Rz. 229

Die Vorschrift beinhaltet eine rechtvernichtende Einwendung, keine Einrede. Im gerichtlichen Verfahren muss also nicht ausdrücklich die Befristung geltend gemacht werden. Vielmehr hat das Gericht diese Einwendung von Amts wegen zu beachten.[372]

 

Rz. 230

Im gerichtlichen Verfahren bedarf es daher auch keines ausdrücklichen Antrages, da eine zeitliche Begrenzung als Minus im Abweisungsantrag enthalten ist.[373] Es genügt, wenn die entsprechenden Tatsachen bekannt oder (streitig) vorgebracht werden. Die Rechtsfolgen sind vielmehr von Amts wegen zu beachten. Deshalb ist der Unterhaltspflichtige mit dem Befristungseinwand in der Beschwerdeinstanz selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er diesen erstinstanzlich nicht erhoben hat.[374]

 

Rz. 231

 

Achtung: Fehlerquelle!

Dies birgt für den beratenden Anwalt enorme Risiken![375]

Gerade bei einer von Amts wegen zu beachtenden Einwendung ist der erforderliche Sachvortrag unverzichtbar! Denn ohne entsprechende Sachverhaltsangaben wird das Gericht keine Veranlassung sehen, die Frage der Befristung aufzugreifen.
Der Prozessbevollmächtigte des Unterhaltspflichtigen ist im Hinblick auf einen möglichen Regress zudem gut beraten, durch einen entsprechenden Hilfsantrag im Prozess dem Problem der Befristung die nötige Aufmerksamkeit zu verschaffen.
Wird – abweichend vom Antrag – nur befristeter Unterhalt zugesprochen, ist auch der Unterhaltsberechtigte beschwert.
Bei fehlendem Sachvortrag zur Befristung besteht das Risiko einer Anwaltshaftung.[376]
[373] OLG München FamRZ 1997, 295; Büte, FPR 2005, 316, 319.
[375] Vgl. OLG Düsseldorf FamRB 2015, 374; OLG Düsseldorf MDR 2009, 474–476 = FamRZ 2009, 1141; OLGR Düsseldorf 2009, 602–604 = FuR 2010, 40; OLG Zweibrücken FuR 2014, 311–312.
[376] OLG Düsseldorf v. 18.9.2008 – I-24 U 157/07, FamRZ 2009, 1141; OLG Düsseldorf v. 18.11.2008 – I-24 U 19/08, FuR 2010, 40; siehe auch BGH v. 11.3.2010 – IX ZR 2/08, FamRZ 2010, 887; Bräuer FF 2012, 154, 155; OLG Zweibrücken FuR 2014, 311–312.

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