PIN und beA-Karte zum Anwaltspostfach niemals weitergeben

Vorsicht beim Umgang mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach: Fehler können schnell zum Haftungsfall werden. So z.B. wenn Karte und PIN zur Urlaubsvertretung an einen Kollegen gegeben werden und dieser einen fristwahrenden Schriftsatz einreicht. Wie können Urlaubsvertretung und beA korrekt in Einklang gebracht werden?

Es ist „nur“ ein Hinweis eines Arbeitsgerichts im laufenden Rechtsstreit passend zur Urlaubszeit, der aber alle Anwälte aufhorchen lassen sollte.

In dem Moment, in dem die PIN Dritten bekannt wird, ist das beA unbenutzbar

Setzt sich die Auffassung des Arbeitsgerichts  Lübeck durch, besteht ein striktes Verbot der Weitergabe von beA-Karte und Geheimnummer. Wird hiergegen verstoßen, z.B. für Vertretungszwecke, führt das zur Unbenutzbarkeit auch für den Inhaber selbst, weil das Postfach kompromittiert ist, und zwar bis zur Vergabe einer neuen PIN.

BeA-Verstoß bei Vorbereitung der anwaltlichen Urlaubsabwesenheit

Der unglückselige Rechtsanwalt in dem Lübecker Fall hatte alles für seine Urlaubsabwesenheit vorbereitet.

  • Der Anwalt hatte einen Schriftsatz entworfen
  • und eine Kollegin gebeten diesen zu gegebener Zeit bei Gericht einzureichen.

Sie hatten sich das so gedacht, dass die Vertreterin hierfür einfach das beA des abwesenden Anwalts nutzt, weshalb Karte und PIN übergeben wurden.

BeA-Inhaber und Unterzeichner müssen identisch sein

Absprachegemäß hat die Kollegin den Schriftsatz über das beA des Kollegen ohne qualifizierte Signatur eingereicht und mit dem Zusatz versehen:


            „… (in seiner Abwesenheit unterzeichnet von B, Rechtsanwältin)“


Das war nach Auffassung des ArbG Lübeck schon deshalb ein schwerer Fehler, weil Unterzeichnerin und Übersender-Postfach-Inhaber nicht identisch waren. Es wird den eingereichten Schriftsatz daher nicht berücksichtigen.

Gesetz sieht zwei Varianten sicherer elektronischer Schriftsatzübersendung vor

Die elektronische Versendung eines Schriftsatzes an Arbeits- oder Zivilgerichte kann auf zweierlei Weise erfolgen:

  • entweder über eine qualifizierte Signatur oder
  • über einen sicheren Übermittlungsweg, von denen einer das beA mit dazugehöriger beA-Karte, PIN und einfacher Signatur ist (§ 46 c Abs. 3 ArbGG, § 130 a Abs. 3 ZPO).

Gesetzeszweck fordert Personenidentität

Den vornehmlichen Zweck der gesetzlichen Regelung sieht das Arbeitsgericht Lübeck darin die Identität des Einreichenden sicherzustellen. Könnte die beA-Karte und der Nummerncode beliebig weitergegeben werden, wäre das sinnwidrig. Deshalb will es das ausnahmslos untersagen.

Praxistipp für die korrekte Anwaltliche Vertretung mit beA

Vertretung und Nutzung des beA schließen sich nicht aus. So lässt sich ein Anwalt korrekt vertreten. Er kann offiziell gegenüber

  • der Rechtsanwaltskammer für alle Verhinderungsfälle im Kalenderjahr einen Vertreter bestellen,
  • der automatisch im BeA des zu Vertretenen eingetragen wird.
  • Der Vertretene hat verschiedene Einstellungsoptionen, Rechte zu vergeben und zu beschränken.

Ist der Vertreter mit den entsprechenden Rechten ausgestattet, kann er wirksam Schriftsätze des Abwesenden über sein eigenes beA für diesen einreichen oder lässt sie durch einen Mitarbeiter des Vertretenen mit dessen beA-Mitarbeiterkarte übermitteln. Letzteres hat den Vorteil, dass die weitere Korrespondenz über das beA des Vertretenen läuft.

(ArbG Lübeck, Verfügung v. 19.6.2019, 6 Ca 679/19).


Hintergrund:

Zeitplan für den Elektronischen Rechtsverkehr 

Der Übergang in den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verläuft in Etappen:

Änderungen im Überblick

Inkrafttreten

Beweiskraft gescannter öffentlicher elektronischer Dokumente

17.10.2013


Verordnung zu elektronischen Formularen

Zustellung elektronischer Dokumente

Beweisvermutung DE-Mail und qualifizierte elektronische Signatur.

Schutzschriftenregisterverordnung

1.7.2014


Einführung elektronischer Formulare, Schutzschriftenregister, besonderes elektronisches Anwaltspostfach „beA“ (Start mehrfach verschoben bzw. gestoppt)

1.1.2016


Pflicht zur Verwendung des elektronischen Schutzschriftenregisters

1.1.2017


„passive beA-Nutzungspflicht“

Elektronische Aktenführung, elektronische Einreichung von Dokumenten, Vernichtung von Papierakten nach 6 Monaten;

1.1.2018


Verschiebungsmöglichkeit der Einführung der Regelungen zum 1.1.2018 durch die Länder

1.1.2019 / 1.1.2020


Komplette Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs, Vorziehung durch Länder möglich

1.1.2022 / 1.1.2021/ 1.1.2020


Nur noch elektronische Klage zulässig; Papierklage durch Anwälte wird endgültig formunwirksam

1.1.2022