Mit dem „Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen“ (SanInsKG) hat der Gesetzgeber die Regeln zur Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung modifiziert.mehr
Bei Start-Ups darf bei der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung eine erfolgversprechende Marktentwicklung berücksichtigt werden.mehr
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Es erfolgt keine erneute Verlängerung der bis zum 30.4.2021 ausgesetzten Insolvenz-Antragspflicht bei pandemiebedingt überschuldeten Unternehmen. Neben den zahlungsunfähigen Unternehmen sind damit ab dem 1.5.2021 nunmehr auch Unternehmen bei Überschuldung wieder zur Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet. Aber auch gesunde Unternehmen sollten das Risiko einer möglichen Insolvenz nicht unterschätzen und den Handlungsbedarf prüfen.mehr
Die Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und die zinsfreie Karenzzeit wurde für den den VZ 2019 verlängert. Im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens wurde auch die Insolvenzantragspflicht für bestimmte Unternehmen weiter ausgesetzt.mehr
Das BMF hat sich umfassend zu den Kriterien für die Entscheidung über einen Einigungsversuch zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung nach § 305 InsO geäußert.mehr
Zahlungsunfähige Unternehmen müssen nach dem Wiederaufleben der Insolvenzantragspflicht am 1.10.2020 nun Farbe bekennen. Allerorts bereitet man sich auf die befürchtete Insolvenzwelle vor. Auch für gesunde Unternehmen besteht Handlungsbedarf. mehr
Bis zum 30.9.2020 galt für Unternehmen eine Schonzeit, wenn sie coronabedingt in finanzielle Schieflage gerieten. Ab 1.10.2020 lebt die Insolvenzantragspflicht wieder auf – zumindest für Unternehmen, die akut zahlungsunfähig sind. Steht nun ein Herbst der Insolvenzen bevor? mehr
Zahlungen aus dem Schuldnervermögen können auch vom Insolvenzverwalter angefochten werden, wenn eine gesamtschuldnerische Haftung Dritter mit der insolventen Gesellschaft besteht. Nur wenn durch die Gesamtschuldner sämtliche Verbindlichkeiten der insolventen Gesellschaft bedient werden könnten, läge keine Gläubigerbenachteiligung vor.mehr
Zum 15.4.2017 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung in Kraft getreten. Die Frist zur Anfechtung einer Insolvenz wird im Regelfall auf 4 Jahre verkürzt (§ 133 InsO; bisher: 10 Jahre). Trotz Kritikpunkten wird die Neuerung allgemein begrüßt.mehr
Der Geschäftsführer einer GmbH riskiert die persönliche Haftung, wenn er es versäumt, einen Vertragspartner der Gesellschaft über die Stellung des Insolvenzantrags zu informieren und der Vertragspartner dadurch einen Schaden erleidet.mehr
Tritt der Gesellschafter oder eine diesem gleich gestellte Person eine gegen die Gesellschaft gerichtete Darlehensforderung binnen eines Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags an einen Dritten ab und tilgt die Gesellschaft anschließend das Darlehen gegenüber dem Dritten, kann der Insolvenzverwalter sowohl vom dem Dritten als auch dem Gesellschafter aufgrund Insolvenzanfechtung gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Rückzahlung des getilgten Darlehensbetrags verlangen.mehr
Mit 2. / 3. Lesung hat der Bundestag die Entfristung des 2008 eingeführten insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffes beschlossen. Wegen Praxistauglichkeit wurde die unbefristete Fortgeltung der während der Finanzkrise erfolgten Lockerung des Begriffs beschlossen.mehr