Rz. 1
Am Ende des Verfahrens verkündet das Gericht seine Entscheidung, die aus den folgenden Teileentscheidungen besteht:
▪ | Scheidung |
▪ | Versorgungsausgleich |
▪ | Kostenentscheidung |
▪ | Ggf. weiteren Verbundentscheidungen |
Rz. 2
In der Praxis wird nicht selten an einen Anwalt die Bitte herangetragen, "mal eben schnell kollegialiter" nur bei einer Vergleichsprotokollierung aufzutreten oder einen Rechtsmittelverzicht für eine soeben verkündete Entscheidung abzugeben. Dabei sollte nicht übersehen werden, dass der auf dem Gerichtsflur zufällig angetroffene Anwalt (daher die Bezeichnung "Fluranwalt"), der ein solches Mandat "zwischen Tür und Angel" übernimmt und gleich danach wieder niederlegt, in vollem Umfang für seine anwaltlichen Handlungen haftet und damit ein erhebliches Risiko übernimmt. Angesichts der rigorosen Rechtsprechung des BGH zur Anwaltshaftung sollte man daher bei der Übernahme derartiger Mandate äußerste Vorsicht walten lassen.[1]
Rz. 3
Insbesondere die rechtlichen Auswirkungen, die die sofortige Rechtskraft der Scheidung nach sich zieht, sollte man sich genau vor Augen führen (siehe § 14 Rdn 1 ff.).
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