Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzantrag

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.5.4 Anwendungsfälle

Rz. 49 Mit einer allgemeinen Leistungsklage können die nachfolgenden Ansprüche auf Vornahme einer schlichten Verwaltungshandlung erwirkt werden. Allerdings kann sich ggf. der oben genannte Meinungsstreit (Rz. 45) auswirken und – sofern das begehrte Verhalten vom FA durch Verwaltungsakt abgelehnt worden ist – nach der BFH-Rechtsprechung eine Verpflichtungsklage zu erheben sei...mehr

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Literaturauswertung ErbStG/... / 2.9 § 13a ErbStG (Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften)

• 2021 Nicht verschonungsfähiges Betriebsvermögen / Erbschaftsteuerfinanzierung / §§ 13a, 13b, 28a ErbStG Die Unternehmensnachfolge kann mit hohen Belastungen von Erb- bzw. SchenkSt verbunden sein. Ursache hierfür sind z. B. nicht verschonungsfähiges Betriebsvermögen, Risiken im Rahmen des Verwaltungs- bzw. Finanzmitteltests oder beim jungen Verwaltungs- und Finanzmittelvermö...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Nachversteuerung bei vorzeitigem Wegfall des negativen Kapitalkontos trotz Fortbestehens der PersGes/KG

Verwaltungsanweisung: OFD NRW v 07.07.2014, S 2241–2014/0015 – St 113, FR 2014, 823 zu 2 und 3 (Bürgschaften von Kommanditisten für Verbindlichkeiten der KG). Rn. 6c Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Hier sind die folgenden beiden Sachverhalte angesprochen: Gesellschafterbezogen Negatives Kapitalkonto bei vorzeitigem Ausscheiden des Gesellschafters bzw bei Anteilsveräußerung oder stich...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.4.3.6 Überprüfungszeitpunkt

Tz. 642 Stand: EL 123 – ET: 06/2026 Die Prüfung der Finanzierbarkeit kann grds nur zum Zeitpunkt der Zusageerteilung und/oder einer wes Zusageänderung erfolgen. Wird eine bestehende Pensionszusage erhöht, können sich dadurch Finanzierungsprobleme auch dann ergeben, wenn die bisherige Zusage problemlos finanzierbar war. Sehr streitig war in der Vergangenheit allerdings vor alle...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.4.1 Rangrücktritt

Tz. 1125 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Durch einen Rangrücktritt können Gesellschafterdarlehen im Krisenfall der Gesellschaft im Überschuldungsstatus unberücksichtigt bleiben (§ 19 Abs 2 InsO). Dadurch lässt sich uU eine Überschuldung und somit ein Insolvenzantrag vermeiden. Stlich bleibt ein Gesellschafterdarlehen trotz eines ausgesprochenen Rangrücktritts grds weiterhin FK; es...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 8.6.1 Allgemeines

Rz. 108 Stand: 06/03 – 07/2025 Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG gilt § 17 Abs. 1 UStG sinngemäß, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen i. g. Erwerb uneinbringlich geworden ist. Sinngemäße Anwendung bedeutet, dass der leistende Unternehmer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 1 UStG ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Auflösung bzw Beendigung der KG

Schrifttum: Hempe/Huber, Die Reihenfolge der Verlustverrechnung beim Zusammentreffen von Veräußerungsgewinnen mit lfd und § 15a-EStG-Verlusten, DStR 2013, 1217. Verwaltungsanweisung: OFD Ffm v 19.10.2017, S 2241a A – 11 – St 213, DStR 2018, 569 zu 3. (Zweifelsfragen zum Verlustausgleichsvolumen nach § 15a Abs 1 EStG). Rn. 58 Stand: EL 179 – ET: 02/2025 Die Auflösung der KG erfol...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.4 Tatsächliche Durchführung

Tz. 279 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Eine vGA ist anzunehmen, wenn eine an sich klare und von vornherein mit dem beherrschenden Gesellschafter abgeschlossene Vereinbarung tats nicht durchgeführt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur dann, wenn das Fehlen der tats Durchführung – was die Regel sein wird – darauf schließen lässt, dass die von vornherein abgeschlossene Vereinbarun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.4.3.1 Begriff und Hintergrund

Tz. 631 Stand: EL 123 – ET: 06/2026 Hintergrund des Merkmals ist die Überlegung, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine Pensionszusage nur dann erteilen würde, wenn sich die Kap-Ges diese auch wirtsch leisten, sie also finanzieren kann. Ist eine Zusage nach den Verhältnissen im Zusagezeitpunkt ganz oder tw nicht finanzierbar, ist sie im Gesellschaftsver...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 12.1.3.3 Direktanspruch nur nachrangig

Rz. 84 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Der Leistungsempfänger hat seinen Anspruch auf Erstattung einer unzutreffend in Rechnung gestellten und rechtsgrundlos gezahlten Umsatzsteuer regelmäßig zunächst zivilrechtlich gegenüber dem Leistenden geltend zu machen. Der Direktanspruch kann daher nur nachrangig gegenüber dem Verfahren zur Steuerberichtigung nach § 14c Abs. 1 UStG zum Trag...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 8.6.5.1 Insolvenz des Leistungsempfängers

Rz. 124 Stand: 06/03 – 07/2025 Entgeltforderungen eines Unternehmers gegen den späteren Insolvenzschuldner werden spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote, in voller Höhe uneinbringlich i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG (vgl. BFH vom 22.10.2009, Az: V R 14/08, BStBl II 2011, 988; Abschn. 17.1. Abs. 16 S. 1 UStAE). Grund hierfü...mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 11.3 Auflösung durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG wird die Gesellschaft aufgelöst. Der Insolvenzverwalter verwaltet und verwertet das Vermögen der KG zugunsten der Gläubiger nach den Vorschriften der Insolvenzordnung. Die Verpflichtung zur Stellung des Insolvenzantrages liegt bei der Komplementär-GmbH und somit bei dem Geschäftsführer. Bei Insolvenz der GmbH &...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 1.2 Abgrenzung zwischen Dienstverhältnis und Organverhältnis

Das Geschäftsführer-Dienstverhältnis ist streng vom Organverhältnis zu trennen. Das Organverhältnis betrifft den gesellschaftsrechtlichen Status des Geschäftsführers. Aufgrund des Organverhältnisses treffen den Geschäftsführer die gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten, vor allem die Verpflichtungen, die Gesellschaft zu leiten, die Gesellschafterversammlung einzuberuf...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6 (Außerinsolvenzgerichtlicher) Rechtsschutz im Eröffnungsverfahren

Rn 89 Gegen den Eröffnungsantrag des Gläubigers stehen dem Schuldner grundsätzlich mehrere Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung. Sofern die Einleitung eines Insolvenzverfahrens durch den Gläubiger absehbar ist, kann der Schuldner bereits vor der Anhängigkeit des Antrags eine Schutzschrift beim Insolvenzgericht einreichen, um so die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8 Aufsatzliteratur

Rn 102 Bartels, Eröffnungsantrag und Ermessen, ZRI 2025, 501 ff.; Beckmann, Praxis des Weiterlaufenlassens – zum Umgang mit § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO, ZVI 2024, 125 ff.; Berger/Fallak, Streitige und ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen der Prüfung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, ZRI 2026, 389 ff.; Beth, Zur Notwendigkeit der Glaubhaftmachung der fortbestehenden Zah...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.3 Rechtsmissbräuchliche Erledigungserklärung

Rn 86 Die in der Möglichkeit, den Insolvenzantrag zurückzunehmen und für erledigt zu erklären zum Ausdruck kommende Dispositionsmaxime findet ihre Grenze in dem Verbot der unzulässigen Rechtausübung aus § 242 BGB.[392] Die Erledigungserklärung kann daher in eng umgrenzten Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich und folglich unzulässig sein.[393] Eine rechtsmissbräuchliche Erledi...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4 Anhörung des Schuldners (§ 14 Abs. 2)

Rn 73 Ist der Antrag zulässig (s. Rn. 5 ff.), so hat das Insolvenzgericht den Schuldner gem. § 14 Abs. 2 anzuhören.[315] Dem Schuldner muss die Gelegenheit gewährt werden,, die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vorzubringen, die er selbst als Erwiderung auf den Antrag des Gläubigers für wesentlich hält. Während des Vorprüfungsverfahrens besteht eine solche Pflicht...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Gesetzestext

(1) Die nach § 15a Absatz 1 Satz 1 antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für diese vornehmen. Dies gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vere...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. 2Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtig...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1 Problemaufriss und Regelungshintergrund

Rn 57 Nicht selten versucht der in die Krise geratene Schuldner noch während des Eröffnungsverfahrens durch die Bündelung letzter Vermögensreste, die Forderung des Antragstellers zu begleichen.[232] Nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage hatte die Erfüllung der Antragsforderung zur Folge, dass eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen erlosch und der Antrag daher unzul...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5 Erledigungserklärung

Rn 80 Anstatt den Insolvenzantrag zurückzunehmen (s. § 13 Rn. 52 ff.), kann der Gläubiger ihn nach § 4 Satz 1 i.V.m. § 91a ZPO auch für erledigt erklären.[350] Insbesondere wenn der Schuldner zuvor die Antragsforderung beglichen hat, kann eine Erledigungserklärung für den Gläubiger durchaus von Vorteil sein, um die zwingende, für ihn nachteilige Kostenfolge (§ 4 Satz 1 i.V.m...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.2 Einseitige Erledigungserklärung

Rn 84 Schließt sich der Schuldner der Erklärung des Gläubigers nicht an, liegt eine einseitige Erledigungserklärung vor.[372] Ihre Zulässigkeit ist mittlerweile unbestritten.[373] In diesen Fällen findet ein einseitiges Erledigungsverfahren statt, in dem das Insolvenzgericht prüft, ob der Antrag überhaupt zulässig und begründet war und sich durch ein nachträgliches Ereignis ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Pflichtenkollision im Steuerrecht

Rn 58 Die Regelung in Abs. 8 ist sehr spät, und zwar erst durch den Rechtsausschuss in das Gesetz (SanInsFoG) eingefügt worden.[169] Sie dient danach dazu, die steuerrechtliche Pflichtenkollision von Geschäftsführern im Zeitraum zwischen Eintritt der Insolvenzreife bis zur Verfahrenseröffnung aufzulösen.[170] Der Geschäftsführer unterliegt der Pflicht zur Masseerhaltung, die...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.3.3 Druckanträge

Rn 27 Das Paradebeispiel für ein insolvenzzweckwidriges Verhalten ist der sog. Druckantrag, bei dem der Gläubiger das ausschließliche Ziel verfolgt, den Schuldner mithilfe der Antragstellung zu einer Begleichung der Gläubigerforderung zu bewegen.[74] Das Insolvenzverfahren dient in diesen Fällen nur als "Drohkulisse", da der Schuldner mit der Verfahrenseröffnung negative Rep...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2.3 Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes

Rn 65 Nach Inkrafttreten des § 14 Abs. 1 Satz 2 war zunächst umstritten, ob der Gläubiger das Bestehen eines Eröffnungsgrundes nach der antragsabwendenden Zahlung erneut glaubhaft machen muss.[265] Diese Streitfrage hat der BGH mit Beschluss vom 11.04.2013 entschieden.[266] Der Gläubiger muss das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auch dann glaubhaft machen, wenn er nach Ausg...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Überblick über das Fremdantragsverfahren

Rn 5 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 wird das Insolvenzverfahren nur auf Antrag eröffnet (s. § 13 Rn. 1 f.). Dieser muss sowohl zulässig als auch begründet sein. Bevor das Insolvenzgericht aber die Begründetheit des Antrags, d.h. konkret das Bestehen eines Eröffnungsgrundes (§ 16) prüfen kann, muss es sich zunächst mit der Frage befassen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen auch vor...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.2.2 Einredebehaftete und gestundete Forderungen

Rn 15 Wie sich verjährte Forderungen auf das Rechtsschutzinteresse auswirken, ist umstritten. Teilweise wird vertreten, dass eine verjährte Forderung die Antragsberechtigung selbst dann entfallen lässt, wenn der Schuldner die Einrede noch nicht erhoben hat.[44] Da der Insolvenzverwalter nach § 60 Abs. 1 verpflichtet sei, die Verjährungseinrede einzulegen, könne die rechtlich...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.2 Gesetzgebungsgeschichte

Rn 3 Die Vorschrift ist durch das MoMiG mit Wirkung zum 01.11.2008 eingeführt worden und regelt – sieht man einmal von vereinzelten Ausnahmen (Rn. 7) ab – die Insolvenzantragspflicht rechtsformübergreifend.[3] Darüber hinaus hat das ESUG mit Wirkung zum 01.03.2012 den Begriff "Insolvenzantrag" in Abs. 1 und 4 durch "Eröffnungsantrag" ersetzt und in Abs. 2 eine Klarstellung d...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.2.5 Rechtsschutzinteresse bei Anträgen gegen politische Parteien

Rn 22 Dem ohnehin mannigfaltigen Fallgruppenspektrum hat der BGH unlängst eine neue Variante hinzugefügt.[57] In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Bundesland, vertreten durch das Finanzamt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Parteilandesverbandes beantragt. Der BGH bejaht zwar die Insolvenzfähigkeit des Antragstellers, lä...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7.2.4 Die Rechtsfolge

Rn 59 Die Gerichte berücksichtigen strafschärfend, wenn der Insolvenzantrag über einen längeren Zeitraum nicht gestellt worden ist.[164] Strafmildernd kann zu berücksichtigen sein, wenn ein "faktischer Geschäftsführer" die eigentlichen Geschicke der Gesellschaft in Händen hält. Dann kann u.U. der rechtliche Geschäftsführer – wenn nur Befehlsempfänger oder Strohmann – nur als...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Normzweck

Rn 4 Das Zahlungsverbot gem. § 15b ist – wie bereits § 64 GmbHG – flankierend zu § 15a. Damit dient auch diese Norm dem Gläubigerschutz bei Rechtsträgern ohne persönliche Haftung natürlicher Personen. Diese sind zugleich antragspflichtig gem. § 15a. [6] Nach der Gesetzesbegründung[7] dient die Norm durch die angeordneten Zahlungsverbote vor einer Schmälerung der Insolvenzmass...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / § 15b Abs. 2 S. 2

Rn 32 Für den (insolvenzverschleppungsfreien) Zeitraum nach § 15a Abs. 2 (Höchstfrist für die Antragstellung) wird die Privilegierung eingeschränkt, so dass sie nur gilt, wenn auch Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags ergriffen werden, andernfalls es sich nicht um eine Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlich...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 10 Literatur

Rn 99 Altmeppen, Probleme der Konkursverschleppungshaftung, ZIP 1997, 1173; Altmeppen/Wilhelm, Quotenschaden, Individualschaden und Klagebefugnis bei der Verschleppung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH, NJW 1999, 673; Berger, Insolvenzantragspflicht bei Führungslosigkeit der Gesellschaft nach § 15a Abs. 3 InsO, ZInsO 2009, 1977; Bitter, Haftung von Beratern ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.3.3 Die Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers

Rn 74 Der aus dem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer haftet gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a auch für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind, wenn die durch seine Antragspflicht geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage in der Zeit der Schadensentstehung noch fortbesteht.[222] Obwohl e...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.1 Grundsatz

Rn 11 Aufgrund des staatlichen Vollstreckungsmonopols hat der Gläubiger ein rechtliches Interesse auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig bereits dann, wenn ihm eine Forderung gegen den Schuldner zusteht und er den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.[32] Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Gläubiger.[33] Das rechtliche Interesse muss zum Zeitpunkt der Antragstellu...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7.2.1 Erfüllung im Eröffnungsverfahren (§ 14 Abs. 3 Satz 1)

Rn 98 Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 sollen dem Schuldner die Kosten auferlegt werden, wenn dieser die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt und der Antrag anschließend als unbegründet abgewiesen wird. Zugleich schließt § 23 Abs. 1 Satz 4 GKG die Zweitschuldnerhaftung des antragstellenden Gläubigers aus. Beide Vorschriften traten als Bestandteil des Haushaltsbegleitg...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1.3.2 Der "faktische" Geschäftsleiter

Rn 15 Unter einem "faktischen" Geschäftsleiter (i.e.S.) versteht die h.M. jemanden (meist einen Gesellschafter), der – ohne zum Geschäftsleiter bestellt worden zu sein – mit Einverständnis der Gesellschafter "wie" ein Mitglied des Vertretungsorgans auftritt. Es kann nur eine natürliche Person "faktischer" Geschäftsleiter (i.e.S.) eine natürliche Person sein.[36] Wann jemand ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.6 Abhängigkeit des Eröffnungsgrundes von der Forderung

Rn 41 Soll der Eröffnungsgrund aus einer Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung substanziiert[139] bestritten, reicht die Glaubhaftmachung nach der st. Rspr. des BGH ausnahmsweise nicht aus.[140] Das Insolvenzverfahren wird vielmehr nur dann eröffnet, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht.[141] Hier be...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.2.1 Beginn, Ende und Ruhen der Pflicht

Rn 30 Die Pflicht, den Eröffnungsantrag zu stellen, besteht – vorbehaltlich der Höchstfrist von drei bzw. sechs Wochen –, wenn die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung "offen zutage tritt" (oben Rn. 22). Die Pflicht dauert fort bis zur Insolvenzeröffnung.[87] Ist die Gesellschaft zunächst insolvenzreif und überwindet sie sodann die Krise, erlischt die Insolvenzantragspflic...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2.2 Erfüllung des Antragsforderung

Rn 63 Ferner setzt § 14 Abs. 1 Satz 2 voraus, dass die dem Antrag zugrundeliegende Forderung erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) wurde. Auf welche Weise die Erfüllung eingetreten ist, ist unerheblich.[257] Daher findet § 14 Abs. 1 Satz 2 auch dann Anwendung, wenn ein Dritter (z.B. ein Freund oder Verwandter des Schuldners) auf die Forderung gezahlt hat.[258] Die gesetzlichen Erfüllun...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rn 2 Bei Inkrafttreten der InsO entsprach die Vorschrift inhaltsgleich § 16 Reg-E und wurde im Wesentlichen aus § 105 Abs. 1 und Abs. 2 KO sowie §§ 2 Abs. 1 Satz 3, 4 Abs. 1 Satz 1 GesO übernommen.[3] Obwohl bereits im Konkursrecht anerkannt war, dass der Gläubigerantrag ein Rechtsschutzinteresse voraussetzt,[4] hat der Gesetzgeber dieses Erfordernis nunmehr ausdrücklich in ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.3 Einwendungen gegen nicht titulierte Forderungen

Rn 36 Der Schuldner kann die vom Gläubiger behauptete Forderung mit der Gegenglaubhaftmachung angreifen und so die Unzulässigkeit des Eröffnungsantrags bewirken.[112] Dafür reicht das pauschale Bestreiten der Forderung allerdings nicht aus.[113] Vielmehr muss der Schuldner die Tatsachen, auf die er seinen Vortrag stützt und die die Darstellung des Gläubigers ernstlich in Zwe...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Kritik

Rn 37 Das Tatbestandsmerkmal der Zulässigkeit im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, das Dreh- und Angelpunkt der Auslegung des § 15b Abs. 2 S. 1 ist, hat nach wohl h.M. sein Vorbild in § 2 Nr. 1 COVInsAG.[108] Allerdings nimmt die Bundestags-Drucksache hierauf nicht Bezug! Mit Hinweis auf dieses Vorbild soll bezweckt werden, dass ein großzügiger Maßstab bei der Sorgfaltspflicht ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.3.2 Tatsächliche Führungslosigkeit

Rn 40 Abs. 3 ist – h.M. zufolge – nicht entsprechend anzuwenden, wenn ein Geschäftsleiter zwar rechtlich, aber nicht mehr tatsächlich vorhanden ist, weil er unauffindbar, untergetaucht oder unwillig ist, sein Amt auszuüben.[119] Eine entsprechend weite Definition des Begriffs der Führungslosigkeit im RefE MoMiG hat der Gesetzgeber wegen zu vieler Zweifelsfragen fallen gelass...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3.5 Beantragte oder eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen von Gruppenmitgliedern (§ 13a Abs. 1 Nr. 5)

Rn 17 Für das Insolvenzgericht von besonderer Signifikanz ist nicht zuletzt die Information, ob über das Vermögen von anderen Gruppenmitgliedern Insolvenzverfahren beantragt oder bereits eröffnet wurden. Sofern dies der Fall ist, ist es dann nämlich im Verhältnis zu anderen Gerichten zur zwischengerichtlichen Zusammenarbeit (§ 269b), insbesondere im Hinblick auf die Insolven...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5 Besonderheiten bei Anträgen öffentlich-rechtlicher Gläubiger

Rn 53 Für die Insolvenzanträge öffentlich-rechtlicher Gläubiger (Behörden, Krankenkassen, Sozialversicherungsträger und Finanzämter) gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für Anträge privater Gläubiger.[200] Auch sie haben eine ihnen zustehende Forderung und das Vorliegen des Eröffnungsgrundes glaubhaft zu machen.[201] Hierbei ist indes zu berücksichtigen, dass ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Beweislast

Rn 38 Beruft sich der Geschäftsleiter auf die Privilegierung, dass die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sei, egal in welcher Fallkonstellation, trägt er – wie nach bisherigen Recht – die Beweislast, da sein Verschulden vermutet wird.[111] Bei § 15b Abs. 1 S. 2 ergibt sich dies bereits aus der Formulierung des Gesetzes ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.7 D & O

Rn 84 Der IV. Senat hat mit Urteil vom 19.11.2025 den bisherigen Automatismus, wonach eine Insolvenzverschleppung zum Ausschluss des Eintretens der D&O-Versicherung für Ansprüche aus § 64 GmbHG a.F., aktuell § 15b, wegen Verletzung einer Kardinalpflicht führt, verneint.[256] Die Pflichtverletzung durch Unterlassen eines Insolvenzantrages ist eine Kardinalpflichtverletzung.[2...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7.2.2 Tathandlung

Rn 55 Tathandlung ist das gänzliche Unterlassen der oder die nicht rechtzeitige Insolvenzantragstellung. Darüber hinaus stellt Abs. 4 auch die "unrichtige" Antragstellung unter Strafe. Jede wesentliche Unvollständigkeit des Antrags ist daher ebenfalls strafbar.[156] Dies gilt auch seit Einführung des Abs. 6, wobei aber Voraussetzung die rechtskräftige Zurückweisung des Antra...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / § 15b Abs. 2 S. 1, 2, Abs. 3 – Zulässige Zahlungen

Rn 27 § 15b Abs. 2 S. 1 nimmt von dem Zahlungsverbot solche Zahlungen aus, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Dabei wird darauf abgestellt, ob die Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, dienen. Damit sind im Ausgangspunkt und abgesehen von den speziellen Re...mehr