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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 13 Eröffnungsantrag / 6. Abweisung des Antrags

_ Schreivogel
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Rn 61

Ist der Eröffnungsantrag unzulässig oder unbegründet, weist ihn das Insolvenzgericht ab. Auf den Beschluss, durch den der Eröffnungsantrag abgewiesen wird, finden gem. § 4 Satz 1 i.V.m. § 322 ZPO die Grundsätze der materiellen Rechtskraft entsprechende Anwendung.[242] Allerdings beschränkt sich die Rechtskraft nur auf die vorgebrachten Gründe.[243] Wenn neue Umstände bekannt werden, die eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtfertigen könnten, bleibt es dem Antragsteller daher unbenommen, einen neuen Eröffnungsantrag zu stellen. Gegenüber den anderen Gläubigern des Schuldners entfaltet der Abweisungsbeschluss in jedem Fall keine materielle Bindungswirkung, da ansonsten das allgemeine Antragsprinzip des § 13 faktisch außer Kraft gesetzt wäre.[244]

 

Rn 62

Die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Eröffnungsverfahrens (§§ 23, 58 GKG, Nr. 2310 f., 9002 ff. GKG) fallen bei der Abweisung des Antrags als unzulässig oder unbegründet gem. § 4 Satz 1 i.V.m. § 91 ZPO grundsätzlich dem Antragsteller zur Last.[245] Anders verhält es sich nur, wenn der Antrag mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen wird (§ 26). In diesem Fall ist der antragstellende Gläubiger nicht Unterlegener i.S.d. § 91 ZPO und daher kein Kostenschuldner.[246] § 23 Abs. 1 sieht zudem uneingeschränkte Auslagenhaftung des antragstellenden Gläubigers vor, die selbst dann gilt, wenn der Insolvenzantrag mangels Masse (§ 26) abgewiesen wird.[247]

 

Rn 63

Gegen den Abweisungsbeschluss steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 34 Abs. 1, 6 Abs. 1, § 567 ZPO zu.[248]

[242] AG Ludwigshafen, Beschl. v. 19.12.2024, 3 f IN 422/24 Lu, ZInsO 2025, 696 (697); Schreivogel, jurisPR-InsR 04/2025, Anm. 3; Jaeger-Eckardt, 2. Aufl. 2026, § 4 Rn. 185; MünchKomm-Bruns, 5. Aufl. 2025...

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