PfÜB in Ansprüche aus Anwalts- und Geschäftsbesorgungsverträgen

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss und der vollstreckbaren Ausfertigung eines Tabellenauszugs nach § 201 Abs. 2 InsO. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das AG – Vollstreckungsgericht – einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die fälligen und künftig fälligen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner "aus Anwaltsvertrag/Geschäftsbesorgungsvertrag" sowie Schadensersatzansprüche der Schuldnerin aus Anwaltshaftung gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden.

Gläubigerin will dezidierte Fragen in den PfÜB aufgenommen haben

Die Gläubigerin beantragte, den PfÜB um eine "Anordnung nach § 836 Abs. 3 ZPO" zu ergänzen, wonach die Schuldnerin gegenüber dem zuständigen GV von der Gläubigerin im Einzelnen vorgegebene Fragen betreffend die gepfändeten, gegen den Drittschuldner gerichteten Ansprüche zu beantworten und ihre Angaben an Eides statt zu versichern habe.

Das AG hat den Antrag abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Gläubigerin hat das AG zurückgewiesen. Auch ihre gegen diese Entscheidung erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben, weil es keine Notwendigkeit gesehen hat, den Auskunftsanspruch in vollstreckbarer Form auszuweisen. Mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Anliegen weiter.

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