Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzantrag

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Zuständigkeiten für Billigkeitsmaßnahmen

Kommentar Mit einem BMF-Schreiben vom 2.11.2021 sowie einem gleichlautenden Ländererlass vom gleichen Tag haben die Finanzbehörden Stellung zu der Frage genommen, welche Behörde bis zu welchem Betrag Billigkeitsmaßnahmen für Steuerpflichtige gewähren darf. Diese Schreiben ersetzen die vorhergehenden Schreiben vom 1.10.2020. Billigkeitsmaßnahmen im Bereich des Steuerrechts füh...mehr

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ABC der vereinbaren Tätigke... / 12 Insolvenzverwalter

Nach § 1 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) wird die Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussabrechnung bezieht. Bei einer Beendigung des Verfahrens vor der Schlussverteilung ist der Regelsatz nach dem Schätzwert der Masse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Die Höhe der Ve...mehr

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Amtsniederlegung der Geschäftsführer und Führungslosigkeit der GmbH

Zusammenfassung Die zur Führungslosigkeit einer GmbH führende Amtsniederlegung des Geschäftsführers kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein. Kurzwiedergabe des Sachverhalts: Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH haben unabhängig voneinander die Niederlegung ihres Amtes – jeweils unter der aufschiebenden Bedingung der Löschung des betreffenden Geschäftsführe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.6 Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

Rz. 8 Öffentliches Recht ist dasjenige Rechtsgebiet, dessen Institute nicht jedermann zur Verfügung stehen (wie die des Privatrechts), sondern nur einem Träger hoheitlicher Gewalt (Subjektstheorie). Soweit ein Träger hoheitlicher Gewalt in der Form des Privatrechts handelt, wird er wie ein Privatrechtssubjekt behandelt; die dafür zur Verfügung stehende Rechtsform ist der pri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4.2 Anträge bei anderen Behörden oder Gerichten, Wissenserklärungen

Rz. 7b Keine Regelung und damit kein Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Finanzbehörde die Rechtswirkungen nicht selbst hervorbringen kann, sondern hierfür einen Antrag bei einer anderen Behörde oder einem Gericht stellen muss. Lediglich die Entscheidung der anderen Behörde ist dann Verwaltungsakt. Zum Antrag auf Gewerbeuntersagung vgl. FG Baden-Württemberg v. 23.10.1980, X 3...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 4.1.3.4 Exkurs: Rückstellung für Inanspruchnahme aus Vollhafterstellung

Rz. 18 Der Insolvenzeröffnungsgrund Überschuldung ist gem. § 19 Abs. 1 InsO für eine Kommanditgesellschaft nicht relevant, da es sich um eine Personengesellschaft handelt. Die Gesellschafter der Personengesellschaft sind somit nur zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet, wenn eine Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 Abs. 2 InsO vorliegt (§ 15a InsO). Abweichendes gilt dan...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 1 Einführung und normative Entwicklung

Rz. 1 Hinweis Im Juli 2021 ist es durch Starkregen und Hochwasser 2021 bei vielen Unternehmen zu erheblichen Schäden und dadurch bedingte Betriebsunterbrechungen gekommen. Damit stehen bei einer Vielzahl von Betrieben eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit und die damit verbundene Insolvenzantragspflicht im Raum. Der Gesetzgeber hat darauf nunmehr mit einem Entwurf eine...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 3 Zeitpunkt der Überschuldungsprüfung

Rz. 4 Ein in der Praxis der Unternehmensführung erhebliches Problem stellt die Frage nach dem Zeitpunkt respektive nach dem Turnus einer Überschuldungsprüfung dar. Zu diesem Problemaspekt stellt Schmidt heraus: "Das praktische Schwergewicht lag nach dieser Methode (gemeint ist die vorstehend skizzierte zweistufige Überschuldungsprüfung nach der Insolvenzrechtsreform 1999, N....mehr

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FoVo 09/2021, Folgen der so... / 3 Der Praxistipp

Alternativen zum Haftbefehl bedenken Der kurze Fall des BGH zeigt, wie schnell der Schuldner eine effektive Zwangsvollstreckung verzögern kann. Vom Erlass des Haftbefehls bis zur Zwischenentscheidung des BGH sind fast zwei Jahre vergangen. In dieser Zeit laufen Anfechtungsfristen für Vermögensübertragungen ebenso weiter, wie dem Schuldner rein tatsächlich die Möglichkeit blei...mehr

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Die Haftung nach den Haftun... / 8. Haftung im Insolvenzverfahren

Einwendungen: In der Besteuerungspraxis hat insb. die Haftungsinanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzverfahren an Bedeutung zugenommen. Wird dieser haftungsmäßig in Anspruch genommen, so ist er nach § 166 AO im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen unanfechtbar festgesetzte Steuern der von ihm vertretenen und in Insolvenz geratenen GmbH ausgeschlossen, wenn...mehr

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Veräußerung von GmbH-Anteilen / 4.1.8 Veräußerungsverlust

Komplizierter wird die Rechtslage, wenn sich aus der Veräußerung der Anteile ein Verlust ermittelt. In diesem Fall ist zusätzlich zu differenzieren, ob die GmbH-Anteile zuvor entgeltlich oder unentgeltlich erworben wurden bzw. ob die Anteile den gesamten 5-jährigen Zeitraum gehalten worden sind oder nicht.[1] Liegt ein sog. Mischfall vor – die veräußerten Anteile sind teils ...mehr

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Unwirksamkeit von Vereinbarung zur Begrenzung der Geschäftsführerhaftung

Zusammenfassung Tätigt die Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen, haftet die Geschäftsführung hierfür. Diese Haftung kann vorab nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden und zwar auch nicht durch eine Vereinbarung unter Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Hintergrund Die Beklagte als Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin des insolve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1 Voraussetzungen

Rn 7 Der Wortlaut des § 56b Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass mehrere Insolvenzanträge für verschiedene einer Unternehmensgruppe angehörende Gesellschaften bei unterschiedlichen inländischen [9] Insolvenzgerichten [10] gestellt wurden. Dabei ist es bedeutungslos, ob es sich um Fremd- und/oder Eigenanträge handelt.[11] Wann von einer Unternehmensgruppe auszugehen ist, der die an...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Adressaten

Rn 7 Adressaten der Zustellung sind alle vom Schuldner im Gläubigerverzeichnis benannten Gläubiger. Das Gericht darf nicht lediglich eine Zustellung an einen ausgewählten Kreis, bspw. der möglicherweise widersprechenden Gläubiger, vornehmen (vgl. aber zum Nachbesserungsverfahren unten Rdn. 37).[16] Hat sich gegenüber dem Gericht ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt, muss ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.4 Eignung des Gruppenverwalters (Abs. 1 Satz 2)

Rn 18 Der Gruppenverwalter muss alle Verfahren der Gruppengesellschaften mit der gebotenen Unabhängigkeit wahrnehmen können. Für die Bestimmung dieses Unabhängigkeitsbegriffs stehen die Interessen der einzelnen insolventen Konzerngesellschaften im Mittelpunkt, für die der Einheitsverwalter zu bestellen wäre.[42] Gesellschaften der Unternehmensgruppe, die von den Insolvenzant...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Muster: Insolvenzantrag einer GmbH

Rz. 16 Hinweis: Eine allgemeine Prozessvollmacht berechtigt nicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Ggf. ist eine ergänzende Bevollmächtigung einzuholen. Muster 21.1: Insolvenzantrag einer GmbH Muster 21.1: Insolvenzantrag einer GmbH An das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Frankfurt am Main Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Namens und mit Vollmacht der Fa. A-GmbH, e...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / a) Zulässiger Insolvenzantrag

Rz. 50 Gem. § 13 Abs. 1 InsO kann jeder Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Ein Gläubigerantrag ist nur bei dem Eröffnungsgrund Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zulässig, nicht hingegen wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Ein Eröffnungsantrag ist nach § 14 Abs. 1 InsO nur dann zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an d...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / IV. Muster: Insolvenzantrag des Schuldners

Rz. 47 Siehe Muster "Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" und "Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis" (Rdn 17).mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / a) Checkliste: Insolvenzantrag

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§ 21 Insolvenzrecht / 3. Insolvenzantrag und Insolvenzgründe

Rz. 4 Das Insolvenzverfahren wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner, § 13 Abs. 1 InsO. Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt es nur dann, wenn ein Insolvenzgrund gem. §§ 17, 18 oder 19 InsO vorliegt (siehe Rdn 10 ff.). Im Falle des Eigenantrags kann dies neben der bereits eingetret...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / a) Muster: Rücknahme des Insolvenzantrags

Rz. 21 Muster 21.7: Rücknahme des Insolvenzantrags Muster 21.7: Rücknahme des Insolvenzantrags An das Amtsgericht – Insolvenzgericht – _____ Geschäfts-Nr. _____ In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Firma _____ nehme ich hiermit den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück. _____ (Antragsteller)mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 4. Schriftform des Insolvenzantrags

Rz. 14 Für den Insolvenzantrag gilt gem. § 13 Abs. 1 S. 1 InsO das Schriftformerfordernis. Für das Verbraucherinsolvenzverfahren wurde ein zwingend zu verwendendes bundesweit einheitliches Antragsformular eingeführt, § 305 Abs. 5 S. 2 InsO. Ein amtliches Antragsformular für den Eigenantrag des Schuldners im Regelinsolvenzverfahren ist noch nicht eingeführt. Die Justizminister...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Antragsrücknahme nach Zahlung oder Stehenlassen des Insolvenzantrages, § 14 InsO

Rz. 51 Wird der zulässige Antrag des Gläubigers nach Zahlung durch den Schuldner mangels Zahlungsunfähigkeit als unbegründet abgewiesen, hat der Schuldner gem. § 14 Abs. 3 InsO die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Alternativ kann der Gläubiger den Antrag zurücknehmen oder für erledigt erklären. Die Kostenfolge richtet sich hierzu grundsätzlich nach den allgemeinen Rege...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / d) Muster: Anfechtungsklage

Rz. 186 Muster 21.32: Anfechtungsklage Muster 21.32: Anfechtungsklage Klage der Rechtsanwältin _____ in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A-GmbH, _____ – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: _____ gegen G-GmbH, _____, vertr. d. d. Geschäftsführer Hans Meyer – Beklagte – wegen Insolvenzanfechtung vorläufiger Streitwert: 8.500 EUR Im Termin zur mündlichen Ve...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Mandant M ist Geschäftsführer der A-GmbH. Geschäftsgegenstand ist der Handel mit Baustoffen. Zu dem firmeneigenen Fuhrpark gehören vier Kraftfahrzeuge. Außerdem sind drei Fahrzeuge geleast. Der Betriebssitz befindet sich auf einem Grundstück, welches M kurz vor der Geschäftsgründung geerbt und in die Gesellschaft eingebracht hat. Vor fünf Jahren hat die A-GmbH zusätzli...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / a) Antragsrecht

Rz. 5 Antragsberechtigt ist jede natürliche Person, die bereits zahlungsunfähig ist oder deren Zahlungsunfähigkeit droht. Bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist – auch bei Gesamtvertretung – jedes Mitglied des Vertretungsorgans antragsberechtigt, bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit jeder persönlich haftende Gesellschafter sowi...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / d) Insolvenzgrund drohende Zahlungsunfähigkeit

Rz. 11 Ein weiterer Insolvenzgrund ist die drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO, die den Schuldner (nicht den Gläubiger) zu einem Insolvenzantrag berechtigt, nicht jedoch verpflichtet. Dadurch soll bereits im Vorfeld einer akuten Krise die rechtzeitige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ermöglicht werden. Um weitere Anreize für eine frühzeitige Antragstellung zu setzen, ...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / c) Muster: Stellungnahme des Schuldners zum Erledigungsantrag

Rz. 23 Muster 21.9: Stellungnahme zum Erledigungsantrag und Kostenantrag des Schuldners Muster 21.9: Stellungnahme zum Erledigungsantrag und Kostenantrag des Schuldners An das Amtsgericht – Insolvenzgericht – _____ Geschäfts-Nr. _____ In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des _____ hat der Antragsteller den Insolvenzantrag für erledigt erklärt. Der Schuldner schlie...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / e) Muster: Antrag auf Zurückweisung eines Fremdantrags

Rz. 19 Muster 21.6: Antrag auf Zurückweisung eines Fremdantrags Muster 21.6: Antrag auf Zurückweisung eines Fremdantrags An das Amtsgericht – Insolvenzgericht – _____ Geschäfts-Nr. _____ In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des _____ beantrage ich namens und in Vollmacht des Schuldners, den Insolvenzantrag zurückzuweisen. Begründung:mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 55 Mandant V ist Vermieter der Geschäftsräume der Fa. A-GmbH. Seit drei Monaten wird die Miete nicht gezahlt. V möchte wissen, welche Möglichkeit er hat, eine Befriedigung seiner Zahlungsansprüche zu erreichen, ob er einen Insolvenzantrag stellen und das Mietverhältnis vorzeitig beenden kann. Variante: Die Miete wurde weiterhin nicht gezahlt. Auf den von V gestellten Inso...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / aa) Bis 2020 geltendes Recht

Rz. 113 Bis zum Coronoa-Krisenrecht (vgl. Rdn 114) musste jeder Geschäftsführer (einschl. des faktischen[386] und einschl. von Liquidatoren[387]) bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (s.u.) ohne schuldhaftes Zögern spätestens binnen drei Wochen[388] Insolvenzantrag stellen[389] (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO a.F.). Die Antragspflicht regelt seit dem MoMiG (vgl. Rdn 3) nicht me...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 1. Abgrenzung zum Regelinsolvenzverfahren

Rz. 198 Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine spezielle Insolvenzverfahrensart gem. §§ 304 ff. InsO, welche nur zulässig ist, wenn der Insolvenzschuldner eine natürliche Person ist und nicht selbstständig wirtschaftlich tätig ist. Es wird daher oft als Privatinsolvenzverfahren bezeichnet. Das Regelinsolvenzverfahren hingegen steht nur "Nichtverbrauchern" offen. Alle natü...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 56 Für das Eröffnungsverfahren ordnet § 112 InsO an, dass eine Kündigung durch den Vermieter/Verpächter wegen eines Zahlungsverzugs, der vor Insolvenzantragstellung eingetreten ist, und wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters oder Pächters nicht möglich ist. Das Kündigungsverbot dient dem Zweck, die für die evtl. Betriebsfortführung erforderlic...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 168 Die A-GmbH ist ein Handwerksbetrieb mit 5 Mitarbeitern. Seit Juli 2020 begleicht sie aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten ihre Verbindlichkeiten zunehmend schleppend und unvollständig. Auf erste Mahnungen von Lieferanten hin werden Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen, aber nur teilweise erfüllt. Ab Oktober 2020 entstehen auch gegenüber den Krankenkassen und de...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Muster: Erledigungserklärung des Antragstellers

Rz. 22 Muster 21.8: Erledigungserklärung des Antragstellers Muster 21.8: Erledigungserklärung des Antragstellers An das Amtsgericht – Insolvenzgericht – _____ Geschäfts-Nr. _____ In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des _____ erkläre ich namens und in Vollmacht des Antragstellers den Insolvenzantrag in der Hauptsache für erledigt und beantrage, die Kosten des Verf...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / aa) Adressaten des außergerichtlichen Einigungsversuchs

Rz. 200 Das außergerichtliche Einigungsverfahren sollte alle Gläubiger umfassen, die eine Forderung gegen den Schuldner geltend machen. Daher besteht ein großer Teil der anwaltlichen Arbeit in dem Sortieren von Unterlagen des Schuldners, der häufig den Überblick über die gegen ihn gerichteten Forderungen verloren hat. Empfehlenswert ist das Einholen von Auskünften aus Schuld...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 2. Muster: Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren

Rz. 78 Muster 21.18: Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren Muster 21.18: Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren An das Amtsgericht – Insolvenzgericht – _____ Geschäfts-Nr. _____ In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der _____ zeige ich die anwaltliche Interessenvertr...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 49 Mandant M ist Geschäftsführer des Lieferantenbetriebes, der die Firma A-GmbH seit Jahren mit Ersatzteilen beliefert. Da die Lieferungen seit Monaten zunächst schleppend und nunmehr gar nicht bezahlt werden, möchte M wissen, welche Möglichkeiten er hat, um nicht länger durch den Geschäftsführer der A-GmbH vertröstet zu werden. Gerichtliche Hilfe wurde noch nicht in Ans...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Antragspflicht gem. § 15a InsO

Rz. 7 Eine rechtliche Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages besteht weder für natürliche Personen noch für Gläubiger. Eine Antragspflicht besteht jedoch für die Organe von juristischen Personen (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO) sowie für die Gesellschafter und die Abwickler einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (insbesondere GmbH & Co. KG, OHG, GbR), bei der kein Gesell...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 60 Mandant M ist seit sieben Jahren bei der Fa. A-GmbH angestellt. Er hat vergeblich und zum dritten Mal seinen seit zwei Monaten rückständigen Arbeitslohn bei dem Arbeitgeber angemahnt. Gerade einen halben Monatslohn hat er kürzlich erhalten. M hat von Zahlungsschwierigkeiten seines Arbeitgebers gehört. Er überlegt nun, einen Insolvenzantrag zu stellen. Er fragt, ob er ...mehr

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§ 48 Vereine / 4. Insolvenz

Rz. 35 Der Vorstand ist bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet, unverzüglich den Insolvenzantrag zu stellen (§ 42 Abs. 2 BGB). Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, wenn nicht durch Satzungsbestimmung das Fortbestehen als nicht rechtsfähiger Verein geregelt wird (§ 42 Abs. 1 BGB).mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 7. Inhalt und Form des Verbraucherinsolvenzantrages

Rz. 215 Stellt der Schuldner direkt oder im Anschluss an einen Gläubigerantrag einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, so hat er diesem Antrag gem. §§ 305 Abs. 1, 287, 4a InsO folgende Unterlagen beizufügen oder unverzüglich nachzureichen:mehr

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§ 17 GmbH-Recht / k) Rechtsfolgen nach MoMiG

Rz. 313 Das MoMiG (zum zeitlichen Anwendungsbereich vgl. Rdn 301) normiert die folgenden Rechtsfolgen für Gesellschafterdarlehen: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zur Rechtslage außerhalb des Verfahrens vgl. Rdn 316) werden gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens sowie aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wi...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 4. Steuerrechtliche Haftung

Rz. 134 Steuerrechtlich haftet der Geschäftsführer persönlich gem. §§ 34 Abs. 1, 69 AO.[572] Allein ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit ihn nicht von der Haftung z.B. wegen Nichtabführung einbehaltener Lohnsteuer; dafür haftet er auch nach Insolvenzantrag so lange, wie liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden sind und ihm das Gericht nicht dur...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 5. Antragsrücknahme, Erledigungserklärung

Rz. 20 Gem. § 13 Abs. 2 InsO kann der Insolvenzantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der rechtskräftigen Abweisung des Antrags zurückgenommen werden. Ist das Verfahren eröffnet, kann es nur noch auf Antrag des Schuldners nur noch wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes gem. § 212 InsO oder mit Zustimmung der Gläubiger nach § 213 InsO eingestellt werden. Das Verfa...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 11. Haftung bei Insolvenzverschleppung

Rz. 341 Beteiligen sich Gesellschafter aktiv an der Insolvenzverschleppung des Geschäftsführers[1264] (vgl. Rdn 133), können sie als Gehilfe, ggf. als Anstifter haften.[1265] Jeder Gesellschafter[1266] ist gem. § 15 Abs. 1 S. 2 InsO bei Führungslosigkeit berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen (§ 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG, vgl. Rdn 108) und gem. § 15a Abs. 3 InsO verpflichtet, wenn...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / II. Rechtliche Grundlagen des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Rz. 197 Alle natürlichen Personen, die einen Insolvenzantrag über ihr Vermögen stellen, haben die Möglichkeit, zugleich einen Antrag nach den Vorschriften der §§ 287 ff. InsO zu stellen und Restschuldbefreiung zu erlangen. Dies gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer. Restschuldbefreiung wird dem Schuldner selbst dann erteilt, wenn er in der gesamten Lau...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 169 Die insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften der §§ 129 bis 146 InsO ermöglichen dem Insolvenzverwalter, solche Vermögensverschiebungen des schuldnerischen Vermögens rückgängig zu machen, durch die einzelne Gläubiger zum Nachteil der Gläubigergesamtheit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bessergestellt wurden.[106] Soweit der Schuldner Vermögensverschiebun...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Bescheinigung über das Scheitern des Einigungsversuchs

Rz. 202 Da im Gegensatz zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren für das Zustandekommen des außergerichtlichen Vergleichs eine Zustimmung aller beteiligten Gläubiger erforderlich ist und überdies keine Mitwirkungspflicht der Gläubiger in dem außergerichtlichen Einigungsversuch besteht, scheitern die Einigungsversuche in der Mehrzahl der Fälle. Hierüber ist dem Schuldn...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Weitere Anspruchsgrundlagen

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