Rz. 1571

[Autor/Stand] Der (strafzumessungsrelevante) Umfang des Steuerschadens bei einer Beitreibungshinterziehung kann nicht mit dem Nennwert der Steuerforderung gleichgesetzt werden, sondern ist unter Bewertung des pfändbaren Vermögens zum Zeitpunkt der Vorteilsbewilligung bzw. des Belassens zu ermitteln[2]. Will der Täter nur die Vollstreckung hinauszögern, so liegt lediglich ein zeitlicher Vollstreckungsausfall vor (vgl. allgemein zur Steuerverkürzung auf Zeit Rz. 493 ff.). Ein endgültiger Steuerausfall ist nur bei völliger Mittellosigkeit des Vollstreckungsschuldners oder z.B. bei einem unberechtigten Erlass (§ 227 AO) anzunehmen.

Tatbestand und Schuldumfang im Zusammenhang mit einer Vorteilserschleichung werden durch einen anderen fiktiven Steuerausfall im Falle pflichtgemäßen Alternativverhaltens (in casu bei rechtzeitigem Insolvenzantrag) nicht infrage gestellt. Der fiktive Steuerausfall ist jedoch im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen[3].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.09.2018
[2] So zutr. Grote, Steuerhinterziehung außerhalb des Festsetzungsverfahrens, S. 62 ff.; ebenso Kottke, StB 1999, 64 (65); Joecks in JJR8, Rz. 485.
[3] BGH v. 13.10.1992 – 5 StR 253/92, wistra 1993, 66 (67).

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