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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Konsolidierung von vorläufigem Nettovermögen und verlängerter Wertaufhellungszeitraum (Abs. 2 Satz 2)

Prof. Dr. Carsten Theile, Dr. Kai Behling
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Rz. 192

[Autor/Zitation]

Bei Unternehmenserwerben am oder kurz vor dem Konzernbilanzstichtag bereitet es mitunter große Probleme, die beizulegenden Zeitwerte des übernommenen Nettovermögens bis zum Aufstellungstag des Konzernabschlusses zu ermitteln. In der Vergangenheit ist es daher als zulässig angesehen worden, auf die Erstkonsolidierung im Erwerbsjahr mit der Begründung unverhältnismäßig hoher Kosten oder unangemessener Verzögerungen (§ 296 Abs. 1 Nr. 2) – wenn zutreffend – gänzlich zu verzichten (ADS6, § 296 Rz. 18). Seit der Einfügung des Abs. 2 Satz 2 durch BilMoG 2009 kann der Verzicht auf die Erstkonsolidierung nicht mehr mit Schwierigkeiten der Ermittlung beizulegender Zeitwerte begründet werden (Theile, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz3, § 301 HGB Rz. 13): Sollten die Wertansätze zu diesem Zeitpunkt nicht endgültig ermittelt werden können, sind sie innerhalb der darauffolgenden zwölf Monate anzupassen. Das ermöglicht und zwingt zum einen zur Konsolidierung von ggf. nur vorläufigen Wertansätzen mit nachfolgender Anpassungspflicht im verlängerten Wertaufhellungszeitraum. Zum anderen ermöglicht die Vorschrift eine Korrektur der Erstkonsolidierung ohne formale Änderung des Vorjahreskonzernabschlusses (Störk/Deubert in Beck BilKomm.13, § 301 HGB Rz. 112; Hachmeister in HKMS3, § 301 HGB Rz. 144). Die Berücksichtigung wertaufhellender Erkenntnisse bezieht sich dabei sowohl auf den Bilanzansatz als auch auf die Bewertung des übernommenen Nettovermögens (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/12407, 90; DRS 23.77). Der verlängerte Wertaufhellungszeitraum betrifft ausweislich der Gesetzesbegründung jedoch nicht die Anschaffungskosten des MU (RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 81) und damit auch nicht etwaige bedingte Gegenleistungen (DRS 23.8...

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