Die Entscheidung des OLG Bremen betrifft (schwerpunktmäßig) die Abgrenzung des Darlehensverhältnisses zur ehebedingten Zuwendung. Der Antragsteller, der sehr vermögend war und über Nettoeinkünfte von monatlich 100.000 EUR verfügte, hatte der Antragsgegnerin zur Finanzierung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem gemeinsam erworbenen Hausgrundstück 362.500 EUR zur Verfügung gestellt. Grundlage dafür war eine schriftliche Darlehensvereinbarung. Darüber hinaus forderte er von ihr (anteilige) weitere 92.914,16 EUR aufgrund gemeinsamer Renovierung dieses Objekts. Die getrenntlebenden Beteiligten hatten durch notariellen Ehevertrag den Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung ausgeschlossen.

1. Rechtliche Ausgangslage

Die Abgrenzung des Darlehensvertrages zur ehebedingten Zuwendung ist von großer Bedeutung. Dies ist dadurch bedingt, dass eine Rückgewähr ehebedingter Zuwendungen nur mittels der Regelungen des Wegfalls bzw. der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht kommt und damit nur in den seltenen Ausnahmefällen durchsetzbar ist, wenn die Beibehaltung der Vermögensverhältnisse schwerwiegend gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßen würde.[1] Die Annahme einer ehebedingten Zuwendung hat damit in der Praxis meistens die Ablehnung des Anspruchs zur Folge. Grund dafür ist, dass neben dem Zugewinnausgleich eine Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen regelmäßig nicht in Betracht kommt, weil bereits durch den Zugewinnausgleich eine der Billigkeit entsprechende Vermögenslage geschaffen wird.[2] Insbesondere scheiden Ausgleichsansprüche aber dann aus, wenn dem Zuwendenden über den Zugewinnausgleich die Hälfte der Zuwendung ohnehin wieder zufließt. Nur ganz ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn nämlich die güterrechtlichen Regeln zu einem für die Betroffenen "schlechthin unangemessenen und untragbaren Ergebnis" führen,[3] wenn also die güterrechtliche Lösung den im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht zu erfassen vermag.[4] Das ist etwa dann der Fall, wenn die Zuwendung beim Empfänger noch vorhanden ist, wegen eines hohen Anfangsvermögens aber keinen Zugewinn auslöst und wenn der Zuwendende andererseits in seinem Auskommen beeinträchtigt ist und seinen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann,[5] wenn ein Wertpapierdepot übertragen worden war und die vom Versorgungsgedanken geprägte Altersehe nach nur wenigen Monaten scheitert[6] oder wenn eine Mutter von drei Kindern ihrem neuen Ehemann ihr gesamtes Erbe zur Verfügung stellt, damit dieser auf seinem Grundstück für die Familie ein Familienheim errichten kann, die Ehe dann nach der Fertigstellung des Hauses scheitert und ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht zu realisieren ist.[7]

Sollten die Beteiligten im Güterstand der Gütertrennung (oder einer entsprechend wirkenden Modifikation des gesetzlichen Güterstands) gelebt haben, gilt ein etwas abgemilderter Maßstab, d.h. die Beibehaltung der durch die Zuwendung geschaffenen Vermögenslage muss dem Zuwendenden nur "unzumutbar" sein.[8] Aber auch diese Hürde ist in der Praxis nur schwer zu nehmen.

2. Abgrenzung zum eheneutralen Rechtsgeschäft

Wird eine Zuwendung um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht und hat sie darin ihre Geschäftsgrundlage, so stellt sie kein eheneutrales Rechtsgeschäft (Schenkung, Darlehen), sondern eine unbenannte (ehebezogene, ehebedingte) Zuwendung dar.[9]

Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem Rechtsgeschäft und einer Zuwendung unter Ehegatten ist der Beteiligtenwille. In der Regel ist davon auszugehen, dass Zuwendungen (auch) größerer Vermögenswerte unter Ehegatten keine "eheneutralen" Rechtsgeschäfte, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft dienende, ehebedingte Zuwendungen sind.[10] Erforderlich ist ansonsten ein deutlich manifestierter Rechtsbindungswille im Hinblick auf ein eheneutrales Rechtsgeschäft (Schenkung, Darlehen). Stützt der Antragsteller seinen Anspruch auf Schenkung oder Darlehen, so hat er die Darlegungs- und Beweislast, da die ehebezogene Zuwendung der Regelfall ist.[11]

Beispielsfälle für unbenannte Zuwendungen sind etwa der Erwerb eines Hausgrundstücks zu jeweils hälftigem Miteigentum, obwohl das investierte Eigenkapital ausschließlich aus den Mitteln eines Ehegatten stammt, der auch allein die Zins- und Tilgungsleistungen übernommen hat,[12] die Übertragung des hälftigen Anteils am Grundeigentum an den Ehegatten durch den Alleineigentümer,[13] die Hingabe eines größeren nicht rückzahlbaren Geldbetrages zum Zwecke der Einrichtung einer Arztpraxis,[14] die Einzahlung auf einen Bausparvertrag[15] oder eine Investition in die im Alleineigentum des Begünstigten stehende Immobilie.[16]

Wendet ein Ehegatte dem anderen Ehegatten einen Geldbetrag zu, mit dem der andere Ehegatte einen Pkw anschafft, dann handelt es sich hierbei selbst dann um eine ehebezogene Zuwendung, wenn der Empfänger den Pkw steuerrechtlich als gewillkürtes Betriebsvermögen seiner Steuerberaterkanzlei behandelt. An der ...

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