Hinweis

Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr,

ich darf Sie bitten, meine Rechnung vom … auszugleichen bis zum … Der von Ihnen erteilte Auftrag wurde nicht unter der Bedingung erteilt, dass von mir eine Deckungsanfrage bei Ihrem Rechtsschutzversicherer gestellt werde und meine Beauftragung von der Deckungszusage abhängig sein soll.

Zwar können – wie bei jedem anderen Vertrag – die Vertragsparteien auch das Zustandekommen eines Anwaltsvertrags von Bedingungen abhängig machen. Daher ist es auch möglich, dass Mandanten die Erteilung des Auftrags davon abhängig machen, dass deren Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage für die beabsichtigte Rechtsverfolgung erteilt (Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 1 Rn 25). Eine solche Bedingung muss aber klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Eine solche Bedingung Ihrerseits gab es aber nicht.

 

Erläuterung:

Manchmal bereitet nicht nur die Gegenseite Probleme, sondern auch der eigene Mandant, wenn dessen Rechtsschutzversicherer die Deckung verweigert und er die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit selbst zahlen soll. Dann kommt oftmals der Einwand, der Auftrag sei unter der Bedingung der Beschaffung von Deckungsschutz erteilt worden.

Teilt der Mandant aber lediglich mit, rechtsschutzversichert zu sein, ergibt sich daraus noch keine Vereinbarung dahingehend, dass die Sache nur dann bearbeitet werden solle, wenn Rechtschutzdeckung erteilt wird (Schultz in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, Zivilrechtliche Anwaltshaftung, Rn 15). Aus dem bloßen Hinweis kann der Anwalt nicht einmal erkennen, für welches Rechtsgebiete eine Rechtsschutzversicherung zu welchen Konditionen (liegt die Selbstbeteiligung sogar höher als der Gebührenanspruch?) abgeschlossen worden sein soll.

Zudem muss die Vereinbarung einer Bedingung hinreichend deutlich sein (BGH, Urt. v. 14.2.2019 – IX ZR 203/18). Das ist beim bloßen Verweis auf das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung offenkundig nicht der Fall.

Die Beweislast für die Vereinbarung einer Bedingung und deren Eintritt trägt derjenige, der aus ihr Rechte ableiten will (Armgardt in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. Stand 4.12.2020, § 158, Rn 61), vorliegend also der Mandant. Dies gilt sowohl für deren Vereinbarung als auch für Inhalt und Umfang (OLG München, Urt. v. 16.3.2011 – 15 U 4263/10).

Zwar wird teilweise von übertrieben "serviceorientierten" Gerichten vertreten, dass es sich bei der Bedingung der Erteilung der Deckungszusage um eine für Anwaltsverträge typische Voraussetzung für ein gebührenauslösendes Tätigwerden handle und daher der Rechtsanwalt die Beweislast für eine unbedingte Auftragserteilung trage, wenn nicht sein zügiges Tätigwerden erforderlich sei und sich ein Abwarten als nicht interessengerecht oder gar schädlich für den Mandanten erweisen könne (AG Köln, Urt. v. 11.11.2013 – 142 C 560/12).

Dieser Auffassung steht jedoch das Gesetz entgegen: Bei einer Deckungsanfrage handelt es sich um eine gesonderte Angelegenheit im Sinne des RVG, die grundsätzlich auch gesondert zu vergüten ist. Zwar mag die ein oder andere Kanzlei die Deckungsanfrage aus Service übernehmen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass das Mandat unter einer Bedingung erteilt wurde und der Anwalt hierfür die Beweislast übernimmt.

Zudem: Welchem behandelnden Arzt würde bei einem privat krankenversicherten Patienten – Notfälle natürlich außen vor – die Pflicht auferlegt, vor einer Behandlung erst den Versicherungsschutz zu prüfen, um zu klären, in welchem Umfang der Krankenversicherer die Kosten erstattet? Eine solche Prüfung – oder auch vorab die Beschaffung einer Deckungszusage durch den Mandanten selbst – kann von einem mündigen Mandanten durchaus erwartet werden.

Autor: Jens Dötsch

RA Jens Dötsch, FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Andernach

zfs 1/2023, S. 3

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