Insolvenzanfechtung bei Besicherung von Gesellschaftsverbindlichkeiten
Hintergrund
Eine Alleingesellschafterin hatte den der Gesellschaft eingeräumten Kontokorrentkredit mit einer Bürgschaft und einer Grundschuld an ihrem Grundstück besichert. Bei Insolvenz der Gesellschaft widerrief der vorläufige Insolvenzverwalter vom Konto abgebuchte Lastschriften und führte so eine Reduzierung des Kontokorrentsaldos herbei. Dies kam auch der Gesellschafterin zugute, die hierdurch für zugunsten des Kontokorrent bestellte Sicherheiten nicht mehr in Anspruch genommen wurde. Diese Befreiung der Gesellschafterin von Zahlungspflichten aus den gestellten Sicherheiten verlangte der Insolvenzverwalter gestützt auf Anfechtungsansprüche gemäß § 135 Abs. 2 InsO von der Gesellschafterin.
BGH, Urteil v. 20.2.2014, IX ZR 164/13
Der BGH hält die Anfechtung gemäß § 135 Abs. 2 InsO für begründet. Eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners sieht der BGH aufgrund der im Rahmen des Kontokorrentkreditvertrags getroffenen Verrechnungsabrede als gegeben an. Darüber hinaus sei auch der Lastschriftwiderspruch durch den vorläufigen Insolvenzverwalter als Rechtshandlung des Schuldners anzusehen und damit anfechtbar. Zwar führten Handlungen des sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich zur Begründung von Masseschulden, die der Anfechtung entzogen sind. Da ein persönlich sichernder Gesellschafter, der vertragsgemäß die Forderung des Gläubigers erfüllt, seinen Regressanspruch als einfache Insolvenzforderung verfolgen müsste, könne dieser - ausnahmsweise - keinen Vertrauensschutz genießen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die besicherte Forderung durch Lastschriftwiderrufe de facto zurückführt.
Praxistipp
Das Ergebnis verblüfft zunächst, hat der Gesellschafter doch keine Zahlungen o.ä. erhalten, die regelmäßig Anlass und Grundlage der Anfechtung sind. Er ist jedoch von einer potentiellen Inanspruchnahme durch die Bank befreit worden und dies durch eine Rechtshandlung (den Widerruf der Lastschriften), die nicht ihm, sondern der Gläubigergemeinschaft zugute kommen soll. Das Urteil fügt sich ein in die Systematik der InsO (insb. § 44a InsO), nach der ein die Gesellschaft durch Sicherheiten finanzierender Gesellschafter nicht besser stehen soll, als ein direkt Darlehen gewährender.
Wenig überraschend, aber zu beachten ist auch die Feststellung des BGH, dass die Anfechtbarkeit einer vom Gesellschafter gestellten Sicherheit nicht deshalb entfällt, weil diese vor Eintritt in die Gesellschaft gewährt wurde. Mit Erlangen der Gesellschafterstellung wird diese zu einer Gesellschaftersicherheit, wie auch bei einem Darlehen. Umgekehrt verliert ein Gesellschafterdarlehen diese Qualifizierung nicht sofort mit Ausscheiden des Gesellschafters oder Abtretung des Darlehens an einen Nicht-Gesellschafter, sondern gemäß BGHZ II ZR 6/11 sowie BGHZ IX ZR 32/12 erst dann, wenn die Jahresfrist der Anfechtbarkeit gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO abgelaufen ist.
Schließlich zeigt die Entscheidung, dass auch Handlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters anfechtbar sein können. Allerdings ist dies eher bei einem sog. „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter der Fall, da dieser keine Masseverbindlichkeiten begründet. Zumindest im Text der Entscheidung stellt der BGH fest, dass Rechtshandlungen eines sog. „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters (auf den die Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen bereits übergegangen ist), grundsätzlich Masseverbindlichkeiten begründen (§ 55 Abs. 2 InsO). Nur ausnahmsweise war hier eine andere Wertung angezeigt, da der Regressanspruch der Gesellschafterin gegen die Gesellschaft bei Inanspruchnahme durch die Bank auf die Sicherheiten einfache Insolvenzforderung und nicht Masseforderung gewesen wäre.
Hinweis
Gläubiger dürfen grundsätzlich also weiterhin auf den Bestand und die Anfechtungsfestigkeit von Vereinbarungen und Leistungen des hierzu ermächtigten „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters vertrauen, wenn sie hierdurch nicht die Befriedigung von Altforderungen im Range einer einfachen Insolvenzforderung erlangen.
Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Ingo Reinke; Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
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