Der BGH hat zutreffend erkannt, dass ihm die Korrektur seines eigenen Versehens, es unterlassen zu haben, gem. § 101 Abs. 1 ZPO auch über die Kosten der Streitverkündung zu entscheiden, nicht mehr möglich war.

1. Unterlassene Nebenentscheidungen

In der Hektik des Alltags kommt es leider nicht selten vor, dass Gerichte eine Entscheidung über einen Teil des ihnen unterbreiteten Sachverhalts vergessen. Das betrifft meist eine Nebenentscheidung, etwa über die Zinsen oder die Kosten. In der Favoritenliste der vergessenen Kostenentscheidungen ganz oben steht die gem. § 101 Abs. 1 Hs. 1 ZPO gebotene Kostenentscheidung, nach der unter den dort bestimmten Voraussetzungen die durch eine Nebenintervention/Streitverkündung verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen sind. Wie der Beschluss des III. ZS des BGH und die von ihm herangezogenen weiteren Entscheidungen zeigen, ist auch der BGH vor derartigen Fehlern, die einem Bundesgericht eigentlich nicht passieren sollten, nicht gefeit. Ebenfalls zu den von den Gerichten gern vergessenen Kostenentscheidungen gehört bspw. die Entscheidung über die Mehrkosten bei Verweisung des Rechtsstreits gem. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, die dem Kläger aufzuerlegen sind oder die gem. § 344 ZPO zu treffende Entscheidung über die Kosten der Säumnis, die der säumigen Partei auch im Falle ihres Obsiegens aufzuerlegen sind.

2. Aufgabe des Prozessbevollmächtigten

Aufgabe der Prozessbevollmächtigten des von der unterlassenen Kostenentscheidung betroffenen Beteiligten ist es in solchen Fällen, die dem Mandanten durch den Fehler des Gerichts drohenden Nachteile abzuwenden. Dies geschieht dadurch, dass sie bei Gericht den richtigen Antrag stellen, damit die unterbliebene (Kosten-)Entscheidung nachgeholt werden kann.

a) Stellen eines Berichtigungsantrags

In der Praxis ist es häufig festzustellen, dass die Rechtsanwälte in einem solchen Fall einen Berichtigungsantrag gem. § 319 ZPO stellen, der an sich nicht erforderlich ist, weil die Berichtigung gem. § 319 Abs. 1 ZPO auch von Amts wegen erfolgen kann. Dabei wird häufig übersehen, dass eine Berichtigung nach dieser Vorschrift nicht in jedem Fall einer unrichtigen oder unterbliebenen Entscheidung in Betracht kommt. Vielmehr kann das Urteil oder der Beschluss nur dann berichtigt werden, wenn die versehentliche Abweichung des von dem Gericht Erklärten von dem Gewollten "offenbar" ist. Der BGH hat hier unter Hinweis auf seine ständige Rspr., die ebenfalls auf Fehlern der damit befassten Senate beruht, herausgearbeitet, welche Voraussetzungen hier erfüllt sein müssen. Aus der Entscheidung selbst oder aus deren Zusammenhang muss sich nämlich nach außen hin erkennen lassen, dass das Gericht an sich eine Kostenentscheidung – hier über die Kosten der Streitverkündung – treffen wollte, dies jedoch versehentlich im Tenor seiner Entscheidung nicht umgesetzt hatte.

Die Instanzgerichte sehen die Voraussetzungen für eine Berichtigung häufig nicht so eng an, da sie den von ihnen nachträglich erkannten Fehler möglichst beheben wollen. Dabei wird jedoch übersehen, dass die Gegenpartei gegen den Berichtigungsbeschluss gem. § 319 Abs. 3 Hs. 2 ZPO sofortige Beschwerde einlegen kann. In einem solchen Fall hat das Beschwerdegericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Berichtigung tatsächlich vorgelegen haben. Beurteilt das Beschwerdegericht dies anders als das die Berichtigung aussprechende Gericht, wird der Berichtigungsbeschluss dann nachträglich aufgehoben (s. den Fall des BGH RVGreport 2014, 447 [Hansens]). In jenem Falle hatte der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin das Fehlen der Kostenentscheidung bemerkt. Er hatte jedoch lediglich die Berichtigung beantragt und – wie auch hier der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin – mit diesem Antrag die für die Ergänzung des Beschlusses gem. § 321 Abs. 2 ZPO erforderliche Zweiwochenfrist nicht gewahrt. Somit konnte in jenem Fall – wie auch hier im Fall des III. ZS des BGH – der Berichtigungsantrag nach § 319 Abs. 1 ZPO vom BGH nicht als Ergänzungsantrag umgedeutet werden.

b) Stellen eines Berichtigungs- und Ergänzungsantrags

Der Prozessbevollmächtigte der von einer unterlassenen Kostenentscheidung betroffenen Partei hat dafür zu sorgen, den durch die unterbliebene Kostenentscheidung eintretenden Schaden von seinem Mandanten abzuwenden. Nach dem Grundsatz des sichersten Weges hat der Anwalt dann sowohl einen Berichtigungsantrag als auch einen Ergänzungsantrag zu stellen. Hierbei muss er darauf achten, dass er die für den Ergänzungsantrag gem. § 321 Abs. 2 ZPO erforderliche zweiwöchige Frist wahrt, die mit der Zustellung des Urteils oder des Beschlusses zu laufen beginnt. Hierzu hat er seine Kanzleiorganisation so einzurichten, dass zur Wahrung dieser Frist nach Zustellung jeder gerichtlichen Entscheidung vorsorglich die Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO mit Vorfrist notiert wird, um ggf. rechtzeitig einen Ergänzungsantrag stellen zu können.

3. Schadensersatzanspruch des Mandanten

Hat der Rechtsanwalt – wie hi...

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