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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.3.1.1 Grundsatz

Jens Münch
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Tz. 112

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Die Rechtspersönlichkeit – und damit die Rechtsfähigkeit – einer Kö endet grds mit Löschung im jeweiligen Reg bzw mit Rücknahme der betreffenden staatlichen Genehmigung (s Tz 103). Damit endet jedoch nicht zwangsläufig die KStPflicht. Das kstpfl Subjekt existiert vielmehr so lange weiter, bis die geschäftliche (werbende) Tätigkeit tats eingestellt, das Vermögen verteilt und ein etwaiges Sperrjahr nach einer Liquidation abgelaufen ist (s Urt des FG Ba-Wü v 26.04.1990, EFG 1990, 540; s Urt des BFH v 18.03.1986, BStBl II 1986, 589; v 11.09.1996, BFH/NV 1997, 166; und v 11.04.2001, BFH/NV 2001, 1284).

 

Tz. 113

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Das gilt zB auch dann, wenn eine Kap-Ges nach einem Insolvenzantrag mangels Masse aufgelöst und zu liquidieren ist (s Urt des BAG v 22.03.1988, GmbHR 1988, 388). Eine Kap-Ges besteht auch bei Löschung im HReg fort, solange sie noch stliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene St-Bescheide angreift. Das gilt gleichermaßen für eine ausl Kap-Ges (s BFH v 28.01.2004, BFH/NV 2004 S 670). Im Übrigen endet die unbeschr KStPflicht dann, wenn die Kö Sitz und Geschäftsleitung ins Ausl verlegt und damit die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs 1 S 1 KStG nicht mehr erfüllt. Sie bleibt aber ggf mit ihren inl Eink beschr kstpfl nach § 2 KStG.

Wegen einer damit einher gehenden Schlussbesteuerung s § 11 KStG Tz 27ff und s § 12 KStG Tz 27ff.

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