Anfechtbarkeit von Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen setzt keine Krise voraus
Hintergrund
Der Beklagte war Alleingesellschafter einer mittlerweile insolventen GmbH. Diese hatte an ihn innerhalb der Jahresfrist vor der Stellung des Insolvenzantrags ein Gesellschafterdarlehen zurückgezahlt und Verbindlichkeiten aus einem Kontokorrentkredit, für den der Beklagte sich verbürgt hatte, getilgt. Nachdem der Beklagte seine Geschäftsanteile an einen Dritten abgetreten hatte, zahlte die Insolvenzschuldnerin weitere Darlehen an ihn zurück. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der GmbH und hat sämtlicher Zahlungen nach § 135 Abs. 1 und Abs. 2 InsO angefochten.
BGH, Beschluss v. 30.4.2015, IX ZR 196/13
Der BGH hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung seiner Revision zurückgewiesen, nachdem das Berufungsgericht den Beklagten zur Rückzahlung aller Beträge verurteilt hatte. Zahlungen innerhalb des letzten Jahres vor Insolvenzantragstellung, die der Rückführung von Gesellschafterdarlehen dienten oder dazu führten, dass Gesellschaftersicherheiten frei würden, seien unabhängig von einer etwaigen „Krise“ der Gesellschaft oder dem Vorliegen von Insolvenzgründen anfechtbar. Der Gesellschafter schuldet im Insolvenzfall die Rückgewähr sämtlicher Zahlungen innerhalb der Jahresfrist.
Neuregelung im MoMiG
Die Neuregelung in den §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO habe seit der Einführung des „MoMiG“ im Jahr 2008 die Insolvenzanfechtung von Gesellschafterdarlehen und vergleichbarere Leistungen unabhängig von den Begriffen des „Eigenkapitalersatzes“ und der „Finanzierungsfolgenverantwortung“ ausgestaltet. Die Rückzahlung eines Gesellschafterkredits und Zahlungen auf durch den Gesellschafter besicherte Verbindlichkeiten unterliegen nicht mehr dem Kapitalerhaltungsrecht, sondern dem durch feste Fristen gekennzeichneten Insolvenzanfechtungsrecht. Auch verfassungsrechtliche Bedenken des Beklagten teilt der BGH nicht. Im Interesse einer erhöhten Rechtssicherheit seien die typisierende Betrachtung und der Wegfall des Rückgriffs auf die komplizierten Eigenkapitalgrundsätze zulässig.
Der BGH bestätigt zudem seine Rechtsprechung, wonach Forderungen eines ehemaligen Gesellschafters für einen Zeitraum von einem Jahr nach der Abtretung seiner Anteile unabhängig von etwaigen Rangrücktrittsvereinbarungen mit dem gesetzlichen Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO behaftet bleiben und dass deren Tilgung in diesem Zeitraum auch weiterhin der Insolvenzanfechtung unterliegt.
Anmerkung
Erstmals nach der Gesetzesänderung durch das MoMiG bestätigt der BGH ausdrücklich, dass das Merkmal der „Krise“ bei der Insolvenzanfechtung von Gesellschafterdarlehen nach § 135 InsO nicht mehr relevant ist. Dies ist im Sinne der Reform begrüßenswert und bringt insbesondere ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Mit dieser Entscheidung ist für Gesellschafter in Insolvenzsituationen rechtssicher vorherzusehen, welche Risiken und Ansprüche insoweit auf sie zukommen.
Leider ist dies aber nicht für alle Fälle so eindeutig. Hat der Gesellschafter im Vorfeld der Insolvenz einen Rangrücktritt erklärt um die Überschuldung der Gesellschaft zu vermeiden, so sind nach neuester BGH-Rechtsprechung Rückzahlungen hierauf als „unentgeltliche Leistungen“ gem. § 134 InsO in einer Frist von bis zu vier Jahren vor Antragstellung anfechtbar, wenn die Gesellschaft zur Zeit der Zahlung „insolvenzreif“ war. So hat es der BGH kürzlich zu einem Rangrücktritt eines Nichtgesellschafters entschieden (BGH Urt. v. 05.03.2015 - IX ZR 133/14). Da der BGH in dieser Entscheidung das Erfordernis der vorliegenden „Insolvenzreife“ - verstanden als eine Situation in der die Gesellschaft ohne den vertraglichen Rangrücktritt zahlungsunfähig und/oder überschuldet wäre - zur Voraussetzung der Anfechtung als „unentgeltliche Leistung“ gemacht hat, ist zumindest in diesem Anfechtungstatbestand die „Krise“ des alten Rechts in neuem Gewand weiterhin Anspruchsvoraussetzung.
Dass die insolvenzrechtliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen nicht durch die Abtretung der Anteile innerhalb der Jahresfrist vermieden werden kann ist folgerichtig. Auch zu dem Fall der Abtretung des Darlehens durch einen Gesellschafter hatte der BGH bereit vor einiger Zeit entschieden, dass in diesem Fall der Gesellschafter und der Zessionar im Insolvenzfall binnen Jahresfrist als Gesamtschuldner zur Rückgewähr verpflichtet sind (Urteil vom 21.2.2013, Az. IX ZR 32/12).
Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Ingo Reinke, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1022
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
583
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
526
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
433
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
406
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
391
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
368
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
363
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
358
-
§ 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts
16.03.2026
-
Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
12.03.2026
-
Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung
12.03.2026
-
Höchstalter 70 Jahre für Geschäftsführer ist keine Diskriminierung
11.03.2026
-
Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?
18.02.2026
-
Zur Verjährung des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters bei Einziehung seiner Geschäftsanteile
18.02.2026
-
Für Geldwäscheverstöße haften Unternehmen unmittelbar
11.02.2026
-
Sanctions Compliance: Bundestag beschließt Verschärfung des Sanktionsstrafrechts
10.02.2026
-
Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesellschafterklage nach § 715b BGB
09.02.2026
-
Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko
27.01.2026