Wenn Wohnungsmieter insolvent sind, stehen Fragen nach den Folgen für den Vermieter im Raum. Gerade in der aktuellen Energiekrise und den Kostensteigerungen, wird das Thema an Brisanz gewinnen. Vermieter müssen einiges beachten beim Kündigungsrecht und der Haftung für fällige Mietzahlungen.mehr
Bei Insolvenz des Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten gezahlte Arbeitsentgelt zu Gunsten der Insolvenzmasse zurückfordern. Dabei ist auch der gesetzliche Mindestlohn nicht gegen eine Rückforderung geschützt, so das Bundesarbeitsgericht.mehr
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Zahlt ein Unternehmen Scheingewinne oder Scheindividenden aus und fällt das Unternehmen anschließend in die Insolvenz, sind die erhaltenen Zahlungen zurückzuzahlen.mehr
Bei einer Abtretung sämtlicher Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung an ein Finanzierungsinstitut zur Sicherung einer fremden Kreditverbindlichkeit ist die Leistung bereits im Zeitpunkt der Abtretung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO erbracht worden.mehr
Gewährt ein außenstehender Dritter dem Gesellschafter des später insolventen Unternehmens ein Darlehen, das an das Unternehmen weitergereicht wird, kann die spätere direkte Rückzahlung an den Dritten diesem gegenüber nicht als Zahlung auf ein Gesellschafterdarlehen angefochten werden.mehr
Die Gläubigerbenachteiligung bei Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens entfällt nicht dadurch, dass der Gesellschaft von dritter Seite die gleiche Summe wieder zufließt.mehr
Übernimmt ein Gesellschafter zusätzlich zu seiner Beteiligung eine stille Beteiligung, handelt es sich bei seinem Anspruch auf Rückgewähr der stillen Einlage um eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO.mehr
Die „Ordensgemeinschaft der Armen Brüder des heiligen Franziskus“ wäre fast in einem Spekulationssumpf erstickt. Aus einem Millionenprozess in Düsseldorf gingen sie dann aber als Sieger hervor - manche meinen, nur aufgrund höheren Beistandes.mehr
Führt eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO zu einer Rückzahlung an den Insolvenzverwalter, so wird die Entgeltforderung des umsatzsteuerpflichtigen Anfechtungsgegners nachträglich uneinbringlich i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.mehr
Zum 15.4.2017 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung in Kraft getreten. Die Frist zur Anfechtung einer Insolvenz wird im Regelfall auf 4 Jahre verkürzt (§ 133 InsO; bisher: 10 Jahre). Trotz Kritikpunkten wird die Neuerung allgemein begrüßt.mehr
Auf der Zielgeraden haben Bundestag und Bundesrat die Reform der Insolvenzanfechtung verabschiedet. Durch das Gesetz werden die Risiken der Insolvenz für die Geschäftspartner kriselnder Unternehmen verringert. Die von der Rechtsprechung formulierten strengen Anforderungen, die Zahlungsfähigkeit der Geschäftspartner zu überprüfen, werden damit korrigiert.mehr
Risikominimierung für die Wirtschaft, unkomplizierte, praktikable Handhabung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Insolvenzgläubigern, Beachtung des Grundsatzes der Gläubigergleichheit - das sind die Stichworte, unter denen die Reform nun verabschiedet wurde.mehr
Kernprobleme der Vorsatzanfechtung: Der Anfechtungsgegner muss laut BGH zur Widerlegung der Kenntnis von einer einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit beweisen, dass der Schuldner seine Zahlungen insgesamt wieder aufgenommen hat. Außerdem bestätigt der BGH, dass bei bargeschäftsähnlichem Leistungsaustausch der Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis hiervon entfallen können.mehr
Der Tatbestand der bis zu zehn Jahre vor die Insolvenzantragstellung zurückreichenden sog. Vorsatzanfechtung kann durch Indizien belegt werden, die zur Zeit der angefochtenen Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners nahelegen. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des BGH auch dann, wenn im weiteren Verlauf bis zur Insolvenzeröffnung die Forderungen des Anfechtungsgegners noch vollständig beglichen werden.mehr
Am 29.9.2015 hat das Kabinett den „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und dem Anfechtungsgesetz“ beschlossen. Hiermit soll die Rechtssicherheit für die Wirtschaft und für Arbeitnehmer(innen) erheblich gestärkt werden.mehr
Rückzahlungen eines Gesellschafterdarlehens und Zahlungen auf Verbindlichkeiten, für die Gesellschafter persönlich Sicherheiten bestellt haben, sind anfechtbar und von dem Gesellschafter an die Insolvenzmasse zurückzugewähren, wenn sie binnen Jahresfrist vor Insolvenzantragstellung erfolgten. Dies setzt keine Krise der Gesellschaft zur Zeit der angefochtenen Zahlung voraus und trifft den Gesellschafter auch, wenn die Beteiligung innerhalb der Jahresfrist endet.mehr
Die renommierte Wirtschaftskanzlei Hengeler Mueller muss rund 4,5 Millionen Euro Beratungshonorar an den Insolvenzverwalter des früheren Solarzellenherstellers Q-Cells zahlen. Sie hätten zu lange ohne Aussicht auf Erfolg weiter beraten und damit andere Insolvenzgläubiger geschädigt. Das Urteil, sollte es in der nächsten Instanz halten, hat weitreichende Konsequenzen für die Anwaltschaft.mehr
In zwei neuen Entscheidungen (Urteil v. 12.2.2015, IX ZR 180/12 und Beschluss v. 16.4.2015, IX ZR 6/14) hat der BGH seine Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung weiter präzisiert. Zum einen geht es um sog. Bargeschäfte. Zum anderen rückt er davon ab, bei Geschäftspartnern, die der spätere Schuldner um eine Ratenzahlungsvereinbarung gebeten hatte, stets von der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auszugehen.mehr
Lohnzahlungen an einen Arbeitnehmer unterfallen – auch wenn dieser Gesellschafter ist – innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit dem Bargeschäftsprivileg und sind daher der Insolvenzanfechtung entzogen.mehr
Nicht nur Zahlungen einer GmbH an ihren Gesellschafter können der Insolvenzanfechtung unterliegen, sondern auch Rechtshandlungen, die zur Befreiung des Gesellschafters von Zahlungsverpflichtungen aus für Gesellschaftsverbindlichkeiten gestellte Sicherheiten führen. Sogar dann, wenn diese von einem sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommen wurden.mehr
Tritt der Gesellschafter oder eine diesem gleich gestellte Person eine gegen die Gesellschaft gerichtete Darlehensforderung binnen eines Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags an einen Dritten ab und tilgt die Gesellschaft anschließend das Darlehen gegenüber dem Dritten, kann der Insolvenzverwalter sowohl vom dem Dritten als auch dem Gesellschafter aufgrund Insolvenzanfechtung gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Rückzahlung des getilgten Darlehensbetrags verlangen.mehr