Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 675, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1922 BGB.

Das ursprüngliche Mandatsverhältnis, das die Grundlage des Regressprozesses bildet, kam nicht zwischen dem Kläger zu 1) und dem Beklagten zustande, sondern vielmehr zwischen dem Beklagten und der Mutter der Kläger. Denn ausweislich der auf Bl. 158 d. A. befindlichen Vollmacht, die am 13.11.2017 von ihr unterzeichnet wurde, bevollmächtigte sie den Beklagten in Sachen "… ./. Stadt Frankfurt am Main" zur außergerichtlichen Vertretung.

1. Die Kläger haben nicht den ihnen obliegenden Beweis erbracht, dass sie ihre Mutter beerbt haben und damit nach § 1922 BGB Inhaber eines möglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten aus Anwaltshaftung (§§ 675, 280 BGB) geworden sind.

Der Beklagte hat die Rechtsnachfolge von Todes wegen zulässigerweise bestritten.

a) Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Kläger zum Beweis einer Erbenstellung der Kläger eine Kopie über eine Eintragungsbekanntmachung betreffend das Flurstück … Flur … Flurstück … vorlegen lassen. In dieser Kopie sind die Kläger als Eigentümer des genannten Grundstücks in Erbengemeinschaft angegeben, und als Grundlage der Eintragung ist ein Europäisches Nachlasszeugnis vom 27.6.2022, ausgestellt durch einen Wiener Notar, angegeben.

Nach Art. 69 Abs. 1 VO (EU) 650/2012 (Europäische Erbrechtsverordnung – EuErbVO) entfaltet ein Europäische Nachlasszeugnis seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Gem. Art. 69 Abs. 2 EuErbVO wird vermutet, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, zutreffend ausweist und dass die Person, die im Zeugnis als Erbe genannt ist, die in dem Zeugnis genannte Rechtsstellung und/oder die in dem Zeugnis aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat und dass diese Rechte oder Befugnisse keinen anderen als den im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen. Diese Beweiswirkung des Europäische Nachlasszeugnisses wird nach der Konzeption der EuErbVO durch die Vorlage einer beglaubigten Abschrift entfaltet (vgl. Art. 70 Abs. 3 EuErbVO und Erwägungsgrund 71, S. 6 EuErbVO). Zwar ist die Vorlage der beglaubigten Abschrift gegenüber derjenigen Person oder Stelle, gegenüber der das Zeugnis verwendet werden soll, nicht stets erforderlich. Vielmehr genügt es im Anwendungsbereich von Art. 69 Abs. 35 EuErbVO beispielsweise auch, wenn derjenige, dem gegenüber das Zeugnis verwendet werden soll, Kenntnis von dessen Inhalt durch Vorlage einer Abschrift durch einen Dritten oder durch Einsicht in die Urschrift bei der Ausstellungsbehörde erlangt hat (NK-BGB/Nordmeier, 3. Aufl. 2019, Art. 69 EuErbVO Rn 7; Budzikiewicz, in: Calvo Caravaca/Daví/Mansel, The EU Succession Regulation: A Commentary, 2016, Art. 69 Rn 16; Omlor, GPR 2014, 216, 218 f. [zu Art. 69 Abs. 4 EuErbVO]; enger jurisPK-BGB/Kleinschmitt, 9. Aufl. 2020, Art. 69 EuErbVO Rn 28 [tatsächliche Vorlage erforderlich]). Jedoch ist die bloße Existenz (der Urschrift und etwaiger beglaubigter Abschriften) eines Nachlasszeugnisses in keinem Fall hinreichend, um die Wirkungen des Zeugnisses zu entfalten (NK-BGB/Nordmeier, a.a.O., Art. 69 EuErbVO Rn 7). Hinzu tritt, dass prozessual durch das Zeugnis der Beweis der Erbenstellung geführt werden soll. Bei Urkundenbeweis ist nach § 420 ZPO die Urkunde – vorliegend damit die beglaubigte Abschrift, weil die Urschrift des Nachlasszeugnisses bei der Ausstellungsbehörde verbleibt und nicht in den Rechtsverkehr gelangt – im Original vorzulegen.

Die vorgelegte Kopie der Eintragungsbekanntmachung genügt damit nicht, um die Beweiswirkung des Art. 69 Abs. 2 EuErbVO zu entfalten. Weder handelt es sich um eine beglaubigte Abschrift noch ist sie geeignet, dem Gericht hinreichende Kenntnis in hinreichend sicherem Umfang vom Inhalt des Zeugnisses zu verschaffen. Denn insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass die Kläger Rechtsnachfolger nach ihrer Mutter hinsichtlich des Grundstücks geworden sind, nicht ableiten, dass sie sie auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche beerbten, zumal insbesondere nicht ersichtlich ist, ob die Rechtsnachfolge von Todes wegen in das Grundstück gewillkürt oder gesetzlich war und welches Recht (deutsches oder österreichisches) auf sie Anwendung fand.

b) Die nachträglich der Kammer zur Kenntnis gelangten beglaubigten Abschriften der Europäischen Nachlasszeugnisse konnten nicht berücksichtigt werden. Sie waren der Kammer bei Fällung des Urteils und dessen Verkündung am Schluss der Sitzung nicht bekannt, da sie auf der Geschäftsstelle abgegeben worden waren. Ihre Kenntnisnahme durch die Kammer war beim von den Klägern gewählten Vorgehen auch keineswegs sichergestellt, da die Kammermitglieder im Verlauf einer Sitzung keinerlei Veranlassung haben, sich auf die Ges...

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