[4] … "Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Entscheidung hat infolge der Säumnis des Beklagten durch Versäumnisurteil zu ergehen, beruht aber inhaltlich auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urt. v. 4.4.1962 – V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f).

[5] I. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Honoraranspruch gegen den Beklagten nicht zu, weil er seiner Mandantschaft keine ordnungsgemäße Abrechnung der Vergütung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG vorgelegt habe und damit die streitigen Vergütungsansprüche schon nicht einforderbar seien. Die mit der Unterzeichnung der Gebührenrechnungen bezweckte Übernahme der strafrechtlichen, zivilrechtlichen und standesrechtlichen Verantwortung erfordere es, dass der Unterzeichner zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sei. Infolge der Beendigung seiner Zulassung sei der Kläger nicht mehr zur wirksamen Unterzeichnung der hier interessierenden Gebührenrechnungen als Rechtsanwalt in der Lage gewesen.

[6] II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

[7] 1. Der Senat hat zu § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO entschieden, dass der ehemalige Rechtsanwalt als Gläubiger seiner Vergütungsansprüche auch nach dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet ist, zur Einforderung dieser Ansprüche außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist (BGH, Urt. v. 6.5.2004 – IX ZR 85/03, WM 2004, 2222, 2223 = AGS 2004, 343 m. Anm. Madert = RVGreport 2004, 273 (Hansens); ebenso Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Hellstab/Klipstein/Klüsener/Kerber, RVG, 9. Aufl., § 10 Rn 17; Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., § 10 Rn 10; Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 10 RVG Rn 11; Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 55 Rn 45b; Vill/D. Fischer in Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 2 Rn 418). Ob vorliegend überhaupt ein Abwickler bestellt worden war, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt, allerdings ist in Bezug auf die hier eingeforderten Gebühren allein der Kläger tätig geworden.

[8] 2. An dieser Rechtslage hat sich durch Inkrafttreten des RVG gemäß Art. 3, 8 Satz 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004 (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl I S. 718) nichts geändert; denn § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG stimmt mit § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO wörtlich überein. Auch die Gesetzesmaterialien zu § 10 RVG halten fest, dass die Vorschrift über die Form der Rechnung § 18 BRAGO entspricht (BT-Drucks 15/1971, S. 188). Schließlich ist kein sachlicher Grund ersichtlich, einem ehemaligen Rechtsanwalt die Geltendmachung seiner Gebühren in formaler Sicht dadurch zu erschweren, dass allein für die Unterzeichnung der Berechnung ein Abwickler bestellt oder sonstwie ein zugelassener Rechtsanwalt beauftragt werden müsste.

[9] 3. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Funktion der Unterzeichnung greifen zu kurz. Die standesrechtliche Verantwortung scheidet aus, wenn der Vergütungsgläubiger nicht mehr Rechtsanwalt ist. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines ehemals anwaltlichen Vergütungsgläubigers endet nicht damit, dass er nicht mehr nach dem leichteren Amtsdelikt des § 352 StGB (zur Privilegierung vgl. BGH, Urt. v. 6.9.2006 – 5 StR 64/06, NJW 2006, 3219, 3221 Rn 18 = AGS 2007, 599 m. Anm. Schons = AnwBl 2006, 759) zu bestrafen ist, sondern allgemeine Straftatbestände, insbesondere derjenige des Betruges (§ 263 StGB), eingreifen können. Zivilrechtlich bleibt der Beauftragte aus dem Anwaltsdienstvertrag nachwirkend verpflichtet, obwohl seine Zulassung zur Anwaltschaft erloschen ist. Das gilt gerade auch für die richtige und billige Einforderung noch offener Vergütungen und die dazu gehörige Mitteilung der Berechnung (BGH, Urt. v. 6.5.2004, a.a.O.).

[10] III. Der angefochtene Beschluss erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat – vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig – die vom LG bejahte Frage der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) offen gelassen. Auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrags des Klägers ist keine Verjährung eingetreten.

[11] 1. Das LG hat außer Acht gelassen, dass § 129 Abs. 1 HGB sinngemäß für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt (BGH, Urt. v. 22.3.2011 – II ZR 249/09, WM 2011, 1036 Rn 9 m.w.N.). Nimmt ein Gläubiger – hier der Kläger – wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft einen Gesellschafter – hier den Beklagten – entsprechend § 128 HGB in Anspruch, so kann dieser Einwendungen und Einreden gegen die Gesellschaftsschuld nicht mehr erheben, wenn sie der Gesellschaft nicht mehr zustehen. Insbesondere wirkt eine Hemmung der Verjährung der Gesellschaftsschuld zu Lasten des Gesellschafters (BGH, Urt. v. 12.9.2019 – IX ZR 262/18, WM 2019, 2...

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