Rz. 23
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ein typischer Fall liegt in den Kosten für die erneute Prüfung des JA. Die Kosten für die erneute Aufstellung des JA müssen ihm nicht auferlegt werden, weil eine neue Aufstellung sowieso nötig ist. Das ist nur anders, wenn der JA zutreffend aufgestellt worden war und der Mangel allein aus dem Bereich des Prüfers stammt. So kann es sein, dass ein Abschlussprüfer nicht über den nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB erforderlichen Qualitätsnachweis verfügt. Trotz Heilung eines Mangels gem. § 256 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 3 AktG darf die Gesellschaft den JA erneut aufstellen und prüfen lassen, um sich von der Richtigkeit der Zahlenwerte zu überzeugen. Eine derartige "Herausforderung" hat der Bundesgerichtshof als Schaden akzeptiert.
Rz. 24
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Sind falsche Zahlenwerte im JA angesetzt worden, haftet der Abschlussprüfer auch für darauf basierende Ausschüttungen an Gesellschafter, wenn diese z. B. wegen § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht zurückzuerlangen sind. Schwierigkeiten bestehen im GmbH-Recht, wenn § 32 GmbHG den Rückgriff auf die Gesellschafter verhindert. Hier nimmt das Gesetz nicht allein wegen des Vertrauensschutzes zugunsten der Gesellschafter an, dass auf eine Rückzahlung vorläufig verzichtet werden kann. Vielmehr zeigt es, dass es aus Perspektive der Gesellschaft und ihrer Gläubiger keiner Rückzahlung bedarf, weil § 31 GmbHG bei späterer Notwendigkeit gleichwohl einen Rückzahlungsanspruch gewährleistet. Daher kann nur bei fehlender Möglichkeit der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Gesellschafter aus § 31 GmbHG ein Schaden angenommen werden.
Rz. 25
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eine Erhöhung der Passivposten durch Verschleppung des Insolvenzantrags wegen fehlerhafter Prüfung eines JA soll in Höhe des durch Insolvenzverschlepp...