Fachbeiträge & Kommentare zu Anwaltshaftung

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§ 5 Unterhalt nicht miteina... / 2. Eheschließung

Rz. 55 Die Vorschrift des § 1586 BGB wird auf den Anspruch nach § 1615l BGB analog angewandt, d.h. der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlass der Geburt entfällt mit einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft.[85] Die Mutter erwirbt durch die Heirat nämlich einen Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB, der nach der gesetzlichen...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
E III Der Katalog zur Vergü... / 25 Mediator

Rz. 21 Die Tätigkeit als Mediator ist für StB und Steuerbevollmächtigte als vereinbare Tätigkeit zulässig. Nicht zulässig ist jedoch, die Berufsbezeichnung "Mediator" neben der Berufsbezeichnung als StB zu führen. Die Mediation kann jedoch als Tätigkeitsschwerpunkt auf Briefbogen, Praxisbroschüren oder im Internet angeboten werden. Die Tätigkeit als Mediator erfordert eine Al...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 5. Anwaltshaftung: Haftungsfallen im Pflichtteilsrecht

Rz. 5 Mit zu den wichtigsten Pflichten im Rahmen eines erbrechtlichen Mandats gehört die Prüfung von Verjährungsfristen.[1] Hier muss der Anwalt sämtliche einschlägigen Verjährungsvorschriften kennen, gerade im Rahmen des Pflichtteilsrechts ist die von der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB abweichende Verjährungsvorschrift des § 2332 BGB zu beachten. Nach der Ents...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / Literaturtipps

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zfs 07/2023, Erteilung der ... / 2 Aus den Gründen:

[4] … "Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Entscheidung hat infolge der Säumnis des Beklagten durch Versäumnisurteil zu ergehen, beruht aber inhaltlich auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urt. v. 4.4.1962 – V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f). [5] I. Das Berufungsgericht hat un...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Keine Revisibilität im einstweiligen Rechtsschutz.

Rn 5 §§ 542 II 1, 574 I 2 schließen den Rechtszug im einstweiligen Rechtschutzverfahren zum BGH aus (BGHZ 154, 102, 103 = NJW 03, 1531; BGH Beschl v 25.1.07 – IX ZB 204/06 Rz 2; v 1.10.13 – IX ZA 23/13 Rz 2; v 26.8.2014 – III ZB 40/41 Rz 2; MDR 14, 1354 [BGH 17.09.2014 - IX ZB 26/14] Rz 14). Daher wird das Recht des einstweiligen Rechtsschutzes durch die (tw stark divergiere...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Taktische Überlegungen.

Rn 13 Der beratende Rechtsanwalt sollte die Möglichkeit des forum shopping zur Vermeidung einer evtl Anwaltshaftung in Betracht ziehen (eingehender Völker FF 09, 443; Dimmler FamRB 16, 43). Von Anwälten wird immer mehr zu erwarten sein, diejenigen materiellen Familienrechte der Mitgliedstaaten auf Günstigkeit für ihre Mandanten hin zu untersuchen, deren Anwendbarkeit in conc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Pflichtverletzungen.

Rn 4 Führt der Mediator das Mediationsverfahren nicht ordnungsgemäß durch, so liegt eine Pflichtverletzung seines Mediatorvertrags vor. Dabei kann nach allgemeinen schuldrechtlichen Kategorien die Pflichtverletzung in einer Nichtleistung oder einer Schlechtleistung bestehen. Rechtsfolge solcher Pflichtverletzungen kann ein Anspruch auf Schadensersatz gem § 280 BGB, ein Anspr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwaltsvertrag.

Rn 38 Die Beiordnung führt nicht zu einem Kontrahierungszwang für den Anwalt (anders beim Notanwalt, s Rn 25). Sie begründet auch keine Prozessvollmacht und kein Vertragsverhältnis zwischen Anwalt und Partei (Dürbeck/Gottschalk Rz 649). Auch dadurch, dass der Anwalt der Partei oder dem Gericht mitgeteilt hat, dass er zur Vertretung bereit ist, entsteht weder Mandatsvertrag n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Anwaltsvertrag (Abs 1 lit b).

Rn 5 Der Anwaltsvertrag beurteilt sich grds nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Rechtsanwalts (s bereits oben Art 4 Rn 11 sowie Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl, § 1 Rz 218; MAHIntWirtR/Trittmann/Schmaltz § 3 Rz 144 ff; differenzierend Staud/Magnus Art 4 Rz 301 ff und Reithmann/Martiny/Knöfel Rz 10.18); s aber ggf IV bei internationalen Sozietäten und Fällen. Die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Verletzung der Aufklärungs-, Hinweis- und Beratungspflicht.

Rn 81 Die beweisrechtlichen Folgen einer Verletzung der Aufklärungs-, Hinweis- und Belehrungspflicht werden sehr uneinheitlich beurteilt. Ein Teil der Rspr nimmt eine Umkehr der Beweislast für die Kausalität zwischen der Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden an (grdl BGHZ 61, 118, 122 = NJW 73, 688; BGH NJW 01, 2163, 2165 – Verkauf von GmbH-Anteilen). Diese Rspr h...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Die sog tatsächlichen Vermutungen.

Rn 6 Bei schwierigen Beweislagen greift die Rspr in vielfältiger Weise und mit völlig uneinheitlichen Rechtsfolgen auf sog tatsächliche Vermutungen zurück. Die bekannteste ist wohl die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Privaturkunde, die nach Auffassung des BGH als Beweislastregel anzusehen ist und zu einer Umkehr der objektiven Beweislast führen soll (BGH ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Individuelle Willensentschlüsse.

Rn 46 Nach stRspr des BGH kommt ein Anscheinsbeweis für individuelle Willensentschlüsse nicht in Betracht, weil sie von jedem Menschen nach verschiedenen, ihm eigenen Gesichtspunkten gefasst würden, so dass es an der erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs fehle. Dies hat er mehrfach für die Absicht zur Selbsttötung (BGHZ 100, 214, 216 = NJW 1987, 1944) und für den Vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Haftungsausfüllende Kausalität.

Rn 8 Der Ursachenzusammenhang zwischen dem zum Schadensersatz verpflichtenden Verhalten und dem Entstehen des Schadens im Einzelnen unterfällt als Teil der haftungsausfüllenden Kausalität dem Anwendungsbereich des § 287. Nach dieser Vorschrift ist zB zu beurteilen, ob die behauptete Arbeitsunfähigkeit auf dem unfallbedingten Schaden beruht (BGH NVersZ 05, 65). Das Gleiche gi...mehr

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zfs 04/2023, Nachholung der... / 3 Anmerkung:

Mit nur wenigen Sätzen hat der BGH zutreffend ausgeführt, dass ihm die Korrektur seines eigenen Versehens, es unterlassen zu haben, gem. § 101 Abs. 1 ZPO auch über die Kosten der Streitverkündung zu entscheiden, nicht mehr möglich ist. Unterlassene Entscheidungen In der Hektik des Alltags kommt es leider nicht selten vor, dass Gerichte eine Entscheidung über einen Teil des ihn...mehr

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AGS 04/2023, Voraussetzunge... / III. Bedeutung für die Praxis

Der BGH hat zutreffend erkannt, dass ihm die Korrektur seines eigenen Versehens, es unterlassen zu haben, gem. § 101 Abs. 1 ZPO auch über die Kosten der Streitverkündung zu entscheiden, nicht mehr möglich war. 1. Unterlassene Nebenentscheidungen In der Hektik des Alltags kommt es leider nicht selten vor, dass Gerichte eine Entscheidung über einen Teil des ihnen unterbreiteten ...mehr

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ZErb 03/2023, Nachweis der ... / 1 Tatbestand

Die Parteien streiten um mögliche Schadensersatzansprüche aus Anwaltshaftung. Im Jahr 1979 wurde mithilfe öffentlicher Mittel auf dem Grundstück der Großmutter der Kläger, … in Frankfurt am Main, ein Mehrfamilienhaus mit 12 Wohneinheiten und 639,60 qm Wohnfläche errichtet, das der Mietpreisbindung unterlag. Das Amt für Wohnungswesen der Stadt Frankfurt am Main bewilligte der ...mehr

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ZErb 03/2023, Nachweis der ... / 2 Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 675, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1922 BGB. Das ursprüngliche Mandatsverhältnis, das die Grundlage des Regressprozesses bildet, kam nicht zwischen dem Kläger zu 1) und dem Beklagten zustande, sondern vielmehr zwischen dem Beklagten und der Mutter der Kläger. Denn aus...mehr

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zfs 02/2023, Pflichten eine... / 2 Aus den Gründen: "…

[6] Nach dem durch das Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt haben die Bekl. ihnen obliegende Pflichten, die dem VN der Kl. gegenüber bei Abschluss des Vergleichs in dem Arzthaftungsprozess bestanden, zwar verletzt. Ein Schaden ist hierdurch aber nicht verursacht worden. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des BG, der Anspruch des VN der Kl. auf E...mehr

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zfs 01/2023, Auftragserteilung unter der Bedingung Deckung durch den Rechtsschutzversicherer?

Hinweis Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr, ich darf Sie bitten, meine Rechnung vom … auszugleichen bis zum … Der von Ihnen erteilte Auftrag wurde nicht unter der Bedingung erteilt, dass von mir eine Deckungsanfrage bei Ihrem Rechtsschutzversicherer gestellt werde und meine Beauftragung von der Deckungszusage abhängig sein soll. Zwar können – wie bei jedem anderen Vertrag –...mehr

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FF 07+08/2023, Abgrenzung e... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung des OLG Bremen betrifft (schwerpunktmäßig) die Abgrenzung des Darlehensverhältnisses zur ehebedingten Zuwendung. Der Antragsteller, der sehr vermögend war und über Nettoeinkünfte von monatlich 100.000 EUR verfügte, hatte der Antragsgegnerin zur Finanzierung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem gemeinsam erworbenen Hausgrundstück 362.500 EUR zur Verfügu...mehr

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FoVo 12/2022, Der Informati... / 1 Der Fall

PfÜB in Ansprüche aus Anwalts- und Geschäftsbesorgungsverträgen Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss und der vollstreckbaren Ausfertigung eines Tabellenauszugs nach § 201 Abs. 2 InsO. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das AG – Vollstreckungsgericht – einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die...mehr

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zfs 11/2022, Einholung eine... / 3 Anmerkung:

Die Entscheidung des OLG Nürnberg ist – so leid es mir für den Kläger tut – richtig. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Gerichtskosten in der Form des Honorars für den gerichtliche bestellten Sachverständigen waren hier nicht gegeben. Voraussetzungen für die Nichterhebung von Gerichtskosten Nicht jede unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichts führt zur Nichter...mehr

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§ 1 Das Scheidungsverfahren / 2. Die Grundsätze der Haftung

Rz. 18 Der BGH hatte zu den grundsätzlichen Pflichten des Rechtsanwalts und demgemäß zum Rahmen seiner Haftung 1968[19] – und später immer wieder[20] – erklärt: Zitat "Nach fester Rechtsprechung ist der Rechtsanwalt, soweit sein Auftraggeber nicht unzweideutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, zur allgemeinen, umfassenden und möglichs...mehr

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zfs 07/2022, Unzulässigkeit... / 3 Anmerkung:

Diese kurze und zutreffende Entscheidung des BGH zeigt, dass in der Praxis häufig die verschiedenen Werte, um die es in einem Zivilprozess gehen kann, verwechselt werden und auch unzulässige Beschwerden eingelegt werden. Deshalb soll die Entscheidung Anlass geben, die drei verschiedenen Wertfestsetzungsverfahren vorzustellen. Zuständigkeits- und Zulässigkeitsstreitwert In manc...mehr

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AGS 07/2022, Unzulässigkeit... / V. Bedeutung für die Praxis

Die – zutreffende – Entscheidung des BGH gibt Anlass, einen Blick auf die verschiedenen Wertfestsetzungsverfahren zu werfen. Deren gibt es nämlich drei verschiedene, die in der Praxis immer wieder verwechselt werden. 1. Zuständigkeits- und Zulässigkeitsstreitwert In manchen Fällen hängt die Zuständigkeit des Gerichts von dem Erreichen eines bestimmten Wertes ab. Dies gilt auch...mehr

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§ 12 Verkündung des Scheidu... / A. Vorbemerkungen

Rz. 1 Am Ende des Verfahrens verkündet das Gericht seine Entscheidung, die aus den folgenden Teileentscheidungen besteht: Rz. 2 In der Praxis wird nicht selten an einen Anwalt die Bitte herangetragen, "mal eben schnell kollegialiter" nur bei einer Vergleichsprotokollierung aufzutreten oder e...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / a) Rechtsvernichtende Einwendung

Rz. 229 Die Vorschrift beinhaltet eine rechtvernichtende Einwendung, keine Einrede. Im gerichtlichen Verfahren muss also nicht ausdrücklich die Befristung geltend gemacht werden. Vielmehr hat das Gericht diese Einwendung von Amts wegen zu beachten.[372] Rz. 230 Im gerichtlichen Verfahren bedarf es daher auch keines ausdrücklichen Antrages, da eine zeitliche Begrenzung als Min...mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / III. Übersicht über die Anrechte der Beteiligten

Rz. 45 Da die Auskünfte der Versorgungsträger nicht gleichzeitig eingehen, ist es nicht immer einfach, die Übersicht zu behalten. Für die praktische Behandlung kann folgende Checkliste eingesetzt werden. Rz. 46mehr

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§ 9 Nach erfolgter Bewillig... / II. Lösungsmöglichkeiten

Rz. 35 Um diese langfristigen Mehrbelastungen für die anwaltliche Praxis zu vermeiden, werden vielfältige Überlegungen angestellt. Aus juristischer Sicht ist dabei zu differenzieren zwischenmehr

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§ 10 Zustellung des Scheidu... / 1. Einführung

Rz. 21 Das Schlagwort "Verbot der Doppelverwertung" taucht in Rechtsprechung[20] und familienrechtlicher Literatur in verschiedenen Problemkreisen auf. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass man Geld nur einmal ausgeben kann.[21] Rz. 22 Für die anwaltliche Praxis ist es aber – bevor man sich in juristischen Feinheiten verliert – wichtig, erst einmal klar zu erkennen, in welch...mehr

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§ 21 Vereinbarungen zwische... / II. Inhalt der Vereinbarung

Rz. 4 Für die wirksame Titulierung eines Anspruchs in notarieller Urkunde gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist vor allem das Konkretisierungsgebot praktisch bedeutsam. Eine Verpflichtung muss so konkret bestimmt sein, dass sie später auch vollstreckt werden kann. Rz. 5 Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / f) Abänderung einer Unterhaltsregelung durch Vergleich oder vollstreckbare (notarielle) Urkunde

Rz. 255 Bei Unterhaltsvereinbarungen[415] geschieht die Anpassung an veränderte Umstände allein nach den Regeln des materiellen Rechts (Störung der Geschäftsgrundlage, §§ 239 Abs. 2 FamFG, 313 BGB).[416] Insoweit kommt es vorrangig darauf an, ob der von den Beteiligten bei der Einigung zugrunde gelegte Wille eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs umfasst hat und der Verglei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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§ 2 Die Grundlagen des RVG / 1. Die schriftliche Vergütungsvereinbarung

Rz. 10 Ein RA ist nicht verpflichtet, die Vertretung eines Mandanten zu übernehmen, im Gegensatz zum Notar, der seine Urkundstätigkeit gemäß § 15 BNotO nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf. Wenn der RA über die Annahme eines Auftrages frei entscheiden kann, dann steht ihm auch frei, es abzulehnen, zu den gesetzlichen Gebühren tätig zu werden. Daher darf der RA die ...mehr

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V / Verteidiger, Haftung [Rdn 4906]

Rdn 4907 Literaturhinweise: Barton, Mindeststandards der Strafverteidigung, Band 4 der Schriftenreihe Deutsche Strafverteidiger e.V., 1994 ders., Berufsausübung ohne Haftungsrisiko?, in: Reform oder Roll-Back? Weichenstellung für das Straf- und Strafprozeßrecht, 21. Strafverteidigertag vom 11. bis 13.4.1997 ders., Zivilrechtliche Risiken, in: MAH § 57 ders., Verteidigerfehler u...mehr

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zfs 01/2022, Dauner-Lieb/Langen (Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, Band 2: Schuldrecht, in 3 Teilbänden, Kommentar, Nomos, 4. Aufl. 2021, 6.833 Seiten, 298 EUR (für DAV-Mitglieder 250 EUR), ISBN - 978-3-8487-4885-3

In der Reihe NomosKommentar ist im mehrbändigen BGB-Kommentar Band 2 – Schuldrecht in der 4. Auflage erschienen, wie gewohnt in Kooperation mit dem Deutschen AnwaltVerein. Das gewaltige Kompendium ist wiederum aufgeteilt in drei Teilbände. Um dem Umfang des Werks gerecht zu werden, wurde der Kreis der Mitautorinnen und Mitautoren um 13 zusätzliche Experten erweitert. Den Her...mehr

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Literaturverzeichnis

Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, Online-Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl. Stand 2014 (zit.: RMOLK RVG-Bearbeiter) Bertelsmann, Gegenstandswerte in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, 2000 Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 6. Aufl. 2020 Brieske, Die anwaltliche Honorarvereinbarung, 2 Aufl. 2006 Buschbell, Rationelle Rechtsschutzkorrespondenz, ...mehr

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AGS 10/2021, Schadensersatz... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Prüfung der Erfolgsaussichten Für den Rechtsanwalt gelten keine anderen Grundsätze der Prüfung des Sachverhalts und der Erfolgsaussichten, nur weil eine Rechtsschutzversicherung hinter dem Mandanten steht und die Kosten übernimmt. Die Kostenzusage für ein Tätigwerden entbindet den Rechtsanwalt nicht davon, zu prüfen, ob die Rechte des Mandanten überhaupt durchsetzbar sind....mehr

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§ 3 Anwaltshaftungsrecht / Literaturtipps

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§ 3 Anwaltshaftungsrecht / 5. Haftungsausfüllende Kausalität oder Zurechnung

Rz. 29 Der Kern des anwaltlichen Regressrechts ist die haftungsausfüllende Kausalität – Zurechnungsfragen stehen seit jeher im Mittelpunkt der anwaltlichen Haftung.[114] Bei der haftungsausfüllenden Kausalität geht es um die Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Schaden, für dessen Feststellung ein hypothetischer Geschehensablauf zu ermitteln ist, nämlich der, wie er...mehr

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§ 3 Anwaltshaftungsrecht / 2. Haftungsbegründende Kausalität

Rz. 25 Die haftungsbegründende Kausalität spielt im Bereich der Anwaltshaftung praktisch keine Rolle, weil die Ursächlichkeit des anwaltlichen Verhaltens für die Pflichtverletzung in der Regel feststeht.[94] Die Kausalität kann allerdings dort Bedeutung erlangen, wo Dritte (z.B. Kinder oder die Ehefrau des Auftraggebers) in die Mandatserledigung einbezogen werden (siehe auch...mehr

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§ 3 Anwaltshaftungsrecht / III. Muster: Schadensersatzklage

Rz. 55 Muster 3.3: Schadensersatzklage Muster 3.3: Schadensersatzklage An das Landgericht Klage des _____ (Vorname, Nachname, Adresse) – Kläger – Prozessbevollmächtigter: gegen wegen Anwaltshaftung Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage gegen den Beklagten und werden beantragen, wie folgt zu erkennen...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / Literaturtipps

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§ 22 Internationales Privat... / 5. Haftungsbeschränkung

Rz. 13 Eine Haftungsbegrenzung ist aufgrund der Komplexität ausländischer Rechtslagen ratsam.[53] Für eine Freizeichnung bestehen die nachfolgenden Möglichkeiten:[54]mehr

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§ 2 Auftrag/Mandatsverhältnis / Literaturtipps

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Allgemeines Literaturverzei... / Lehrbücher

Beckervordersandfort, Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, 2. Auflage 2020 Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Auflage 2020 Bittler, Haftungsfallen im Erbrecht, 3. Auflage 2019 Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 5. Auflage 2017 Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, 3. Auflage 2014 Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 6. Auflage 2020...mehr

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§ 16 Heilungskosten und ver... / Literaturtipps

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§ 24 Vergleich / Literaturtipps

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§ 24 Vergleich / C. Verantwortung und Haftung des Rechtsanwalts beim Vergleichsabschluss

Rz. 13 Wegen des oft hohen Einschätzungsrisikos,[45] das sich in der Regel auch finanziell auswirkt, trägt ein Anwalt eine gesteigerte Verantwortung bei einem Abfindungsvergleich.[46] Dies gilt insbesondere bei einem Abfindungsvergleich, in dem alle gegenseitigen Forderungen für erledigt erklärt werden. Hier ist sehr sorgfältig zu überlegen, welche Forderungen vielleicht in ...mehr