Insolvenzanfechtung










Hand zeigt leere Hosentasche
Hand zeigt leere Hosentasche
Insolvenzrecht

Vorsatzanfechtung – BGH bestätigt Anfechtung aufgrund von Indizien

Der Tatbestand der bis zu zehn Jahre vor die Insolvenzantragstellung zurückreichenden sog. Vorsatzanfechtung kann durch Indizien belegt werden, die zur Zeit der angefochtenen Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners nahelegen. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des BGH auch dann, wenn im weiteren Verlauf bis zur Insolvenzeröffnung die Forderungen des Anfechtungsgegners noch vollständig beglichen werden.



Leere Taschen
Leere Taschen
Insolvenzrecht

Anfechtbarkeit von Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen setzt keine Krise voraus

Rückzahlungen eines Gesellschafterdarlehens und Zahlungen auf Verbindlichkeiten, für die Gesellschafter persönlich Sicherheiten bestellt haben, sind anfechtbar und von dem Gesellschafter an die Insolvenzmasse zurückzugewähren, wenn sie binnen Jahresfrist vor Insolvenzantragstellung erfolgten. Dies setzt keine Krise der Gesellschaft zur Zeit der angefochtenen Zahlung voraus und trifft den Gesellschafter auch, wenn die Beteiligung innerhalb der Jahresfrist endet.

Richter im Gerichtssaal
Richter im Gerichtssaal
Kanzleiführung - alles noch im Griff?

Vorsicht bei der Beratung fast insolventer Mandanten

Die renommierte Wirtschaftskanzlei Hengeler Mueller muss rund 4,5 Millionen Euro Beratungshonorar an den Insolvenzverwalter des früheren Solarzellenherstellers Q-Cells zahlen. Sie hätten zu lange ohne Aussicht auf Erfolg weiter beraten und damit andere Insolvenzgläubiger geschädigt. Das Urteil, sollte es in der nächsten Instanz halten, hat weitreichende Konsequenzen für die Anwaltschaft.





Geld Scheine und Münzen
Geld Scheine und Münzen
Insolvenzanfechtung

Darlehensforderungen eines Konzernunternehmens

Tritt der Gesellschafter oder eine diesem gleich gestellte Person eine gegen die Gesellschaft gerichtete Darlehensforderung binnen eines Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags an einen Dritten ab und tilgt die Gesellschaft anschließend das Darlehen gegenüber dem Dritten, kann der Insolvenzverwalter sowohl vom dem Dritten als auch dem Gesellschafter aufgrund Insolvenzanfechtung gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Rückzahlung des getilgten Darlehensbetrags verlangen.