Gesetzentwurf

Die Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und die zinsfreie Karenzzeit wurde für den den VZ 2019 verlängert. Im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens wurde auch die Insolvenzantragspflicht für bestimmte Unternehmen weiter ausgesetzt.

Mit dem Änderungsgesetz, das der Bundestag am 28.1.2021 verabschiedet und dem der Bundesrat am 12.2.2021 zugestimmt hat, wird die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist (neuer § 36 in Art. 97 EGAO).

Gleichzeitig wird die - regulär 15-monatige - zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.

Steuererklärungsfrist für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Die Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen wird im Grundsatz auch auf beratene Land- und Forstwirte erstreckt, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (§ 149 Absatz 2 Satz 2 AO). In diesen Fällen wird die Erklärungsfrist allerdings nur um 5 Monate verlängert (also bis zum 31.12.2021 statt 31.7.2021). Gleiches gilt für die - regulär 23-monatige - zinsfreie Karenzzeit.

Corona-Pandemie bringt zusätzliche Anforderungen

Zur Begründung wird angeführt, dass eine sachgerechte und gleichmäßige Beratung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe setzt u. a. voraussetzt, dass ihnen hierfür ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Die Corona-Pandemie stelle sie gegenwärtig aber in besonderer Weise vor zusätzliche Anforderungen. Die Einhaltung der gesetzlichen Steuererklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2019 sei in diesen Fällen vielfach nicht mehr gewährleistet.

Für Steuer- und Feststellungserklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, sei in dieser außergewöhnlichen Situation antragslos eine längere Bearbeitungszeit ohne Verspätungsfolgen in Gestalt von Verspätungszuschlägen und Zinsen einzuräumen.

Aktualisierung v. 16.3.2021: Aufgrund der verlängerten Frist hat die Finanzverwaltung das BMF- Schreiben v. 21.12.2020 zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist des § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019 ersatzlos aufgehoben.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Auch das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz wird geändert. Unternehmen, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können, müssen danach bis zum 30.4.2021 keinen Insolvenzantrag stellen.

Als Voraussetzung müssen staatliche Hilfeleistungen im Zeitraum vom 1.11.2020 bis zum 28.2.2021 gestellt worden sein. Soweit in diesem Zeitraum aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technische Gründe, noch keine Anträge gestellt werden konnten, wird die Insolvenzantragspflicht auch für Unternehmen ausgesetzt, welche nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Verlängert wurde der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen. Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28.2.2021 gewährt worden sind, gelten als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist. Mit einer Stundung geht regelmäßig auch eine Vereinbarung über Ratenzahlung einher, die über einen längeren Zeitraum gewährt und ebenfalls von der Regelung umfasst wird.

Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019

BMF, Schreiben v. 16.3.2021, IV A 3 - S 0261/20/10001 :010