Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 85
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Zeitpunkt einer bilanzrechtlichen Bewertung ist grds. der Stichtag. Vermögensgegenstände und Schulden sind "zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten" (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Aus dieser Formulierung und dem Umstand, dass die Bilanz nicht "am", sondern "für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres" aufzustellen ist, folgt ein Verbot der Berücksichtigung von Tatsachen, die erst nach dem Abschlussstichtag entstanden sind, und zugleich ein Gebot der Berücksichtigung solcher Tatsachen, die vor dem Abschlussstichtag entstanden sind ("wertbeeinflussende Umstände"). Problematisch ist aber der Umgang mit Tatsachen, die zwar erst nach dem Stichtag bekannt geworden sind, ihren Entstehungsgrund aber möglicherweise noch in der abgelaufenen Berichtsperiode haben. Die Vorschrift des § 252 Abs. 1 Satz 4 HGB spricht nicht nur davon, dass "alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen" sind, sondern konkretisiert dies mit den Worten: "selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind." Das Gesetz bestimmt damit also, inwiefern Umstände, die erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor der "Bilanzaufstellung" bekannt geworden sind, berücksichtigt werden müssen (sog. Wertaufhellungsprinzip), wobei statt dem Tag der Aufstellung nach herrschender und überzeugender Auffassung jener der Feststellung maßgeblich ist, sofern beide voneinander abweichen (zur Begründung sogleich unter "Wertaufhellungszeitraum"). Es sind mithin allein solche nachträglich bekannt gewordenen Erkenntnisse und Ereignisse auf den Bilanzstichtag zurückzubeziehen, die zeigen, "wie sich die Verhältnisse am Bilanzstichtag tatsächlich dargestellt haben"....