In den §§ 882b–882h ist das Schuldnerverzeichnis geregelt. Es wird beim zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Im Verzeichnis sind diejenigen Personen aufgeführt,

  • deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c ZPO n. F. angeordnet hat;
  • deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die aufgrund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;
  • deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 InsO angeordnet hat (Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse).

Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet gem. § 882c ZPO n. F. von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an,

  • wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, oder
  • eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, oder
  • der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb 1 Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist.

Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden.

Im Schuldnerverzeichnis werden u. a. angegeben:

  • Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
  • Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
  • Wohnsitz des Schuldners oder Sitz des Schuldners, einschließlich aller abweichenden Personendaten,
  • Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens.

Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist nach § 882f ZPO jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b ZPO n. F. zu benötigen:

  • für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
  • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
  • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
  • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
  • für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
  • zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen.

Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nicht öffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.

Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis erhalten (§ 882g ZPO):

  • Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern),
  • Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung nicht öffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden, oder
  • Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen nach Abs. 5 nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.

Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Kammern dürfen jedoch ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte erteilen. Andere Bezieher von Abdrucken dürfen Auskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit gehört.

Eine Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolgt nach Ablauf von 3 Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung. Die Eintragung eines Insolvenzvermerks wird erst nach 5 Jahren seit Erlass des Abweisungsbeschlusses gelöscht (§ 882e ZPO).

Die Löschung kann vorzeitig vorgenommen werden, wenn der Schuldner die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorliegt, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.

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