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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 13 Eröffnungsantrag / 5.2 Folgen der Antragsrücknahme

_ Schreivogel
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Rn 59

Die zulässige Antragsrücknahme hat zur Folge, dass der Eröffnungsantrag als nicht gestellt gilt.[231] Die Wirkungslosigkeit des Antrags tritt automatisch mit der Rücknahmeerklärung ein und muss nicht erst ausdrücklich von dem Insolvenzgericht ausgesprochen werden.[232] Geht daher vor der rechtskräftigen Abweisung des Eröffnungsantrags eine Rücknahmeerklärung ein, ist der Abweisungsbeschluss (§ 26 Abs. 1) in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.[233] Dagegen ist der Eröffnungsbeschluss, der trotz einer rechtzeitigen Antragsrücknahme ergeht, in vollem Umfang wirksam, da mit dem Verlassen des internen Geschäftsbereichs der Eröffnungsbeschluss eine besondere rechtsgestaltende Wirkung entfaltet, auf die unbeteiligte Dritten vertrauen dürfen.[234] Der Schuldner ist in diesem Fall auf den Beschwerdeweg verwiesen und muss die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses mittels der sofortigen Beschwerde (§ 34 Abs. 2) geltend machen.[235] Sicherungsmaßnahmen erlöschen nicht automatisch, sondern müssen erst durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben werden.[236] Die Antragsrücknahme hat nicht den allgemeinen Verlust des Antragsrechts zur Folge.[237] Ist der Antrag zurückgenommen und die Insolvenzreife der Gesellschaft nicht beseitigt, lebt die Insolvenzantragspflicht (Rn. 16 ff.) der antragspflichtigen Organe erneut auf.[238]

 

Rn 60

Infolge der Rücknahme hat gem. § 4 Satz 1 i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kraft Gesetzes der Antragsteller die Kosten des Eröffnungsverfahrens zu tragen.[239] Dazu gehören gem. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 2 GKG neben den gerichtlichen Gebühren (§§ 23, 58 GKG, Nr. 2310 f. KV GKG) auch die entstandenen Auslagen. Dagegen hat der antragstellende Gläubig...

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