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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 13 Eröffnungsantrag / 2.1.2 Sonderfälle

_ Schreivogel
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Rn 9

Auch Gesellschafter, die Ansprüche aus Rechtsgeschäften mit dem Schuldnerunternehmen haben (z.B. Kauf, Darlehen, Miete), können Insolvenzgläubiger (§ 38) und damit antragsberechtigt sein.[37] Dies gilt insbesondere für an sich nachrangige (§ 39 Abs. 1 Nr. 5) Forderungen aus einem Gesellschafterdarlehen oder einer Rechtshandlung, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entspricht, sofern nicht die Ausnahme des § 39 Abs. 5 greift.[38] Dagegen begründen Mitgliedschaftsrechte in der Insolvenz der Gesellschaft keine Insolvenzforderungen, da sie lediglich das Eigenkapital betreffen.[39] Ansprüche der Gesellschafter, die auf die Rückzahlung der Einlage gerichtet, berechtigen daher nicht zur Antragstellung.

 

Rn 10

Handelt es sich bei dem Schuldner um ein Institut der Kredit- und Finanzdienstleistungen (§ 46b Abs. 1 Satz 4 KWG), eine Bausparkasse (§ 3 Abs. 1 BauSparkG) oder ein Versicherungsunternehmen (§ 312 Abs. 1 VAG), ist das Antragsrecht zugunsten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die gem. § 4 Abs. 1 FinDAG die Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel und des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen übernommen hat, monopolisiert.[40] Weder die Gläubiger noch das Schuldnerinstitut sind in diesen Fällen zur Antragstellung berechtigt. Für die beteiligten Organe des Schuldners besteht jedoch bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes eine Anzeigepflicht an die BaFin (vgl. etwa § 46b Abs. 1 Satz 1 KWG, § 311 Abs. 1 VAG). Entgegen der bisherigen Fassung des KWG sowie des VAG ist das Insolvenzgericht an den Antrag des Aufsichtsamtes nicht gebunden. Ob die Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen, hat das Insolvenzgericht zu prüfen, sowie der Schuldnerin in entspreche...

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