Pflichtverletzung
angestellt. Der geschädigte Mandant ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Anwalt seine Pflichten nicht verletzt und ihn korrekt beraten hätte.