Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzantrag

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4. Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes

Rn 45 Neben dem Bestehen der Forderung muss der Gläubiger bei der Antragstellung auch das Vorhandensein eines Eröffnungsgrundes (§ 16) glaubhaft (§ 294 ZPO) machen. Als Eröffnungsgründe kommen bei Fremdanträgen nur die Zahlungsunfähigkeit (§ 17) und die Überschuldung (§ 19) in Betracht. Ausnahmsweise ist die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes entbehrlich, wenn bereits ei...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Rn 10 In der Prozessrechtswissenschaft war bereits gegen Ende des 19. Jahrhunderts anerkannt, dass "Voraussetzung einer jeden Klage das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses ist."[25] Die ältere Vollstreckungslehre begriff, dass es sich hierbei um ein universales Erfordernis handeln musste, das nicht allein auf das Erkenntnisverfahren beschränkt sei und übertrug es fo...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Literatur

Rn 68 Altmeppen, Haftung für verbotene Zahlungen nach § 15b InsO, ZIP 2023, 721; Arens, Das SanInsFoG – Änderungen im Pflichtenregime für Geschäftsleiter, GWR 2021, 64; Baumert, § 15 b InsO – offene Praxisfragen beim korrigierenden Eingriff des Gesetzgebers in die Rechtsprechung des II. Senats, NZG 2021, 443; ders., Geschäftsleiterhaftung unter § 15b InsO – Brennpunkte der N...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 5.1 Aufstellungskompetenz

Rz. 30 Gemäß § 42a Abs. 1 GmbHG ist die Geschäftsführung für die Aufstellung des Jahresabschlusses der GmbH verantwortlich. Dies schließt ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchhaltung entsprechendes Rechnungswesen mit ein. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung müssen richtig aus der Finanzbuchhaltung entwickelt werden. Für die GmbH finden die für Kapitalgesellscha...mehr

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Konzernanhang / 3.7.1 Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Rz. 26 Besonders die Konzernbilanzierung ist im Vergleich zum Einzelabschluss bezüglich der angewandten Konsolidierungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu beschreiben, um die Darstellung des Konzernabschlusses verständlich zu machen. Absicht des Gesetzgebers ist die Angabe und ggf. Beschreibung der konkret angewandten Methoden im Konzernabschluss. Neben der Darstellu...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 1.2 Stellung des Insolvenzantrags

Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig oder gerät sie in den Status der Überschuldung, hat der Geschäftsführer nach § 15a Abs. 2 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Einritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. 6 Wochen nach Überschuldung zwingend einen Insolvenzantrag zu stellen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine strafrechtlich relevante Insolvenzverschleppun...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 1.2.3 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Stellung des Insolvenzantrags

Nachdem der Insolvenzantrag gestellt ist, muss der Geschäftsführer gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Verwalter sowie ggf. einem installierten Gläubigerausschuss bzw. der Gläubigerversammlung Rede und Antwort stehen, er hat weitreichende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (siehe § 97 InsO).[1] Im Interesse der Gläubigergemeinschaft müssen Geschäftsführer sogar Tatsachen...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 3.1.3 Haftung Dritter

Steuerberater unterliegen bei einem ausdrücklichen Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens einer vertraglichen Haftung für etwaige Fehlleistungen. Bei einem Mandat zu allgemeiner steuerlicher Beratung besteht hingegen keine Pflicht des Steuerberaters zum Hinweis auf einen Insolvenzgrund.[1] Erklärt aber der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steue...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 1.4.1 Erlaubte Zahlungen

Als Zahlungen, die der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns entsprechen, sind anerkannt: Zahlungen mit dem Ziel, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, um entweder eine Sanierung zu ermöglichen oder aber schlimmere Schäden zu verhüten. Es kann z. B. sinnvoll sein, Löhne und Gehälter, Rechnungen für Telekommunikation sowie Mieten zu zahlen, wenn Aufträge noch abgeschlo...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 1.4.2 Schutz der Vertragspartner

Der Geschäftsführer muss die Vertragspartner der Gesellschaft schützen. Das gilt gerade auch bei auf Dauer angelegten Vertragsverhältnissen. Der Geschäftsführer hat die persönliche Pflicht, den Kooperationspartner über die wirtschaftliche Lage zu informieren bzw. alle notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, damit – nachdem der Insolvenzantrag gestellt ist – kei...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 3.1.1 Schadensersatz

Verstößt ein Geschäftsführer schuldhaft gegen § 15a InsO, stellt er einen Insolvenzantrag also entweder nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig, muss er Schadensersatz zahlen und begeht darüber hinaus eine Straftat. Die Höhe des Schadensersatzes ist davon abhängig, ob der Gläubiger ein Alt- oder ein Neugläubiger ist. Altgläubiger sind diejenigen Gläubiger, die bereits zum ...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 1.2.1 Insolvenzreife

Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn die Gesellschaft voraussichtlich dauernd und nicht nur vorübergehend außer Stande ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen und deshalb fällige Zahlungspflichten nicht erfüllt (vgl. § 17 Abs. 2 InsO). Diese Definition hat der BGH in ständiger Rechtsprechung mit Leben gefüllt und bestimmt, dass von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehe...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 1 Pflichten des GmbH-Geschäftsführers in der Krise

Gerät die GmbH wirtschaftlich ins Abseits, muss der Geschäftsführer unverzüglich reagieren. Er hat: die Finanzen, vor allem die Liquidität der Gesellschaft ständig zu überwachen; sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt, unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 bzw. 6 Wochen nach Eintritt Insolvenzantrag zu stellen; dafür zu sorgen, dass Auszahlungen nach Eintritt...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 3.3.1 Schadensersatz

Die Sozialversicherungsbeiträge müssen so lange abgeführt werden, wie dies rechtlich gestattet ist. Auch nach Eintritt der Insolvenzreife können Zahlungen der Soziaversicherungsbeiträge – zumindest der Arbeitnehmeranteile -mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sein.[1] l Daraus folgt umgekehrt, dass der Geschäftsführer sich nicht a...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 2.5 Seit 1.1.2021 – Sanierungsoption in Form des Restrukturierungsrahmens

Kernstück des am 1.1.2021 in Kraft getretenen SanInsFoG ist das neue "Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen" (StaRUG), das ein neues, im wesentlichen außergerichtliches und vom Unternehmen selbstverantwortlich geführtes Sanierungsverfahren einführt, den sog. Restrukturierungsrahmen. Das neue Sanierungsverfahren steht nur Unternehmen zur ...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 1.3.1 Steuerzahlungspflichten

Der Geschäftsführer muss nach § 34 Abs. 1 AO dafür sorgen, dass die Gesellschaft ihre Steuern entrichtet. Dabei muss er die Mittel der Gesellschaft mit Blick auf die in absehbarer Zeit fälligen Steuerschulden so einteilen, dass die Zahlung bei Fälligkeit gesichert ist und er muss darauf achten, dass er keine Steuerpflichten auslöst, welche die Gesellschaft nicht bedienen kan...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Pflic... / 1.2.2 Antragsfrist

Ob die Frist des § 15a InsO erst bei positiver Kenntnis, bei Kennenmüssen oder unabhängig von subjektiven Merkmalen mit dem Eintritt der objektiven Insolvenzreife zu laufen beginnt, ist umstritten. Die wohl überwiegende Ansicht geht von tatsächlichen Umständen, Fakten und Zahlen für den Insolvenztatbestand aus, die i. S. einer offensichtlichen Erkennbarkeit objektiv zutage g...mehr

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Steuerberater und GmbH-Gesc... / Einführung

In den seltensten Fällen ist ein GmbH-Geschäftsführer selbst ein solcher "Steuer-Profi", dass er die gesamten steuerlichen Pflichten, die seine GmbH-Geschäftsführung mit sich bringt, eigenständig erledigen kann und gleichzeitig die GmbH und sich selbst auch auf anstehende Änderungen von Steuergesetzen oder solchen Gesetzesänderungen, die steuerliche Wirkungen zeitigen, vorbe...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Das Arbeitslosengeld (§ 19 Abs 1 Nr 5 SGB I aF, § 116 Nr 1 SGB III aF)

Rn. 91 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten ArbN bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung (§ 117 Abs 1 SGB III aF), sofern sie noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben (§ 117 Abs 2 SGB III aF). Anspruch auf Arbeitslosengeld haben ArbN (§ 118 Abs 1 Nr 1–3 SGB III aF), die (kumulativ) arbeitslos waren (§ 119 SGB III aF), sich bei der Ag...mehr

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Bilanzpolitik in der Untern... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Unternehmenskrisen können gerade in einem dynamischen Marktumfeld jederzeit durch interne und externe Faktoren ausgelöst werden – aktuelle Beispiele für einen externen Faktor wären die Corona-Krise 2020, der russische Krieg gegen die Ukraine seit 2022 und der Nahost-Konflikt seit 2026 mit den Auswirkungen auf die Energiepreise und (sanktionierte/blockierte) Handelswege...mehr

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Bilanzpolitik in der Untern... / 2.2 Insolvenz

Rz. 6 In der Insolvenz ist nach § 17 InsO allgemeiner Eröffnungsgrund für ein Verfahren die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, die dann gegeben ist, wenn dieser seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des BGH[1] ist von einer Zahlungsunfähigkeit dann auszugehen, wenn nicht nur eine Zahlungsstockung, d. h. eine vorüb...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
GmbH: Musterprotokoll

Begriff Zur Gründung einer GmbH bzw. der Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) muss dem Handelsregister ein Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden. Dieser muss bestimmte Mindestangaben enthalten. Seit 2008 ist ein vereinfachtes Gründungsverfahren zugelassen: Statt eines Gesellschaftsvertrages kann das sog. Musterprotokoll verwendet werden. Das Eintragungsverfahren ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Rücknahme des Insolvenzantrags

Rn 36 Nach § 13 Abs. 2 kann der Eröffnungsantrag bis zur Verfahrenseröffnung oder bis zur rechtskräftigen Abweisung des Antrags zurückgenommen werden (s. zu Einzelheiten § 13 Rn. 52 ff.). Da die Rücknahme des Insolvenzantrags das Gegenstück ("actus contrarius") zur Antragstellung darstellt, muss sie grundsätzlich immer durch die Person erklärt werden, die den Antrag auch ges...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.2 Gerichtliche Hinweispflicht bei Mängeln des Insolvenzantrags (§ 13 Abs. 3)

Rn 48 Ist der Eröffnungsantrag dagegen unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller nach § 13 Abs. 3 unverzüglich auf die Unzulässigkeit hin und gibt ihm Gelegenheit, den Mangel binnen einer angemessenen Frist zu beheben. Mit dem neuen § 13 Abs. 3 wird die bislang auf § 4 i.V.m. § 139 ZPO gestützte Praxis der Insolvenzgerichte, bei unzulässigen Eröffnungsant...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 64 Bartels, Eröffnungsantrag und Ermessen, ZRI 2025, 501 ff.; Blankenburg, Das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 InsO – Paradebeispiele für eine verunglückte Gesetzgebung, ZInsO 2013, 2196 ff.; Cymutta, Neue Regeln für Insolvenzanträge – Haftungsrisiken der antragspflichtigen Organe und deren Berater, BB 2012, 3151 ff.; Dahl, Der Eigenantrag des...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.4.2 Bezeichnung der Beteiligten

Rn 37 Der Eröffnungsantrag ist nur dann zulässig, wenn die Parteien – d.h. bei einem Fremdantrag neben dem Schuldner auch der Gläubiger – genau bezeichnet werden.[136] Insoweit findet über § 4 Satz 1 InsO die Vorschrift des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechende Anwendung.[137] Es muss feststehen, über welche Vermögensmasse das Insolvenzverfahren geführt werden soll.[138] Ein ordnun...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.1.2 Rücknahmeerklärung

Rn 55 Die Rücknahmeerklärung ist gegenüber dem Insolvenzgericht zu erklären, bei dem der Insolvenzantrag anhängig ist.[212] Ebenso wie der Insolvenzantrag kann auch die Rücknahme nicht von Bedingungen oder Befristungen abhängig gemacht werden.[213] Sofern ein Gläubiger seinen Insolvenzantrag zurücknehmen will, muss er darüber weder den Schuldner in Kenntnis setzen, noch beda...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.1.3 Zeitliche Grenze

Rn 56 Der Insolvenzantrag kann nicht unbegrenzt zurückgenommen werden. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der rechtskräftigen Abweisung des Eröffnungsantrags ist die Antragsrücknahme ausgeschlossen. Rn 57 Wie die Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 2 klarstellt, muss der Eröffnungsbeschluss nicht rechtskräftig sein, um die Rücknahmemöglichkeit der Parteien auszuschli...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1 Zulassungsverfahren

Rn 45 Mit dem Eingang des Insolvenzantrags beim örtlich und sachlich zuständigen Insolvenzgericht (§§ 2, 3) beginnt das sog. Vorprüfungs- [183] oder Zulassungsverfahren [184], in dem das Gericht intern die Zulässigkeit des Antrags prüft. Zu den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen zählen die Insolvenzfähigkeit des Schuldners (§§ 11, 12), die Zuständigkeit des Insolvenzgeri...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 47 Barthel, Reichweite des Insolvenzantragsrechts nach § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO in Fällen der Führungslosigkeit einer juristischen Person, ZInsO 2010, 1776 ff.; Brand/Brand, Die insolvenzrechtliche Führungslosigkeit und das Institut des faktischen Organs, NZI 2010, 712 ff.; Fehrenbach, Die Beteiligung der Gesellschafter beim Eigenantrag der Gesellschaft auf Eröffnung des I...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.1 Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift ergänzt die Regelungen zum Insolvenzantrag. Während §§ 13, 14 in erster Linie allgemeine und besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen statuieren, bestimmt § 15, wer berechtigt ist, einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft zu stellen. Nach § 15 Abs. 1 ist neben...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.1 Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift statuiert als generelle, förmliche Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen entsprechenden schriftlichen Antrag. Das Verfahren ist bis zu einer Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Verfahrens nach §§ 26, 27 ein kontradiktatorisches Verfahren, d.h. das Eröffnungsverfahren wird im Gegensatz zu dem eröffneten Verfa...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.4 Faktische Geschäftsführung

Rn 21 Umstritten bleibt die Antragsberechtigung faktischer Organe. Nach der gängigen Definition ist faktisches Organ bzw. faktischer Geschäftsleiter, wer das Amt ohne förmliche oder wirksame Bestellung ausübt.[49] Der Handelnde muss die ordnungsgemäß bestellte Geschäftsführung nicht vollständig verdrängen. Entscheidend ist nach Ansicht des BGH vielmehr, dass er die Geschicke...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1 Prozesshandlung

Rn 22 Der Eröffnungsantrag leitet das Insolvenzeröffnungsverfahren ein und ist daher als Prozesshandlung einzuordnen.[86] Daraus folgt, dass er grundsätzlich bedingungs- und befristungsfeindlich ist.[87] Zunächst muss das Insolvenzgericht aber durch Auslegung ermitteln, ob der Antrag tatsächlich unter einer Bedingung steht oder ob der Antragsteller vielmehr nur eine unverbin...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Antragsberechtigung des Schuldners

Rn 13 Grundsätzlich ist jede natürliche Person berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Dafür muss der Antragsteller allerdings verfahrensfähig sein (s. Rn. 25 ff.) den Eröffnungsgrund in substanziierter, nachvollziehbarer Form darlegen (s. Rn. 14) und an der beantragten Verfahrenseröffnung ein Rechtsschutzi...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Antragsrücknahme (§ 13 Abs. 2)

Rn 52 Bereits zu Zeiten der Konkursordnung war anerkannt, dass sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger durch eine entsprechende Rücknahmeerklärung von ihrem jeweiligen Antrag wieder Abstand nehmen konnten.[205] Im Zuge der Insolvenzrechtsreform hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Antragsrücknahme nunmehr ausdrücklich in § 13 Abs. 2 festgehalten. Da § 13 Abs. 2 die An...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4 Verzicht auf das Antragsrecht

Rn 20 Der Gläubiger kann im Vorfeld einer möglichen Schuldnerinsolvenz sowie auch noch während des Eröffnungsverfahrens auf sein Antragsrecht verzichten.[73] Die ältere Auffassung, die den Antragsverzicht mit der Begründung verneinte, die Durchführung des Insolvenzverfahrens obliege dem Gläubiger nicht im eigenen, sondern im allgemeinen Interesse, ist nach heutigen Wertungsg...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1.2 Sonderfälle

Rn 9 Auch Gesellschafter, die Ansprüche aus Rechtsgeschäften mit dem Schuldnerunternehmen haben (z.B. Kauf, Darlehen, Miete), können Insolvenzgläubiger (§ 38) und damit antragsberechtigt sein.[37] Dies gilt insbesondere für an sich nachrangige (§ 39 Abs. 1 Nr. 5) Forderungen aus einem Gesellschafterdarlehen oder einer Rechtshandlung, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.4.1 Verfahrensart

Rn 35 Der Insolvenzantrag muss klar zum Ausdruck bringen, dass der Antragsteller auch tatsächlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begehrt.[127] Auf eine konkrete Verfahrensart (Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren) müssen sich dagegen weder der Gläubiger noch der Schuldner festlegen.[128] Dies entscheidet vielmehr das Insolvenzgericht nach eigener Prüfung.[129] Um...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.4.3 Zusätzliche Angaben bei Schuldneranträgen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 – 7)

Rn 38 Während die InsO in ihrer ursprünglichen Fassung lediglich vorsah, dass das Insolvenzverfahren nur auf (schriftlichen) Antrag eröffnet wird, hat das am 01.03.2012 in Kraft getretene ESUG die Antragsvoraussetzungen im Regelinsolvenzverfahren einer massiven Änderung unterworfen.[150] Die neu eingefügten § 13 Abs. 1 Sätze 3–7 sehen ein nur schwer zu durchblickendes System...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Abweisung des Antrags

Rn 61 Ist der Eröffnungsantrag unzulässig oder unbegründet, weist ihn das Insolvenzgericht ab. Auf den Beschluss, durch den der Eröffnungsantrag abgewiesen wird, finden gem. § 4 Satz 1 i.V.m. § 322 ZPO die Grundsätze der materiellen Rechtskraft entsprechende Anwendung.[242] Allerdings beschränkt sich die Rechtskraft nur auf die vorgebrachten Gründe.[243] Wenn neue Umstände b...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.1 Juristische Personen

Rn 7 Für die Aktiengesellschaft (AG) ist jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied des Vorstands (§§ 76, 78, 82, 94 AktG) zur Antragstellung befugt. Nach der Auflösung ist jeder Abwickler (§§ 264, 265 AktG) antragsberechtigt. Keine Antragsberechtigung besteht für Aktionäre sowie für Mitglieder des Aufsichtsrats (Ausnahme: § 15 Abs. 1 Satz 2, s. Rn. 26) oder eines Beir...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Glaubhaftmachung und Anhörung (§ 15 Abs. 2)

Rn 30 Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern, allen Gesellschaftern der juristischen Person, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats oder allen Abwicklern gestellt, müssen die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 beachtet werden. Rn 31 Insbesondere ist der Insolvenzantrag gem. § 15 Abs. 2 Sa...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.5 Führungslosigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 2)

Rn 24 Im Falle der Führungslosigkeit einer juristischen Person ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 auch jeder Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt. Ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlautes ist der Anwendungsbereich der Regelung allein auf juristische Personen beschränkt...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.3 Hauptprüfungsverfahren

Rn 50 Nach der Zulassung des Antrags beginnt mit dem Hauptprüfungsverfahren das "eigentliche" Eröffnungsverfahren. Innerhalb dieses Verfahrensabschnitts muss das Insolvenzgericht ermitteln, ob der Insolvenzantrag auch begründet ist. Dies ist der Fall, wenn ein Eröffnungsgrund im Sinne der §§ 17 – 19 zur Überzeugung des Gerichts feststeht[197] und die vorhandene Insolvenzmass...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.2 Folgen der Antragsrücknahme

Rn 59 Die zulässige Antragsrücknahme hat zur Folge, dass der Eröffnungsantrag als nicht gestellt gilt.[231] Die Wirkungslosigkeit des Antrags tritt automatisch mit der Rücknahmeerklärung ein und muss nicht erst ausdrücklich von dem Insolvenzgericht ausgesprochen werden.[232] Geht daher vor der rechtskräftigen Abweisung des Eröffnungsantrags eine Rücknahmeerklärung ein, ist d...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5 Schadensersatz bei unberechtigtem Eröffnungsantrag

Rn 21 Bereits die – ggf. öffentlich bekanntzumachenden (§ 23 Abs. 1 Satz 1) – Wirkungen des Insolvenzeröffnungsverfahrens, können beim Schuldner irreversible Schäden hervorrufen. Stellt sich anschließend heraus, dass der Gläubiger die Verfahrenseröffnung unberechtigterweise beantragt hat, kann es daher durchaus im Interesse des Schuldners liegen, über eine Schadensersatzhaft...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.1.1 Rücknahmeberechtigung

Rn 53 Da die Antragsrücknahme das Gegenstück zur Antragstellung ("actus contrarius") darstellt, kann sie nur von dem Antragsteller erklärt werden.[207] Eine gewillkürte Stellvertretung ist jedoch möglich.[208] Mit dem Tod des Antragstellers im Eröffnungsverfahren geht das Rücknahmerecht auf den Rechtsnachfolger über.[209] Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personeng...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.5 Mehrere Anträge

Rn 44 Mehrere Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ein und desselben Schuldners sind zulässig. Für jedes Eröffnungsverfahren, das in Folge eines Antrags eingeleitet wird, muss das Insolvenzgericht ein eigenes Aktenzeichen führen.[179] Eine Verbindung mehrerer Anträge im Eröffnungsverfahren erscheint aufgrund der vielfältigen Beendigungsmöglichkeite...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Antragspflicht

Rn 16 Mit dem Antragsrecht des Schuldners korrespondiert in denjenigen Fällen eine entsprechende Antragspflicht, in welchen den Gläubigern nur ein beschränktes Haftungsvermögen zur Verfügung steht, da ihnen gegenüber weder unmittelbar noch mittelbar eine natürliche Person mit ihrem Privatvermögen persönlich haftet.[67] So sind gem. § 15a InsO mit dem Eintritt des Insolvenzgru...mehr